Da man hier ja von vielen Foris aufgefordert wurde mal genau die
Ausschreibung zu lesen, habe ich das natürlich gemacht.
Hier der von mir gelesene Abschnitt:
Ein Startplatztausch ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Zuwiderhandlung erhalten beide Athleten ein lebenslanges Startverbot beim Challenge Roth.
Der Veranstalter behält sich vor, aus für ihn wichtigem Grunde Anmeldungen zurückzuweisen bzw. Startverbot zu erlassen.
Der Veranstalter hat außerdem jederzeit das Recht, aus für ihn wichtigem Grund Athleten in Absprache mit dem Wettkampfgericht zu disqualifiziern.
Teilnehmer, die wegen offensichtlichen Betrugs disqualifiziert werden, erhalten ein lebenslanges Startverbot beim Challenge Roth.
Ein Startplatztausch hat ja wohl noch nicht stattgefunden.
Von einer Strafe für einen "versuchten" Startplatztausch
steht da aber nichts.
Auch ist von offensichtlichem Betrug die Rede, nicht
von "versuchtem"
Das Wettkampfgericht hat wohl noch keine Disqualifikation
ausgesprochen und kann dies wenn dann nur aufgrund der
Sportordnung, dort ist aber unter D2g auch nur von einer
erfolgten Startnummernübertragung die Rede.
Also bleibt nur der zweite Satz
"aus für ihn wichtigem Grunde Anmeldungen zurückzuweisen bzw. Startverbot zu erlassen"
Mag also der "versuchte" Betrug ein wichtiger Grund sein,
dann kann er ein Startverbot aussprechen. Von einer
Vertragsstrafe in Höhe der Startgebühr steht da aber nichts.
Da würde mich ja schon mal die Meinung eines Anwalt
interessieren
