Ich habe selbst schon vorzeitig gekündigt, also vor Ablauf des im Arbeitsvertrages vorgesehenen Zeitraums. Das ging bei mir aber nur über einen Aufhebungsvertrag. Und ich fürchte auch hier führt daran kein Weg vorbei.
Ich habe selbst schon vorzeitig gekündigt, also vor Ablauf des im Arbeitsvertrages vorgesehenen Zeitraums. Das ging bei mir aber nur über einen Aufhebungsvertrag. Und ich fürchte auch hier führt daran kein Weg vorbei.
Ich habe auch gelernt Urteile zu lesen und so zu verstehen wie sie gefällt wurden.
"Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs 3 TVG. "
Hier wird über das Günstigkeitsprinzig im Zusammenhang mit dem TVG geurteilt.
Ich verwies auf das BGB.
Das mag marginal erscheinen, ist es aber nicht.
Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren und frage bei meinem Seminaranbieter einfach noch mal nach mit Hinweis auf Dein Urteil.
Unabhängig von dem Einzelfall hier im thread.
Wenn ich für einen neuen/besseren Job aus meinem alten raus will und ich den neuen nur kurzfristig antreten kann, weil ich den Job sonst nicht bekomme, dann kündige ich halt mit Verweis auf das BGB.
Soll doch mein alter AG zum Arbeitsgericht gehen und auf Einhaltung des Arbeitsvertrages klagen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein AG das macht halte ich für sehr gering.
Ich habe auch gelernt Urteile zu lesen und so zu verstehen wie sie gefällt wurden.
"Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs 3 TVG. "
Hier wird über das Günstigkeitsprinzig im Zusammenhang mit dem TVG geurteilt.
Günstigkeitsprizip heißt aber nicht sich die Rosinen raussuchen zu können. IMHO stimmt deine Meinung so wie du das darstellst zumindest nicht. Es kann im AV für beide Parteien eine länger Kü-frist vereinbart werden und diese ist auch für den AN gültig, solange die Frist für den AN nicht länger ist als für den AG.
Zitat:
Zitat von silbermond
Unabhängig von dem Einzelfall hier im thread.
Wenn ich für einen neuen/besseren Job aus meinem alten raus will und ich den neuen nur kurzfristig antreten kann, weil ich den Job sonst nicht bekomme, dann kündige ich halt mit Verweis auf das BGB.
Soll doch mein alter AG zum Arbeitsgericht gehen und auf Einhaltung des Arbeitsvertrages klagen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein AG das macht halte ich für sehr gering.
Heinrich
Dem mag ich allerdings auch nicht widersprechen
Wobei der AG auch noch Waffen hat, z.b. "liebloses" Arbeitszeugnis ausstellen. IMHO macht es schon auch Sinn sich im Guten zu trennen.
Günstigkeitsprizip heißt aber nicht sich die Rosinen raussuchen zu können. IMHO stimmt deine Meinung so wie du das darstellst zumindest nicht. Es kann im AV für beide Parteien eine länger Kü-frist vereinbart werden und diese ist auch für den AN gültig, solange die Frist für den AN nicht länger ist als für den AG.
Dem mag ich allerdings auch nicht widersprechen
Wobei der AG auch noch Waffen hat, z.b. "liebloses" Arbeitszeugnis ausstellen. IMHO macht es schon auch Sinn sich im Guten zu trennen.
Deinen letztem Satz stimme ich zu.
Ich habe bisher noch kein liebloses Arbeitszeugnis gesehen, welches vor einem Arbeitsgericht stand hielt. Und da habe ich in den letzten 12 Jahren als Betriebsrat so einige von gesehen...
Das erste ist so nicht ganz richtig. Du kannst z. b. nicht für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vereinbaren die dann auch Bestand für den AN hat.
Das liegt daran, dass so eine Kündigungsfrist für den AN mehr Nachteile nach sich zieht, als die selbe für den AG.
Und die Nachteile des AN dürfen nicht den Vorteilen überwiegen.
Du kommst dann ganz schnell in den Bereich in dem so eine Kündigungsfrist der freien Berufswahl und der Niederlassungsfreiheit widerspricht.
Aber wir sollten diese Diskussion besser wo anders führen, denn das ist nun wirklich etwas ot.
Das erste ist so nicht ganz richtig. Du kannst z. b. nicht für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vereinbaren die dann auch Bestand für den AN hat.
Doch kann man, im Internet findet man z.b. ein Urteil wo sogar 18 Monate als zulässig erklärt wurden. Nicht für jeden AN geht das, das würde ein AG aber auch nicht machen, er schneidet sich ja ins eigene Fleisch und macht sich unflexibel.
Lange Fristen müssen natürlich mit entsprechenden Kompetenzen des ANs korrespondieren, also irgendwie begründet werden. In dem Urteil z.b. als heruasgehobene Stellung als Marktleiter.
Wenn es aber allein darum geht, die längeren Fristen aus §622 BGB die ja nur bis max 7 Monaten gehen für beide gelten zu lassen, sehe ich da keine Chance für den AN das wg. Günstigskeitsprizip abwimmeln zu können, egal für welche Tätigkeit.
Bei "leitenden Angestellen" bzw. "Angestellten in leitender Position" - da liegt ein grosser Unterschied zwischen beiden, auch wenn viele "Angestelle in leitender Position", sogenannte "Halbleiter " dies nicht wahr haben wollen... - gebe ich Dir recht.
Bei einem Angestellten/Sachbearbeiter hingegen nicht!
Also ich werde jetzt auch bald 33 und spiele noch mit dem Gedanken an weiterbildung, warum auch nicht, es gibt immer Wege, nur manche kosten halt Geld. Allerdings tendiere ich da eher zu Fern-Uni`s, wie sie z.B. von ILS angeboten werden, hat da jemand von Euch erfahrung mit gesammelt?
Also ich werde jetzt auch bald 33 und spiele noch mit dem Gedanken an weiterbildung, warum auch nicht, es gibt immer Wege, nur manche kosten halt Geld. Allerdings tendiere ich da eher zu Fern-Uni`s, wie sie z.B. von ILS angeboten werden, hat da jemand von Euch erfahrung mit gesammelt?
Gruß
et engelchen (ja, ich lebe noch )
Mir wurde die Fern-Uni Hagen empfohlen...irgendwo hier im Fred zu lesen...
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Einfach Spass an der Bewegung haben!
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