ich glaub nicht das er das in Bezug auf mögliche Straftaten gemeint hat. Eher in Bezug auf "wann ist es moralisch richtig zurückzutreten"
wenn 18 Leute anders gestimmt hätten würde ich das so verstehen, dass gut die Hälfte für einen Rücktritt waren und die knappe andere Hälfte dagegen bzw es egal war.
ich glaub nicht das er das in Bezug auf mögliche Straftaten gemeint hat. Eher in Bezug auf "wann ist es moralisch richtig zurückzutreten"
So meinte ich es auch. Die moralische Bewertung erfolgt aufgrund noch nicht eingetretener, lediglich unterstellter Vergehen, die noch in der Zukunft liegen.
So meinte ich es auch. Die moralische Bewertung erfolgt aufgrund noch nicht eingetretener, lediglich unterstellter Vergehen, die noch in der Zukunft liegen.
na ja, das was BS in der jüngsten Vergangenheit getan hat ist für manche halt schon ein Vergehen. Natürlich nicht im strafrechtlichen Sinn.
PT1, ich bremse Deinen Schwung nur ungern. Der Vergleich mit Frau Kässmann ist unangemessen, denn Frau Kässmann trat nach einer "polizeilich festgestellten Straftat", nämlich einer Autofahrt im Suff, bei der sie über eine rote Ampel fuhr, von ihrem Kirchenamt zurück.
äh bitte korrigiere mich. Liege ich falsch wenn Frau Käßmann eine Ordnungswidrigkeit begangen hat?
Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Björn Steinmetz hat sich hingegen seit seines beruflichen Wechsels vom Einzelunternehmer in das Angestelltenverhältnis bei Xdream überhaupt gar nichts zuschulden kommen lassen – wann auch? Du urteilst aufgrund unterstellter, noch in der Zukunft liegender Verfehlungen.
Arne ich fürchte Dein Sachkenntnisstand ist veraltet. Du hättest Dich wirklich am letzten Samstag vor Ort informieren sollen.
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PB
07.08.2011 2:10:31 Summertime Tri Karlsdorf KD
10.06.2012 5:03:16 Challenge Kraichgau MD
08.07.2012 10:38:13 IM FfM
12.03.2017 42:40 Bienwald 10K
12.03.2017 1:30:55 Bienwald HM
29.10.2017 3:15:05 FfM M
äh bitte korrigiere mich. Liege ich falsch wenn Frau Käßmann eine Ordnungswidrigkeit begangen hat?
"Käßmann wurde Ende März 2010 durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu 30 Tagessätzen Geldstrafe mit Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperre von noch neun Monaten für ihre Wiedererteilung verurteilt; sie verzichtete auf Rechtsmittel. (Wikipedia)"