Die zweijährige Sperre als Höchststrafe für Ersttäter steht ausdrücklich auch im Regelwerk der NADA. Es werden zudem strafmildernde Umstände beschrieben.
Zitat:
Zitat von dude
JStellst Du Dich taub? Der Gesetzgeber aeussert sich ueberhaupt nicht zum Thema! Lediglich ein einziges Gericht tat dies.
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Das ist nicht richtig. Die Angemessenheit einer Dopingstrafe wird regelmäßig vor Gericht geprüft. Ich las erst kürzlich von einem Fall aus dem Pferdesport.
Du sagst, die zweijährige Sperre als Höchststrafe für Ersttäter stamme ursprünglich aus dem Krabbe-Prozess und mithin aus dem Fall einer Profisportlerin (nicht eines Amateurs). Es spielt heute aber keine Rolle, auf welche Weise dieses Strafmaß in den NADA-Code kam. Die Regel gilt, und es gibt keine Einschränkungen für Amateursportler. Der oben erläuterte Bestimmtheitsgrundsatz erlaubt nur solche Strafen, die im NADA-Code stehen. Eine längere als zweijährige Strafe für Ersttäter steht nicht darin, also kann sie auch nicht verhängt werden. Zumindest nicht in Deutschland.
Beispiel: Wer im Strafraum ein Foul begeht, kann nicht zu 300 Liegestütz oder 4 Elfmeter verdonnert werden, sondern nur zu exakt der Sanktion, die im Regelwerk steht. Davon abweichende oder darüber hinausgehende Strafen sind nicht zulässig.
Danke, Dude, für Deine Geduld und Hartnäckigkeit!
Grüße,
Arne
P.S.: Der NADA-Code ist kein Gesetz, gilt also nicht automatisch für alle Bürger. Sondern nur für diejenigen, die sich ihm freiwillig unterwerfen, zum Beispiel, indem sie beim Vereinseintritt, beim Lösen einer Lizenz oder bei der Teilnahme an einer Veranstaltung den NADA-Code als Bestandteil der DTU-Regeln akzeptieren. Ich erwähne dies nur vorsorglich, weil mir evtl. gleich mitgeteilt wird, der NADA-Code sei kein Gesetz.