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Zitat von snigel
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Dass es erst ab dieser Menge strafbar wird, stimmt so nicht ganz.
Grund für diese Liste ist § 6a Arzneimittelgesetz, der da lautet:
"(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.
(2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe"
Das bedeutet:
Das In den Verkehr bringen, verschreiben und bei anderen anwenden der Dopingmittel ist immer verboten, unabhängig von der Menge (Abs. 1)
Der alleinige Besitz dieser Mittel ist nur dann verboten, wenn es sich um eine nicht geringe Menge handelt, also die Werte dieser Liste überschritten werden.
Grund für diese Unterscheidung ist wohl die gesetzliche Vermutung, dass jemand, der Dopingmittel in diesen Mengen besitzt, sie nicht nur zum Eigenbedarf, sondern auch zur Weitergabe besitzt.
Das nun angewandt auf die Ermittlungen im Fall des Professors:
Bei ihm gehen wohl die Ermittlungsbehörden davon aus (aus welchen Gründen auch immer), dass er Dopingmittel weitergegeben hat. Daher ermitteln sie (mal völlig losgelöst von der Menge, die uns ja nicht bekannt ist) gegen den Professor.
Bei den anderen Kunden des Kaufmanns wird es wohl so sein, dass es sich um keine Mediziner handelt (sonst würde ich davon ausgehen, dass da auch ermittelt würde). Auch sonst wird man wohl die Weitergabe nicht nachweisen können.
Und es wird wohl auch kein Beweis zu führen sein, dass sie diese nicht geringe Menge (auf einmal!) besessen haben.