Die rechtliche Situation ist schon anders. Dem stärkeren Verkehsrteilnehmer wird eine Teilschuld unterstellt. Ist eigentlich nur konsequente Auslegung von §1 StVO
[KLUGSCHEIß] 'Das folgt erst mal aus § 7 Straßenverkehrsgesetz, in dem die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Kfz festgelegt ist. [/KLUGSCHEIß]
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) 1Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder
eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch
getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) 1Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder
eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch
getötet,
...
so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.[/quote]
Das ist, wie Meik schon schreibt, die Haftung. Dafür gibbet Versicherungen. Schuld ist das wo Richter über Bestrafung befinden! Das mit der Haftung ist in der Realität auch ganz anders als das was da im Paragrafen steht.
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PB
07.08.2011 2:10:31 Summertime Tri Karlsdorf KD
10.06.2012 5:03:16 Challenge Kraichgau MD
08.07.2012 10:38:13 IM FfM
12.03.2017 42:40 Bienwald 10K
12.03.2017 1:30:55 Bienwald HM
29.10.2017 3:15:05 FfM M
Ne, ne, im Straf- bzw. OWi-Recht sind wir noch nicht.
Im Zivilrecht (Schadensersatz und so ...) haftet man für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen oder wenn im Gesetz eine Gefährdungshaftungs-Anspruchsgrundlage geregelt ist. Letzteres gibt es z.B. für Atomkraftwerke, Eisenbahnen und eben für Autos (eben § 7 StVG), aber nicht für Fahrräder. Deshalb haftet (d.h. hat Schadensersatz zu zahlen) der Halter eines Autos verschuldensunabhängig immer, wenn beim Betrieb des Autos "etwas passiert", also Ursächlichkeit besteht.
Ohne eine solche gesetzlich festgelegte Gefährdungshaftung haftet er nur bei Verschulden, d.h. der Haftende hat die im (Rechts-)verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dem Fahrradfahrer muß also eine Pflichtverletzung oder Vorsatz nachgewiesen werden, um zu einer Haftung zu kommen. Der Halter eines funktionstüchtigen Fahrrades haftet mangels Verschulden nicht, der eines Kfz schon. Das führt im Ergebnis dazu, dass der Kfz-Halter auch dann bei einem Unfall mit einem Fahrrad haftet, wenn er "nix dafür kann", der Fahrradfahrer (in Maßen) schon, es sei denn das Verschulden des Radfahrers überwiegt derart, dass die Gefährdung des Kfz dahinter zurücktritt.
Das war z.B. in diesem "Treckerfall" so, aus dem die Presse die Einführung einer Helmpflicht gemacht hat. Der / die Radfahrer sind auf einem Feldweg GA1 (gib alles) gefahren und haben auch nicht abgebremst, als sich ein Traktor genähert hat, der die ganze Breite des Feldweges eingenommen hat. Klar liegt beim Radfahrer ne Pflichtverletzung vor, wenn der seine Geschwindigkeit da nicht anpaßt. Den Halter des Traktors trifft normalerweise die Gefährdungshaftung. Die trat hier nach Meinung des LG (und meiner Meinung nach zu Recht) hinter der Pflichtverletzung zurück. Denn was soll der Traktorfahrer denn machen? Höhenruder hat er nicht und beim Radfahrer kann man ja schon (fast) von bedingtem eigengefährdenden Vorsatz ausgehen. Das mit dem Helm hat das LG nur noch zusätzlich und überflüssigerweise angemerkt.
PS: Für'n Helmthread macht bitte einen eigenen auf. Ich schau dann heute Abend zu Hause mal auf die 25 Seiten, da hab ich Chips und Bier.
Im Ernst, wenn man sich erst mal auf der Straße anpöbelt, ist's
zu spät.... Ich erzähle deshalb ganz bewusst möglichst oft von
den Geschichten, die mir schon so passiert sind. Und zwar Leuten, die nicht Rad fahren.