Die Diskussion dreht sich hier um den Punkt, ob (Boulevard-) Journalismus eine ordentliche Gerichtsverhandlung ersetzen kann/darf.
Das kann oder darf Journalismus natürlich nicht. Das ist auch über die sog. Verdachtsberichterstattung geregelt:
Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung
Die Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung ist ein Kriterium für mögliche Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG) durch Berichterstattung in den Medien.
Jede Berichterstattung über Personen bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit, Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht. … Die Rechte der thematisierten Person und das öffentliche Informationsinteresse müssen dabei jeweils im Einzelfall gegeneinander abgewogen und in Einklang gebracht werden. Wenn die Rechte des Betroffenen überwiegen, ist die Äußerung im Einzelfall unzulässig.
Zur Beurteilung der Zulässigkeit solcher Äußerungen haben sich eine Reihe allgemeiner Kriterien herausgebildet, die von den Gerichten zur Beurteilung herangezogen werden. Unter bestimmten Umständen wird dieser Rahmen noch weiter oder enger gefasst.
Grundsätzlich ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Informationsinteresse umso geringer wiegt, je mehr durch die Berichterstattung lediglich Neugier, Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnisse befriedigt werden sollen. Ähnliches gilt für die journalistische Sorgfaltspflicht, deren Anforderungen desto strenger sind, je gravierender die Berichterstattung in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift. Wird die journalistische Sorgfalt nicht angewandt, ist die Äußerung u. U. schon deshalb unzulässig.
Verdachtsberichterstattung
Unter Verdachtsberichterstattung versteht man beispielsweise Medienberichte über Tatverdächtige in Ermittlungs- oder Strafverfahren. An die Äußerung einer Verdächtigung werden besonders strenge Anforderungen gestellt. Hier sind für den Betroffenen besonders gravierende Auswirkungen bei einer unbegründeten Verdächtigung zu befürchten. Eine Verdächtigung darf deshalb nur bei schwerwiegenden gesellschaftlichen Vorkommnissen in den Medien ausgesprochen werden. Die Unschuldsvermutung muss dabei immer beachtet werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt und es muss anonymisiert berichtet werden. Grundsätzlich ist auch eine Stellungnahme des Betroffenen selbst einzuholen. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, ist die journalistische Sorgfaltspflicht nicht erfüllt.
Quelle: Wikipedia
Der NRW'ler Max Longree macht am Sonntag
seinen dritten IM in DREI Wochen.
Es würde mich sehr interessieren,
wie solche physischen und psychischen Regenerationsleistungen möglich sein sollen...
Rechtlich vielleicht nicht, moralisch IMHO durchaus. Man kann es mit der Rechtsstaatlichkeit auch uebertreiben.
...so ist es. Dem ist nichts hinzuzufügen, ...
außer der immer wieder hier erkennbaren (lesbaren) Situation, dass einige Teilnehmer der Diskussion leider immer noch (immer wieder !) Zivilrecht mit Strafrecht verwechseln.
Diese Fehleinschätzung führt zu falscher Rücksicht/Beurteilung, welche ansonsten (wenn Doping unter Strafrechtsverdacht !) durchaus berechtigt wäre.
Der/die Doper erfahren mehr "Schutz" - und Fürsorge:: -, als viele der hier schreibenden Romantiker auch nur erahnen können.
Komisch, mit dem identischen Zitat "Das Zeug hat gezündet wie Dynamit"
wird hier http://www.tagesspiegel.de/sport/rus...e/1278218.html
über "zweitklassige professionelle deutsche Radfahrer" und chinesisches HGH berichtet.
Ich gehe davon aus, dass nur eine der beiden Storys stimmt.
Welche? Und wer hat die andere warum erfunden?
PS: Es kann wirklich keine zufällige Übereinstimmung sein. Pagel kommt in beiden Stories vor und auch die Verschreibung kurz nach Zulassung des Medikamentes.
Der Autor des Artikels, Daniel Drepper, hat bei Professor Horst Pagel vom Institut für Physiologie der Uni Lübeck nachgefragt.
Pagel: “Es handelt sich in beiden Fällen tatsächlich um dieselbe Geschichte. Die betreffenden Athleten sind Mitglieder einer Abteilung eines größeren Sportvereins. Es sind in erster Linie Triathleten; einige davon fahren aber ausschließlich Radrennen. Sie trainier(t)en aber gemeinsam und wurden auch gemeinsam von dem befreundeten Trainer, von dem ich die Informationen und auch die von mir analysierte Probe habe, betreut. Der Autor des Artikels im Tagesspiegel ist ebenso wie ich in erster Linie radsport-orientiert, sodass er sich beim Schreiben seines Textes ausschließlich auf die Rennradler bezogen hat.”
Quelle: Daniel Drepper, Sport und Recherche
Dank an Daniel Drepper, der mich über diese Ergänzung informiert hat.