Zitat:
Zitat von Andreundseinkombi
Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
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Es is wie immer: Es kommt drauf an.
Grundlage is immer, dass ein Kaufvertrag durch ein Angebot und Annahme zustande kommt.
Zitat:
Zitat von Andreundseinkombi
Der Vertrag kommt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 (Auskunft Bonität) zustande, sobald der Verbraucher das Angebot angenommen hat und die darin angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
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Das mag da schon stehen, Papier ist geduldig. Die Frage ist, ob das überhaupt einschlägig ist. Es ist nicht zwingend, dass überhaupt ein Angebot mit Rechtsbindungswille vorliegt. Es könnte sein, dass der ausgezeichnete Preis nur eine Aufforderung an dich ist, ein Angebot abzugeben. Das ist zuerst zu prüfen.
Es könnte sich bei dem Angebot in einem Onlineshop um eine "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" (inviteo ad offerendum) handeln.
Das is ggf. im Internetshop nicht anders als im Kaufhaus: Die mit Preis ausgezeichneten Waren beim Discounter sind kein Angebot mit Rechtsbindungswillen. Wenn du an die Kasse gehst, machst du der Kassiererin das Angebot, die Waren zum ausgezeichneten Preis zu kaufen. Sie ist befugt, dieses Angebot anzunehmen (oder halt auch nicht) und so entsteht erst ein Kaufvertrag.
Eine Bestellbestätigung ist keine Auftragsbestätigung bzw. keine Annahme eines Angebotes.
Verstehe mich nicht falsch: Ich sage nicht, dass es so is. Aber ich sage, dass is wichtig zu prüfen ob tatsächlich ein Angebot vorliegt, denn die Dinge sind nicht immer so wie sie scheinen.
Es müsste idealerweise halt wo stehen.
Edit sagt noch: Oh! Jetzt erst gesehen, dass sich das Thema erledigt hat.
