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Andreundseinkombi 17.12.2023 11:01

Artikel mit falschen Preis ausgezeichnet, trotz Nachfrage
 
​​​​Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:

Bei der Suche nach einem Artikel bzw. einer Alternative zum Selbstbau wurde ich in einem Onlineshop fündig. Hier wurde der in Frage kommende Artikel zu einem sehr lukrativen Preis angeboten. Um einen falsch ausgezeichneten Preis ausschließen zu können nahm ich Kontakt mit dem Shop auf. Dieser lief schnell und unkompliziert über den Chat. Hier wurde mir zudem bestätigt, dass es sich um ein “Angebot” handelt.
Daraufhin haben wir uns für den Kauf entschlossen und gleich bezahlt. Die Lieferung war für Mitte Januar vorausgesagt.

Am Freitag kam dann die Ernüchterung per Mail: Es wurde angeblich ein falscher Preis angegeben zu dem der Artikel nicht verkauft werden soll. Als "entgegenkommen" wurde ein Nachlass von 24,15% angeboten.

Nach ein bisschen Internetrecherche gibt es da scheinbar durchweg beide Möglichkeiten:
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.

365d 17.12.2023 11:24

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732444)
​​​​
Nach ein bisschen Internetrecherche gibt es da scheinbar durchweg beide Möglichkeiten:
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.

Frag nicht das Internet, sondern einen Anwalt/Rechtsschutz.

Antracis 17.12.2023 11:29

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732444)
​​​​

Nach ein bisschen Internetrecherche gibt es da scheinbar durchweg beide Möglichkeiten:
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.

Vorab: Ich bin kein Jurist, hab aber mein Studium zu grossen Teilen im Backoffice eines grossen Onlineelektronikhändlers finanziert und war da quasi die letzte Schaltstelle vor der Rechtsabteilung im Kundenservice.

Massgeblich war damals und dürfte immer noch sein, wann bzw. wodurch der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn das geschehen ist, bist Du erstmal genauso zur Zahlung verpflichtet, wie der Händler zur Lieferung zum dann im Kaufvertrag vereinbarten Preis.

Händler regeln das prinzipiell durch ihre AGBs. Demnach stellt eine Bestellbestätigung meist keine Vertragsannahme statt, sondern die endgültige Vertragsannahme des Verkäufers erfolgt mit einer separaten E-Mail, beispielsweise mit der Bestätigung des Versands, oder auch durch den Versand selbst. Erst dann kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande.

Das müsstet Du prüfen, auf welcher Stufe Du da bist. Das Du explizit nachgefragt hast, macht das ganze etwas komplizierter, da bin ich raus. Auf der anderen Seite würde ich vermuten, so lange die Tinte nicht trocken ist, kann man bekanntlich leider viel erzählen.

Letztlich kann man aus einer Erfahrung auch mit Penetranz in vielen Fällen gegenüber des Kundenservice was erreichen, weil, entgegen der allgemeinen Wahrnehmung, den meisten Händlern zufriedene Kunden und möglichst wenig ressourcenfressende Schriftwechsel im CS wichtig sind,

Chmiel2015 17.12.2023 11:41

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732444)
​​​​Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt
Zum einen, dass der Verkäufer aus unterschiedlichen Gründen den Artikel nicht zum ausgewiesenen Preis abgeben muss.
Zum anderen aber auch durchaus, dass der Käufer den Artikel zu erhalten hat.

Hast du nach Kauf und Bezahlung keine AB per Mail bekommen?
Oder war das die Mail mit dem Hinweis auf einen anderen Preis?

Andreundseinkombi 17.12.2023 12:01

Zitat:

Zitat von 365d (Beitrag 1732446)
Frag nicht das Internet, sondern einen Anwalt/Rechtsschutz.

Vielen Dank für den Tipp. :Huhu:

Zitat:

Zitat von Antracis (Beitrag 1732450)
Vorab: Ich bin kein Jurist, hab aber mein Studium zu grossen Teilen im Backoffice eines grossen Onlineelektronikhändlers finanziert und war da quasi die letzte Schaltstelle vor der Rechtsabteilung im Kundenservice.

Massgeblich war damals und dürfte immer noch sein, wann bzw. wodurch der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn das geschehen ist, bist Du erstmal genauso zur Zahlung verpflichtet, wie der Händler zur Lieferung zum dann im Kaufvertrag vereinbarten Preis.

Händler regeln das prinzipiell durch ihre AGBs. Demnach stellt eine Bestellbestätigung meist keine Vertragsannahme statt, sondern die endgültige Vertragsannahme des Verkäufers erfolgt mit einer separaten E-Mail, beispielsweise mit der Bestätigung des Versands, oder auch durch den Versand selbst. Erst dann kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande.

Das müsstet Du prüfen, auf welcher Stufe Du da bist. Das Du explizit nachgefragt hast, macht das ganze etwas komplizierter, da bin ich raus. Auf der anderen Seite würde ich vermuten, so lange die Tinte nicht trocken ist, kann man bekanntlich leider viel erzählen.

Letztlich kann man aus einer Erfahrung auch mit Penetranz in vielen Fällen gegenüber des Kundenservice was erreichen, weil, entgegen der allgemeinen Wahrnehmung, den meisten Händlern zufriedene Kunden und möglichst wenig ressourcenfressende Schriftwechsel im CS wichtig sind,

Das deckt sich mit meinen Recherchen zu 100%. Wenn ich mir die AGB´s durchlese sehe ich das "Recht" bislang überwiegend bei mir.
Der Vertrag kommt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 (Auskunft Bonität) zustande, sobald der Verbraucher das Angebot angenommen hat und die darin angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Bedingung ist da halt die Bezahlung.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen darf Gadero keine Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Erweiterung auf Umständen beruht, die ausschließlich Gadero zuzurechnen sind.


Zitat:

Zitat von Chmiel2015 (Beitrag 1732451)
Hast du nach Kauf und Bezahlung keine AB per Mail bekommen?
Oder war das die Mail mit dem Hinweis auf einen anderen Preis?

Nach online Bestellung gab es eine Mail mit der Bestätigung der Bestellung mit Bestellnummer. Bezahlt wurde gleich online auf der Seite.

Helios 17.12.2023 15:08

Eine Rechtsberatung kann Dir hier keiner geben, aber §119 BgB dürfte hier greifen.

zum Kaufvertrag: letztes Jahr einen Kastenwagen in Neu erstanden, obwohl ich den Brief hatte, da den Schein erstellen hab lassen mit den kfz-kennzeichen, das Fahrzeug bezahlt hatte und bei der Übergabe den Schlüssel in Händen hielt, wurde mir von Händlerseite mitgeteilt, dass der Vertrag erst geschlossen sei, wenn sie mich mit dem Fahrzeug vom Hof fahren lassen würden.

Pete0815 17.12.2023 15:35

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1732452)
Nach online Bestellung gab es eine Mail mit der Bestätigung der Bestellung mit Bestellnummer. Bezahlt wurde gleich online auf der Seite.

War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?

Aber selbst wenn nicht, sehe ich es genauso wie bereits besprochen und die AGB sollte darüber aufklären wann ein Vertrag einseitig gekündigt werden kann.

Der Vertragsschluß erfolgt gängigerweise mit AB. Außnahmen wiederum in der AGB.

Ist dbzgl. nichts zum Vorteil des Händlers drin, hätte ich noch im Hinterkopf, dass man öfters einen gewissen Bezug zum Realismus fordert. Kaufverträge über neue Ferraries für 1€ als Beispiel dürften schlechte Chancen haben ein Gerichtsurteil zu überstehen.

Da dir 24% angeboten werden darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß.

Interessant finde ich das unterbreiten eines Angebots. Reine Kundenpflege oder ggf. doch kein so eindeutiger Fall.

Andreundseinkombi 17.12.2023 16:37

Zitat:

Zitat von Pete0815 (Beitrag 1732466)
War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?
… kein so eindeutiger Fall.

Ja. In der Bestellbestätigung ist der Preis aufgeführt den ich auch überwiesen habe.


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