War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?
Aber selbst wenn nicht, sehe ich es genauso wie bereits besprochen und die AGB sollte darüber aufklären wann ein Vertrag einseitig gekündigt werden kann.
Der Vertragsschluß erfolgt gängigerweise mit AB. Außnahmen wiederum in der AGB.
Ist dbzgl. nichts zum Vorteil des Händlers drin, hätte ich noch im Hinterkopf, dass man öfters einen gewissen Bezug zum Realismus fordert. Kaufverträge über neue Ferraries für 1€ als Beispiel dürften schlechte Chancen haben ein Gerichtsurteil zu überstehen.
Da dir 24% angeboten werden darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß.
Interessant finde ich das unterbreiten eines Angebots. Reine Kundenpflege oder ggf. doch kein so eindeutiger Fall.
Das was Du meinst ist Laesio enormis zu Deutsch Verkürzung um die Hälfte welche in Ö nach Par 934 ABGB den Vertrag nichtig machen würde, gibt sicher in D eine ähnliche Bestimmung
Geändert von Koschier_Marco (18.12.2023 um 15:43 Uhr).
...darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß...
"Offensichtlich" kann es doch eigentlich nicht gewesen sein, sonst hätte es der Person auffallen müssen, die den Preis bestätigt hat.
Wie solche Preise in Onlineshops möglich sind? Im vorliegenden Fall war die Lieferung Mitte Januar geplant. D.h. der Händler hatte die Ware nicht im Lager. Der Händler bzw. seine Software hat auf einen eingelesenen Grosshändlerpreis eine Marge draufgeschlagen. Der Grosshändler kommt aber wahrscheinlich selbst nicht an die Ware zu dem Preis, auf Grundlage dessen er seinen Verkaufspreis kalkuliert hat (wahrscheinlich hatte der sie nämlich auch nicht auf Lager, sonst wäre die Lieferzeit nicht so lang) oder sein Warenbestand (zum super EK) ist bereits an andere Händler verkauft, aber Preise und verfügbare Menge sind noch nicht neu mit dem Händler synchronisiert.
Laut der Mail die auch das Angebot mit den 24,15% Nachlass beinhaltet handelte es sich bei dem Preis der mir angezeigt wurde und den ich bezahlt habe um den Einkaufspreis. Was aber wie gesagt erst jetzt, wo der Artikel kurz vor der Auslieferung steht aufgefallen ist.
Das was Du meinst ist Laesio enormis zu Deutsch Verkürzung um die Hilfe welche in Ö nach Par 934 ABGB den Vertrag nichtig machen würde, gibt sicher in D eine ähnliche Bestimmung
Sehr interressant, Danke.
Wenn man sich die Erläuterungen hier ansieht, dann die Ausnahmen "wenn ihm der wahre Wert bekannt war" ein Punkt der die Anwendung von Laesio enormis hinfällig macht für den Verkäufer.
Laut der Mail die auch das Angebot mit den 24,15% Nachlass beinhaltet handelte es sich bei dem Preis der mir angezeigt wurde und den ich bezahlt habe um den Einkaufspreis. Was aber wie gesagt erst jetzt, wo der Artikel kurz vor der Auslieferung steht aufgefallen ist.
da würde ich, mit Hinweis auf Anwalt, mal auf Lieferung zu den vertraglich festgehaltenen Bedinungen nach AGB des Lieferanten bestehen.
Und schauen, wie sie reagieren. Fehler liegt ja im Einflussbereich des Händlers.
(kein Anwalt, keine anwaltliche Beratung)
T.
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„Der Horizont vieler Menschen ist wie ein Kreis mit Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt.„
Nach meinem Verständnis kann sich ein Verkäufer immer irren, er muss das aber spätestens mit der Auftragsbestätigung korrigieren. Wenn der Auftrag mit dem ursprünglichen Betrag bestätigt wird, dann kann sich der Verkäufer nicht mehr rausreden. Allerdings wäre ich immer so fair und würde einen für beide Seiten tragbaren Kompromiss anstreben. Einfach mal die günstigsten Preise googeln und dann ein faires Angebot machen. Wenn der genannte Preis der Einkaufspreis war und der Verkäufer muss noch MWSt. abführen, dann würde ich das halt draufschlagen damit der Verkäufer keinen Verlust macht.