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Zitat von Nogi87
Im TVÖD gibt es diese Angleichung auch. Bei entsprechender Beschäftigungszeit hat man eine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer von 6 Monaten zum Quartalsende. Wenn das nicht zulässig wäre hätte bei Millionen von Beschäftigten bestimmt schon einer geklagt.
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Im übrigen ist das auch ein Vertrauensbeweis, bzw. der AG stellt klar, dass er den Mitarbeitenden nicht kurzfristig ersetzen kann, sondern auf ihn angewiesen ist. Er entsprechend lange braucht jemand anderen zu finden und einzuarbeiten. Der Job ist in der Firma also nicht ganz egal.
Man könnte im übrigen schon von Anfang an nach §622 BGB sehr lange Kündigungsfristen vereinbaren von 6 Monaten und länger (für beide Seiten).
Wichtig zu wissen ist, dass Arbeitsrecht Vertragsrecht ist, beide Partner schließen grundsätzlich auf Augenhöhe einen Vertrag.
Da die Augenhöhe in der Realität nicht ganz gegeben ist und der Gesetzgeber das auch sieht, gibt es Mindestregelungen die nicht unterboten werden dürfen. Aber für alles was drüber raus geht, sind die 2 Parteien selber verantwortlich und man sollte auch nichts unterschreiben was einen mal später ägert, bzw. man eh schon weiß, dass man kein Bock hat sich dran zu halten.
Bricht ein Arbeitgeber den Vertrag ist das Geschrei groß, bricht der AN den Vertrag ist es eine lässliche Sünde.