Das ignoriert den heute aktuellen Stand der neurobiologischen Forschung.
Das könnte möglicherweise daran liegen, dass hier niemand allwissend ist und manches erst nachgelesen werden muss, der eine oder andere nebenbei arbeitet oder kurz trainieren geht... ...
Das sind ja hier nicht gerade wenige Seitdn...
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Phantasie ist etwas, das sich manche Leute gar nicht vorstellen können.
Das könnte möglicherweise daran liegen, dass hier niemand allwissend ist und manches erst nachgelesen werden muss, der eine oder andere nebenbei arbeitet oder kurz trainieren geht... ...
Das sind ja hier nicht gerade wenige Seitdn...
Ist auch nicht persönlich gemeint. Wenn es so angekommen ist, tut es mir leid.
In unserem Falle zitiere ich gern mal aus dem oben genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, die sich das nicht einfach so ausdenken (hier aus dem Urteil des OLG zuvor)
… Angesichts des Schutzzwecks des Familiengrundrechts ist auch eine aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende, dauerhaft angelegte, sozial-familiäre Gemeinschaft eine Familie im verfassungsrechtlichen Sinne.
Jedes Kind hat das Recht (soweit möglich) bei seinen Eltern aufzuwachsen.
Ich unterstelle mal, dass Einvernehmen darüber herrscht -seine=leiblich-
Nur was bedeutet 'soweit möglich'
Zumindest ist nun klar:
Bei seinen Eltern aufwachsen ist ein Grundrecht.
Soweit möglich bedeutet soweit möglich.
Abgesehen vom möglichen Exitus können Eltern, die nicht in der Lage oder bereit sind, sich um ihr Kind zu kümmern, nicht dazu gezwungen werden. Dies kann auf eine Behinderung zurückzuführen sein, darauf, dass ein Elternteil nicht erreichbar ist (es gibt auch Kinder mit Elternteilen im Justizvollzug, im militärischen Einsatz in Afghanistan o.ä.), oder auch speziell für Väter, dass diese gar nichts von ihrer Elternschaft wissen.
Die interessante Frage ist, ob biologische oder soziale Elternschaft die relevantere ist. Steht ein z.B. aus einer Eizellspende entstandenes Kind der Eizellspenderin oder ihrer sozialen und rechtlichen Mutter, in deren Bauch sie 40 Wochen heranwuchs, die sie stillte und aufzog näher?
Ein Beispiel hierzu, dass vor zwei Jahren durch die Presse ging, war die Geschichte von zwei jungen Frauen, die als Babys in der Klinik vertauscht wurden. Beide waren sehr interessiert daran, ihre biologische Mutter kennenzulernen - zogen es aber beide vor, bei ihrer sozialen Mutter zu bleiben. http://www.zeit.de/2014/09/vertausch...mung-erfahrung
Grundsätzlich sehe ich bei dem durchaus interessanten Thema aber keinen Zusammenhang zur Eingangsfrage des Threads, ob das Recht auf Eheschließung in Abhängigkeit der sexuellen Orientierung eingeschränkt werden sollte.
Jedes Kind hat das Recht (soweit möglich) bei seinen Eltern aufzuwachsen.
Ich unterstelle mal, dass Einvernehmen darüber herrscht -seine=leiblich-
Nur was bedeutet 'soweit möglich'
Zumindest ist nun klar:
Bei seinen Eltern aufwachsen ist ein Grundrecht.
Nein, das ist so nicht korrekt. Deine Frage beantwortet das BVerfG folgendermaßen:
a) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>; 108, 82 <112>). Die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 <90> ). Weil das Familiengrundrecht auf den Schutz der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen zielt (vgl. Pirson, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum GG, Art. 6 Abs. 1 Rn. 24 <Juni 2012>; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Rn. 90), setzt der Grundrechtsschutz den Bestand rechtlicher Verwandtschaft nicht voraus. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 <187>; 79, 51 <59>; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 <105 f.>; 79, 256 <267>), die als „soziale Familien“ vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 <187>; 79, 51 <59>; 80, 81 <90>; 99, 216 <231 f.>; 108, 82 <107, 116>).
Grundsätzlich gilt:
"(1) Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 76). Bedenken, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften im Allgemeinen richten, wurden in der ganz überwiegenden Zahl der sachverständigen Stellungnahmen zurückgewiesen (s.o., A.III.2.a)). Auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hatte bereits in seinem Bericht zum Lebenspartnerschaftsgesetz bekundet, mit der Ausklammerung der Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adoption sei keine negative Aussage über die Erziehungsfähigkeit gleichgeschlechtlich orientierter Personen intendiert (vgl. BTDrucks 14/4550, S. 6)."
Eine Adoption ist kein Shoppingbummel für künftige Eltern durch die Waisenhäuser. Natürlich gibt es hier bestimmte Abläufe. So gibt es zum Beispiel immer auch eine Art Pflegezeit vor der Adoption, um zu schauen, ob es überhaupt passt. Infos zum Thema
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Phantasie ist etwas, das sich manche Leute gar nicht vorstellen können.
Fazit der Studie: Für die betrachteten Entwicklungsdimensionen von Kindern und Jugendlichen erwies es sich somit als nicht bedeutsam, ob sie bei einem allein erziehenden Elternteil, zwei Müttern oder Vätern oder bei Vater und Mutter aufwachsen, sondern wie die Beziehungsqualität in diesen Familien ist.
Danke Willi für die Studie aus dem Jahr 2009!
Im Juli 2014 wurde eine aktuelle australische Studie zum Thema Regenbogenfamilien veröffentlicht. Sie ergab unter anderem, dass die "allgemeine Gesundheit" (general health) der untersuchten Kinder in Regenbogenfamilien um 6% besser war als in der Vergleichsgruppe traditioneller Familien, und der Familienzusammenhalt (family cohesion) um 6% höher. In allen anderen Bereichen gab es keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden untersuchten Gruppen. http://bmcpublichealth.biomedcentral...71-2458-14-635