Ich würde sagen, dass der Weg keinesfalls breit genug ist für eine Radbenutzungspflicht (gemeinsam mit Fussgängern!).
https://www.adfc-nrw.de/kreisverbaen...aden-rwbp.html :
"Verwaltungsvorschrift zur StVO
Zusätzlich müssen für die Anordnung der Benutzungspflicht auch die baulichen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO erfüllt werden.
Das bedeutet für einen Radweg, der tatsächlich benutzungspflichtig werden soll (VwV-StVO zu § 2 Randnummer 15 ff.
er muss breit genug sein.
die Linienführung muss eindeutig und stetig (also nicht unterbrochen) sein.
die Führung an Kreuzungen muss sicher sein, insbesondere muss die Sichtbeziehung zwischen einbiegenden/abbiegenden Kfz-Fahrern und den Radfahrern gut sein.
Freizuhaltende Sichtfelder nach ERA 95
der Weg muss baulich nach dem Stand der Technik gestaltet und unterhalten sein.
Die Benutzungspflicht sollte damit nicht nur ein Zeichen für eine erheblich Gefahr bei der Benutzung der Fahrbahn, sondern darüber hinaus auch ein Qualitätssiegel für den damit gekennzeichneten Radweg. Beide Punkte werden in der Realität nur in den seltensten Fällen erfüllt.
Nach vielen bisher ergangenen Urteilen der Verwaltungsgerichte müssen alle vorgenannten Bedingungen erfüllt sein. Vor Gericht angegriffene Benutzungspflichten werden daher in den allermeisten Fällen aufgehoben."