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Alt 27.09.2016, 15:46   #1
Thomas912
Ist alles so schön bunt hier!
 
Registriert seit: 14.06.2016
Beiträge: 12
Radwegsbenutzungspflicht

Hey ich bräuchte mal eure Hilfe. Mir wurde als Radfahrer vor ein paar Monaten die Vorfahrt von einem Autofahrer genommen und es geht jetzt um die Schuldfrage. Neben der Straße war ein Gehweg und ein paar Hundert Meter vor der Kreuzung ein blaues Schild (halb Radfahrer / halb Fußgänger). Somit besteht ja eine Radwegsbenutzungspflicht. Der Gehweg ist jedoch in einem sehr schlechten Zustand und keinesfalls mit einem Rennrad zu befahren.

Ich hab im Kopf, das es eine Regelung gibt, die besagt, dass die Radwegsbenutzungspflicht nur dann gilt, wenn der Radweg in einem befahrbaren Zustand ist. Hat da einer von euch den genauen Paragraphen zur Hand?

Würde mir sehr weiterhelfen! Vielen Dank!
Thomas912 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.09.2016, 15:56   #2
Ator
Szenekenner
 
Benutzerbild von Ator
 
Registriert seit: 15.06.2015
Ort: Rhein-Ruhr
Beiträge: 649
Zitat:
Zitat von Thomas912 Beitrag anzeigen
Neben der Straße war ein Gehweg und ein paar Hundert Meter vor der Kreuzung ein blaues Schild (halb Radfahrer / halb Fußgänger). Somit besteht ja eine Radwegsbenutzungspflicht.
Eine andere Frage hierzu:
Ist zwischen dem Schild und der Unfall-Stelle noch eine Kreuzung etc. dazwischen?

Hintergrund: Die Radwegsbenutzungspflicht besteht nur, wenn der Radweg auch als solches beschildert ist. Das Vorhandensein eines Radwegs alleine reicht nicht als Benutzungspflicht. Der Radweg muss auch als solches beschildert sein.

Zu Deiner Frage nach dem Zustand kann ich leider nichts konkretes sagen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das Benutzen eines nicht befahrbaren Radweges nicht zumutbar ist. Auf das Rennrad kannst Du Dich dabei aber vermutlich nicht berufen (also nach dem Motto: "Für ein normales Rad reicht es, aber nicht für mein kostbares Rennrad"). Wenn das noch in Frage steht, auf jeden Fall Fotos vom Zustand des Radweges machen!

Ich hoffe, es ist Dir nicht viel passiert und Du bist gesund?
Ator ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.09.2016, 15:59   #3
Phanthomas
Szenekenner
 
Benutzerbild von Phanthomas
 
Registriert seit: 13.01.2015
Beiträge: 52
ADFC Seite

Hab mich auch schon gefragt. Hier steht dazu was beim ADFC:

http://www.adfc.de/verkehr--recht/re...utzungspflicht
Phanthomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.09.2016, 16:00   #4
FinP
 
Beiträge: n/a
Du findest da in einer Norm nichts, die Rechtsprechung hat aber mE drei Dinge rausgearbeitet:

Damit ein Radweg benutzungspflichtig ist, muss dieser
1. straßenbegleitend
2. benutzbar
3. zumutbar

und natürlich entsprechend ausgewiesen (beschildert) sein.

Schlechte Oberfläche bedeutet aber beispielsweise nicht zwangsläufig, dass die Nutzung nicht zumutbar ist. Er ist erst dann unzumutbar, wenn es wirklich auch durch Anpassung der Fahrweise nicht möglich ist, dort zu fahren.

Die große Frage ist doch: Hätte er Dich auf dem Radweg (sofern es einer ist) nicht erst recht umgenietet?
  Mit Zitat antworten
Alt 27.09.2016, 16:00   #5
LidlRacer
Szenekenner
 
Benutzerbild von LidlRacer
 
Registriert seit: 01.02.2008
Beiträge: 18.835
Vielleicht hilft dies:
http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html

Wenn Dir einer die Vorfahrt nimmt, dürfte es m.E. unerheblich sein, ob Du auf dem Radweg warst oder (evtl. zu Unrecht) auf der Straße, wenn sowohl Radweg als auch Straße gegenüber dem Unfallgegner vorfahrtsberechtigt sind.
LidlRacer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.09.2016, 16:17   #6
DerElch
Szenekenner
 
Benutzerbild von DerElch
 
Registriert seit: 29.05.2009
Beiträge: 293
Wenn bei uns ein Radweg aus der Benutzungspflicht fällt, dann meist deswegen, weil er nicht straßenbegleitend ist. Du solltest prüfen, ob Straße und Radweg überall die gleiche Vorfahrt haben.

Außerdem wolltest du an der Kreuzung ja evtl. abbiegen, was dir erlaubt bereits vorher vom Radweg auf die Straße zu wechseln.
__________________
Hard to accept, but I'm older than my vintage bike

Wennst was machst, mach's gern. Machen mußt 'es eh!
(Dem Fritz Engelhardt seine Mutter)
DerElch ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.09.2016, 16:31   #7
Thomas912
Ist alles so schön bunt hier!
 
Registriert seit: 14.06.2016
Beiträge: 12
Danke schon mal.

Das mit dem zumutbar und benutzbar ist wohl das einzige was angeführt werden kann.

Hab mal ein Bild angehängt von der Unfallstelle. Ich kam von oben und wollte geradeaus weiter, das Auto kam von unten und ist nach links abgebogen.

Das sah für mich immer wie ein normaler Gehweg aus und erst nach dem Unfall ist mir aufgefallen, dass da überhaupt so ein blaues Schild steht.

Der Unfall ist schon 3 Monate her, mir geht es also soweit wieder gut. Nur der langwierige Rechtsstreit zieht sich halt hin!
Angehängte Grafiken
Dateityp: jpg IMG_20160914_162728.jpg (30,7 KB, 352x aufgerufen)
Thomas912 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.09.2016, 16:47   #8
waden
Szenekenner
 
Registriert seit: 07.01.2014
Ort: München
Beiträge: 1.121
Ich würde sagen, dass der Weg keinesfalls breit genug ist für eine Radbenutzungspflicht (gemeinsam mit Fussgängern!).


https://www.adfc-nrw.de/kreisverbaen...aden-rwbp.html :
"Verwaltungsvorschrift zur StVO

Zusätzlich müssen für die Anordnung der Benutzungspflicht auch die baulichen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO erfüllt werden.

Das bedeutet für einen Radweg, der tatsächlich benutzungspflichtig werden soll (VwV-StVO zu § 2 Randnummer 15 ff.

er muss breit genug sein.

die Linienführung muss eindeutig und stetig (also nicht unterbrochen) sein.

die Führung an Kreuzungen muss sicher sein, insbesondere muss die Sichtbeziehung zwischen einbiegenden/abbiegenden Kfz-Fahrern und den Radfahrern gut sein.

Freizuhaltende Sichtfelder nach ERA 95

der Weg muss baulich nach dem Stand der Technik gestaltet und unterhalten sein.



Die Benutzungspflicht sollte damit nicht nur ein Zeichen für eine erheblich Gefahr bei der Benutzung der Fahrbahn, sondern darüber hinaus auch ein Qualitätssiegel für den damit gekennzeichneten Radweg. Beide Punkte werden in der Realität nur in den seltensten Fällen erfüllt.

Nach vielen bisher ergangenen Urteilen der Verwaltungsgerichte müssen alle vorgenannten Bedin­gungen erfüllt sein. Vor Gericht angegriffene Benutzungspflichten werden daher in den allermeis­ten Fällen aufgehoben."
waden ist offline   Mit Zitat antworten
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