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-   -   Radwegsbenutzungspflicht (https://www.triathlon-szene.de/forum/showthread.php?t=40384)

Thomas912 27.09.2016 15:46

Radwegsbenutzungspflicht
 
Hey ich bräuchte mal eure Hilfe. Mir wurde als Radfahrer vor ein paar Monaten die Vorfahrt von einem Autofahrer genommen und es geht jetzt um die Schuldfrage. Neben der Straße war ein Gehweg und ein paar Hundert Meter vor der Kreuzung ein blaues Schild (halb Radfahrer / halb Fußgänger). Somit besteht ja eine Radwegsbenutzungspflicht. Der Gehweg ist jedoch in einem sehr schlechten Zustand und keinesfalls mit einem Rennrad zu befahren.

Ich hab im Kopf, das es eine Regelung gibt, die besagt, dass die Radwegsbenutzungspflicht nur dann gilt, wenn der Radweg in einem befahrbaren Zustand ist. Hat da einer von euch den genauen Paragraphen zur Hand?

Würde mir sehr weiterhelfen! Vielen Dank!

Ator 27.09.2016 15:56

Zitat:

Zitat von Thomas912 (Beitrag 1258888)
Neben der Straße war ein Gehweg und ein paar Hundert Meter vor der Kreuzung ein blaues Schild (halb Radfahrer / halb Fußgänger). Somit besteht ja eine Radwegsbenutzungspflicht.

Eine andere Frage hierzu:
Ist zwischen dem Schild und der Unfall-Stelle noch eine Kreuzung etc. dazwischen?

Hintergrund: Die Radwegsbenutzungspflicht besteht nur, wenn der Radweg auch als solches beschildert ist. Das Vorhandensein eines Radwegs alleine reicht nicht als Benutzungspflicht. Der Radweg muss auch als solches beschildert sein.

Zu Deiner Frage nach dem Zustand kann ich leider nichts konkretes sagen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das Benutzen eines nicht befahrbaren Radweges nicht zumutbar ist. Auf das Rennrad kannst Du Dich dabei aber vermutlich nicht berufen (also nach dem Motto: "Für ein normales Rad reicht es, aber nicht für mein kostbares Rennrad"). Wenn das noch in Frage steht, auf jeden Fall Fotos vom Zustand des Radweges machen!

Ich hoffe, es ist Dir nicht viel passiert und Du bist gesund?

Phanthomas 27.09.2016 15:59

ADFC Seite
 
Hab mich auch schon gefragt. Hier steht dazu was beim ADFC:

http://www.adfc.de/verkehr--recht/re...utzungspflicht

FinP 27.09.2016 16:00

Du findest da in einer Norm nichts, die Rechtsprechung hat aber mE drei Dinge rausgearbeitet:

Damit ein Radweg benutzungspflichtig ist, muss dieser
1. straßenbegleitend
2. benutzbar
3. zumutbar

und natürlich entsprechend ausgewiesen (beschildert) sein.

Schlechte Oberfläche bedeutet aber beispielsweise nicht zwangsläufig, dass die Nutzung nicht zumutbar ist. Er ist erst dann unzumutbar, wenn es wirklich auch durch Anpassung der Fahrweise nicht möglich ist, dort zu fahren.

Die große Frage ist doch: Hätte er Dich auf dem Radweg (sofern es einer ist) nicht erst recht umgenietet?

LidlRacer 27.09.2016 16:00

Vielleicht hilft dies:
http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html

Wenn Dir einer die Vorfahrt nimmt, dürfte es m.E. unerheblich sein, ob Du auf dem Radweg warst oder (evtl. zu Unrecht) auf der Straße, wenn sowohl Radweg als auch Straße gegenüber dem Unfallgegner vorfahrtsberechtigt sind.

DerElch 27.09.2016 16:17

Wenn bei uns ein Radweg aus der Benutzungspflicht fällt, dann meist deswegen, weil er nicht straßenbegleitend ist. Du solltest prüfen, ob Straße und Radweg überall die gleiche Vorfahrt haben.

Außerdem wolltest du an der Kreuzung ja evtl. abbiegen, was dir erlaubt bereits vorher vom Radweg auf die Straße zu wechseln. :Huhu:

Thomas912 27.09.2016 16:31

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Danke schon mal.

Das mit dem zumutbar und benutzbar ist wohl das einzige was angeführt werden kann.

Hab mal ein Bild angehängt von der Unfallstelle. Ich kam von oben und wollte geradeaus weiter, das Auto kam von unten und ist nach links abgebogen.

Das sah für mich immer wie ein normaler Gehweg aus und erst nach dem Unfall ist mir aufgefallen, dass da überhaupt so ein blaues Schild steht.

Der Unfall ist schon 3 Monate her, mir geht es also soweit wieder gut. Nur der langwierige Rechtsstreit zieht sich halt hin!

waden 27.09.2016 16:47

Ich würde sagen, dass der Weg keinesfalls breit genug ist für eine Radbenutzungspflicht (gemeinsam mit Fussgängern!).


https://www.adfc-nrw.de/kreisverbaen...aden-rwbp.html :
"Verwaltungsvorschrift zur StVO

Zusätzlich müssen für die Anordnung der Benutzungspflicht auch die baulichen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO erfüllt werden.

Das bedeutet für einen Radweg, der tatsächlich benutzungspflichtig werden soll (VwV-StVO zu § 2 Randnummer 15 ff.

er muss breit genug sein.

die Linienführung muss eindeutig und stetig (also nicht unterbrochen) sein.

die Führung an Kreuzungen muss sicher sein, insbesondere muss die Sichtbeziehung zwischen einbiegenden/abbiegenden Kfz-Fahrern und den Radfahrern gut sein.

Freizuhaltende Sichtfelder nach ERA 95

der Weg muss baulich nach dem Stand der Technik gestaltet und unterhalten sein.



Die Benutzungspflicht sollte damit nicht nur ein Zeichen für eine erheblich Gefahr bei der Benutzung der Fahrbahn, sondern darüber hinaus auch ein Qualitätssiegel für den damit gekennzeichneten Radweg. Beide Punkte werden in der Realität nur in den seltensten Fällen erfüllt.

Nach vielen bisher ergangenen Urteilen der Verwaltungsgerichte müssen alle vorgenannten Bedin­gungen erfüllt sein. Vor Gericht angegriffene Benutzungspflichten werden daher in den allermeis­ten Fällen aufgehoben."


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