Da eidesstattliche Versicherungen vor einer Behoerde nicht grundlos abgegeben werden koennen, sind solche Erklaerungen gegenueber Veranstaltern folgenlos. Gibt es andere Moeglichkeiten?
Wie sieht es mit der durchsetzbarkeit von Vertragsstrafen aus, die z.B. der Schweizer 70.3-Veranstalter Teil seiner Atheltenvertraege macht?
interessantes Thema! Es wird zwar überall und immer wieder nach der "Strafrechtskeule" gerufen (wie wir wissen, ist Strafrecht eigentlich ultima ratio), jedoch können zivilrechtliche Sanktionen viel drastischer ausfallen. Der Ansatz der Schweizer ist sicher diskutabel. Eine rechtliche saubere und (vor Gericht) wasserdichte vertragliche Regelung könnte ein Weg sein.
Wir kennen ja den Wortlaut der Frankfurter Erklärung noch nicht. Vielleicht wird dort ja auch z.B. Bezug genommen, auf eine gezahlte Antrittsprämie o.ä.?! Man könnte sie ggfs. auch als zivilrechtliches Garantieversprechen auslegen, mit der Folge, evtl. einen Anspruch aus der Garantie gegen den Athleten geltend zu machen?
Es gibt insgesamt sicher viele Möglichkeiten. Aber ehrlich gesagt, muss man hier keine kostenlose Rechtsberatung für Veranstalter einstellen. Die "eidesstattliche Erklärung" per se, dient wahrscheinlich nur der Schlagzeile.
meiner meinung bedarf es gar keiner eidesstaatlicher versicherung.
wenn kurt denk in seinem vertrag die klausel aufnimmt:
"ich bin und war nicht gedopt"
und kommt der vertrag nur zustande, wenn diese klausel erfüllt ist, dann ist beim dopingvergehen eindeutig der tatbestand des betruges gegeben. sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich.
Betrug=
täuschung: (der athlet macht eine angabe, die nicht stimmt). nur auf der basis kommt der vertrag zustande, weil der veranstalter einem irrtum erlegen ist. auf grund dieses irrtums kommt es zu einer vermögensverfügung. (der veranstalter zahlt startgeld, oder siegprämien etc...
ergo: betrug!
das gilt ja für jeden vertrag.
verklagt werden die sportler ja meisens deshalb nicht, weil in den verträgen gerade das gegenteil drinsteht. "wir starten nur, wenn keine dopingproben genommen werden." und da zuschauer nur kommen, wenn topathleten da sind (bsp. istaf) hat der veranstalter gar keine andere wahl.
Es gibt insgesamt sicher viele Möglichkeiten. Aber ehrlich gesagt, muss man hier keine kostenlose Rechtsberatung für Veranstalter einstellen.
Servus Sebastian,
Schoen, dass Du einen Beitrag hier leistet, Dein KnowHow weiss ich zu schaetzen.
Natuerlich bist Du in erster Linie darauf angewiesen mit Deinem Beruf Geld zu verdienen. Nichtsdestotrotz bietet sich hier doch die Moeglichkeit fuer die Sache etwas Gutes zu tun, ohne an den schnoeden Mammon zu denken. Und der findige Unternehmer macht sich ja auch erstmal interessant und kassiert spaeter.
Deshalb: bitte weiterhin laut denken, es gibt im Triathlon wenige Veranstalter die sich teure Rechtsverdreher leisten koennen. Gleichzeitig besteht doch unser aller Interesse an einem sauberen Sport.
§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt 1Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die in Frankfurt abgegebene EV ist nicht strafbewehrt, da der Veranstalter keine zur EV-Abnahme zuständige Behörde ist.
Ich seh das auch ansonsten wie Doclaw: Gerade den Veranstalter eines Ironman würde ich gerne beraten, aber gegen Kohle. Wer bei einer Bank angestellt ist, kriegt seinen Scheck bzw. seine Überweisung, ich krieg die nur, wenn ich ne Rechnung schreibe und muß davon Miete, Gehälter, etc. bezahlen. Da kümmer ich mich lieber um zahlende Mandanten oder um Leute, bei denen es wirklich notwendig ist, aber nicht um gewinnorientierte Unternehmen. Beim Startgeld gibt's ja auch keinen "Studententarif".
Ohne Vertragsstrafe oder pauschalierten Schadensersatz geht m.E. nix. Der Vertrag kommt mit oder ohne Doping zustande, wenn dort eine Vereinbarung besteht, wovon ich ausgehen. Welche Folgen ein Vertragsverstoß hat, ist eine 2. Frage. Für einen Betrug ist aber auch auch ein durch den Vertragsverstoß ausgelöster Schaden notwendig. Soweit keine Regelung eingearbeitet wird, könnte die Zahlung daher problematisch sein.
@tobi_nb: Betrugstrafbarkeit ist hier in der Lit. umstritten, problematisiert wird insbesondere der Vermögensschaden (Gesamtbetrachtung). Gerichtliche Entscheidungen sind mir nicht bekannt, vermutlich weil nicht existent.
@Rhing: Stimme zu. Ein guter Vertrag enthält heute eine entsprechende Klausel.
Da eidesstattliche Versicherungen vor einer Behoerde nicht grundlos abgegeben werden koennen, sind solche Erklaerungen gegenueber Veranstaltern folgenlos. Gibt es andere Moeglichkeiten?
Wie sieht es mit der durchsetzbarkeit von Vertragsstrafen aus, die z.B. der Schweizer 70.3-Veranstalter Teil seiner Atheltenvertraege macht?
Gruss
dude
Ist es nicht eh in 99% der Fälle folgenlos, da man selbst Leuten die positiv getestet werden die wissentliche Einnahme nicht nachweisen kann? Gerade aus diesem Grund ist doch im Sport die Beweislast umgekehrt.
Will man nun strafrechtlich gegen so jemanden vorgehen, dann gilt wieder in dubio pro reo und er wird sagen: "War in den NEMs!"
Also kann man höchstens noch wegen Fahrlässigkeit was machen, aber da kommt doch dann auch nicht mehr als ein erhobener Zeigefinger bei rum.
Letzlich würden durch sowas nur noch weniger Doper auspacken, da sie dann ja strafrechtlich schlechter da stehen. (ok, da eh keiner auspackt ändert das nix)
meiner meinung bedarf es gar keiner eidesstaatlicher versicherung.
wenn kurt denk in seinem vertrag die klausel aufnimmt:
"ich bin und war nicht gedopt"
und kommt der vertrag nur zustande, wenn diese klausel erfüllt ist, dann ist beim dopingvergehen eindeutig der tatbestand des betruges gegeben. sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich.
Betrug=
täuschung: (der athlet macht eine angabe, die nicht stimmt). nur auf der basis kommt der vertrag zustande, weil der veranstalter einem irrtum erlegen ist. auf grund dieses irrtums kommt es zu einer vermögensverfügung. (der veranstalter zahlt startgeld, oder siegprämien etc...
ergo: betrug!
das gilt ja für jeden vertrag.
verklagt werden die sportler ja meisens deshalb nicht, weil in den verträgen gerade das gegenteil drinsteht. "wir starten nur, wenn keine dopingproben genommen werden." und da zuschauer nur kommen, wenn topathleten da sind (bsp. istaf) hat der veranstalter gar keine andere wahl.
Aber weise dem betreffenden Athleten dann mal nach, dass er wissentlich die Unwahrheit gesagt hat.
War halt ein Versehen, dass Zeug war im Steak am Vorabend des Rennens, oder vll sogar in den Gels die man beim Rennen gereicht bekam...