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Arbeitsvertrag - Kündigungsfristen - triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum
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Alt 15.11.2019, 11:37   #1
rennmaus4444
Szenekenner
 
Benutzerbild von rennmaus4444
 
Registriert seit: 29.01.2007
Ort: Vor dem Taunus
Beiträge: 743
Frage Arbeitsvertrag - Kündigungsfristen

Hallo,

wer kennt sich mit Arbeitsverträgen/Kündigungsfristen aus?

In der Familie gibt es diesbezüglich folgende Frage bzw. wer kann uns Folgendes erklären:

"Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages nur unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen möglich (§ 622 BGB). Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten der Angestellten wirkt direkt gleichermaßen zugunsten der Firma (§622 Abs. 6 BGB)."

Was genau heißt das, wie schnell kann eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgen bzw. wann kann frühestens der neue Job angetreten werden?

Vielen Dank für eure Unterstützung!!!

CiaoCiao rennmaus4444
__________________
10 years after - Ironman Frankfurt 2020 in der W55

Ziele 2020:
Ultra-Rodgau 50 km - 30 km gepackt
Altweilnauer Waldcrosslauf - 1. Platz in der AK 👍
Saison-Aus
HM Frankfurt - abgesagt
Marathon Deutsche Weinstraße - abgesagt
diverse RTFs - abgesagt
IM FRANKFURT - ABGESAGT
Wer immer das tut was er kennt, wird immer bleiben was er ist.
rennmaus4444 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.11.2019, 11:52   #2
Nogi87
Szenekenner
 
Benutzerbild von Nogi87
 
Registriert seit: 16.10.2015
Beiträge: 221
Meiner Meinung nach heißt das, dass der Arbeitnehmer immer dieselbe Kündigungsfrist hat wie der Arbeitgeber. Also:

Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Gesetzlich hat eigentlich nur der Arbeitgeber diese Fristen und der Arbeitnehmer immer einen Monat, aber durch diesen Passus werden die Kündigungsfristen des Arbeitnehmers angepasst.
Nogi87 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.11.2019, 11:54   #3
MattF
Szenekenner
 
Registriert seit: 27.04.2011
Beiträge: 8.769
Das hängt davon ab wie lange man schon beim Arbeitgeber arbeitet:

§622 BGB sagt:
Zitat:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Eigentlich gilt für Arbeitnehmer nur der Absatz (1) also "4 Wochen zum 15. oder Monatsende" aber da im Vertrag steht. dass die Verlängerungen auch für den AN gelten, was zulässig ist, solange der AN keine längeren Fristen hat als der AG, gilt halt auch Absatz (2) für den Arbeitnehmer und deshalb kommt es darauf an.

Grüße
Matthias
MattF ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.11.2019, 11:56   #4
sybenwurz
triathlon-szene.de Autor
 
Benutzerbild von sybenwurz
 
Registriert seit: 05.01.2007
Ort: Puy la Clavette
Beiträge: 37.720
Die Kündigung vom Arbeitsvertrag seitens des AN muss laut BGB mindestens vier Wochen betragen und darf entweder zum 15. oder Ende eines Kalendermonats erfolgen (grundlegende Kündigungsfrist).
__________________
Im finstersten Winkel Frankreichs, wo das Kopfsteinpflaster herumspukt, begann ein Junge aus Gelderland zu sprinten. Eine halbe Stunde später drang durch eine Maske aus Schlamm und Kuhscheiße ein feines Lächeln. Ich schloss die Augen und hörte die Matthäus-Passion auf Rädern.
sybenwurz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.11.2019, 12:08   #5
Matthias75
Szenekenner
 
Benutzerbild von Matthias75
 
Registriert seit: 12.12.2010
Ort: Hofheim a.T.
Beiträge: 5.132
Ist du sicher, dass du eine aktuelle Fassung des BGB hast?

Bei mir steht in Absatz (6):

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

M.
Matthias75 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.11.2019, 12:11   #6
MattF
Szenekenner
 
Registriert seit: 27.04.2011
Beiträge: 8.769
Zitat:
Zitat von Matthias75 Beitrag anzeigen
Ist du sicher, dass du eine aktuelle Fassung des BGB hast?

Bei mir steht in Absatz (6):

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

M.
Meinst du mich? Dass die Frist nicht länger als die des AGs sein darf, sagte ich ja.

Ist ja hier nicht der Fall, sie sind gleich.
MattF ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.11.2019, 12:48   #7
Canumarama
Szenekenner
 
Benutzerbild von Canumarama
 
Registriert seit: 10.01.2018
Ort: PM, MST
Beiträge: 412
Zitat:
Zitat von rennmaus4444 Beitrag anzeigen

"Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages nur unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen möglich (§ 622 BGB). Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten der Angestellten wirkt direkt gleichermaßen zugunsten der Firma (§622 Abs. 6 BGB)."

Bedeutet die Kündigungsfrist wächst mit der Zugehörigkeit zur Firma, und auf diese kann der AG bestehen (eigentlich als Schutz für den AN gedacht).

Es sei denn, es gibt einen Tarifvertrag und dort steht etwas "günstigeres" drin, dann gilt die "günstigere Regelung". (Tarif geht im äußersten Fall sogar vor gesetzlichen Regelungen)

Da bleibt nur ein Aufhebungsvertrag als Alternative, wenn man vor Ablauf der KF gehen möchte.
__________________
Wenn ihr auf eine Friedensdemo gehen wollt und Leute seht, die nicht fordern, dass derjenige, der den Krieg begonnen hat, seine Truppen zurückzieht und die stattdessen sogar dessen Fahnen schwenken, seid ihr auf der falschen Demo.
Canumarama ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.11.2019, 13:00   #8
merz
Szenekenner
 
Registriert seit: 10.11.2006
Beiträge: 6.414
kann jemand bitte juristisch bewerten, ob die Angleichung der AN-Fristen an die AG-Fristen im Vertragstest oben überhaupt wirksam ist?

Außerdem würde ich mal nur ganz hypothetisch hochwerfen: Was passiert eigentlich wirklich, wenn man sich an AN nicht an die Fristen hält und einfach so geht?
Fallbeispiele willkommen

m.
merz ist offline   Mit Zitat antworten
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