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Zitat von Jörn
Weiß ich auch nicht. Im Grundgesetz, Art. 6, wird nur von Ehe gesprochen, und nicht davon, welche Geschlechter es betrifft. Es ist möglich, dass es so vom Verfassungsgericht interpretiert wurde (als Ehe zwischen Mann und Frau), sodass eine Änderung des GG eher einer Klarstellung entspräche als einer Änderung, sodass eine Interpretation nicht mehr erforderlich wäre.
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Genau SO ist es:
Quelle: Professor Dr. iur. Jörn Ipsen
Universität Osnabrück
Der Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG
Gutachtliche Stellungnahme zur Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 28. September 2015
Der vom Verfassungsgeber vorausgesetzte Ehebegriff ist vom Bundesverfassungsgericht in
ständiger Rechtsprechung bestätigt worden. In seinem Urteil vom 17. Juli 2002 definiert das Bundesverfassungsgericht die Ehe im Sinne des Grundgesetzes als
„die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft (…), begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des
Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 29, 166 [176]; 62, 323 [330]), in der Mann und
Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 [249
ff.]; 103, 89 [101]) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden
können (vgl. BVerfGE 39, 179 [183]; 48, 327 [338]; 66, 84 [94]).“
So BVerfGE 105, 313 (345).
Hieraus zieht das Bundesverfassungsgericht den folgenden Schluss:
„…Von diesem Schutz wird das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht
erfasst. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet es von der Ehe und
konstituiert es zugleich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 GG. Sie erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren Rechte zu. Der
Gesetzgeber trägt damit den Artikeln 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3 GG Rechnung,
indem er diesen Personen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhilft
und Diskriminierungen abbaut.“
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Das BVerfG hat Ungleichbehandlungen über Art. 3 GG gelöst. Bisher. Das heißt, dass das BVerfG möglicherweise in naher Zukunft von dieser Definition abweicht (Verfassungswandel oder Rechtsfortbildung). Dann könnte es die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner in ihrer Definition zur Ehe aufheben.
Schauen wir mal...