Zitat:
Zitat von Helmut S
FinP: Bist Du Dir sicher? Die (verstaubte) Erinnerung und das "Update" nach der Schuldrechtsreform (2002?) an meinen BGB Schein sagt mir:
- Es handelt sich um eine Stückschuld
- Hier trägt die Leistungsgefahr der Gläubiger
- Der Schuldner ist (verschuldensunabhängig) bei Untergang der Sache von der Leistungspflicht befreit (§275 BGB)
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Das meint doch nur den Anspruch auf die Leistung. Meiner Meinung nach machte sich hier der Schuldner schadensersatzpflichtig. Dass die Leistungspflicht aufgehoben ist, ist ja klar bei einer untergegangenen Stückschuld.
Edit: Habe mal nachgeschlagen:
im von Dir vorgeschlagenen §275 BGB stehen die Anspruchsgrundlagen des Gläubigers, wenn nach §275 die Leistungspflicht ausgeschlossen wird.
Danach darf der Gläubiger folgendes fordern:
- Schadensersatz (wegen Pflichtverletzung §280, 283), Aufwendungsersatz (§284), Ersatzleistungen, die der Schuldner erhält (§285)
oder er kann vom Vertrag "zurücktreten", ist von der Gegenleistung befreit
P.S.: Bin Naturwissenschaftler, also nicht schlagen, wenn es nicht 100%ig stimmt.