6.4 Der Veranstalter gestattet uns im Rahmen seines datenschutzrechtlichen Weisungsrechts, die von uns bearbeiteten, listenmäßigen personenbezogenen Daten, die sich auf eine Angabe über die Zugehörigkeit des betroffenen zu der betreffenden Personengruppe, Berufs-, Branchen oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr beschränken, für Zwecke der Werbung und der Mark- und Meinungsforschung selbst zu nutzen und an Dritte zu übermitteln.
Das heißt, wenn Mikatiming die Zeitnahme übernimmt und keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, dürfen die Daten an Dritte weitergeben.
Matthias
Das mag MIKATIMING zwar so schreiben.
Nur, ob es auch rechtens ist, mag ich als Nichtjurist nicht abschließend zu beurteilen.
Habe aber das dumme Gefühl, dass MIKATIMING hier zu weit geht.
Zumal man als Wettkampfteilnehmern meines Wissens recht selten, wenn überhaupt, eine einfach auszuwählende, explizite Widerspruchsmöglichkeit (Ankreuzen bzw. Kreuz weglassen) bei der Anmeldung angeboten bekommt.
...Aber mit der Anmeldung stimmt man der Weitergabe an Sponsoren und Werbepartner zu....
Klar, aber zu welchem Zweck?
Zitat:
Zitat von Matthias75
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass in der Meldung angegebene personenbezogene Daten und die im Zusammenhang mit dem BMW Frankfurt Marathon gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Werbung, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen ohne Vergütungsanspruch meinerseits genutzt und an die Partner der Veranstaltung (Sponsoren und Werbepartner, Mika Timing wegen Zeitmessung, Deutsches Rotes Kreuz wegen Abwicklung evtl. Hilfeleistungen, Caritasverband Frankfurt wegen Spendenmatte, marathon-photos.com wegen Fotodienst und livestreaming, My Sports wegen Videodienst) weitergegeben werden dürfen....
Zusammengefasst doch, um die Veranstaltung inkl. der "Nebenleistungen" DRK, Fotos etc. durchzuführen und nicht, um Nike mitzuteilen, dass wie oft der Rhing irgendwo mitläuft und dass er ein Sch...lechter Schwimmer ist und bei ihm demzufolge beim Schwimmen kein Umsatz zu machen ist (außer Schwimmkurse).
So ne Klausel dürfte auch überraschend iSd § 305 c BGB sein:
Zitat:
Zitat von BGB
305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln (1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild
des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu
rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) 1Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Dass die ganzen Veranstalter sich über die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich noch keine bzw. unzureichende Gedanken gemacht haben (z.B. Haftungsausschluß), steht auf nem anderen Blatt.