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Alt 29.01.2011, 17:41   #25
tandem65
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Zitat:
Zitat von Meik Beitrag anzeigen
Sorry, meins mag ja ein dünnes Brett sein, deins ist gerade durchgebrochen

Selbstverständlich gilt die StVO im gesamten öffentlichen Verkehrsraum, sogar auf nicht abgesperrten Privatgeländen wo theoretisch jeder drauffahren kann.
Wo habe ich etwas anderes geschrieben?

Zitat:
Zitat von Meik Beitrag anzeigen
Vorfahrtsregeln gelten trotzdem nur für Straßen, auf allen anderen Wegen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme.
Die Vorfahrtsregeln sind Teil der StVO und gelten daher auf allen Straßen und Wegen im öffentlichen Raum. Du darfst auf dem Wirtschaftsweg auch nicht schneller als 100km/h fahren.

Zitat:
Zitat von Meik Beitrag anzeigen
Typischerer Fall sind die Wege auf größeren Parkplätzen, google da mal nach. Alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen und i.d.R. geht es im Falle eines Unfalls immer mit Teilschuld aus weil dort die Vorfahrtsregeln keine Anwendung finden.
Wie Du selbst so schön schreibst, es sind Einzelfallentscheidungen! Ich habe noch keine Urteilsbegründung gefunden die sagt, daß auf Parkplätzen im Allgemeinen keine Anwendung finden. Übrigens bedeutet Vorfahrt zu haben auch nicht automatisch keine Mitschuld zu haben! Es führt aber auch sehr weit vom Thema weg. Wir sind bei der Frage ob der Weg der in der Nähe der Bundesstraße ist Vorfahrt hat oder nicht!

Zitat:
Zitat von Meik Beitrag anzeigen
Es gibt durchaus Radwege fernab von Straßen die mit dem blauen Lolli gekennzeichnet sind. Wie soll man die auch sonst kennzeichnen als Radweg?
Ganz einfach, Zeichen 260! Und an diesen Wegen gilt rechts vor links oder eine explizite Vorfahrtsregelung.

Zitat:
Zitat von Meik Beitrag anzeigen
Das Thema Benutzungspflicht ist da eh hinfällig da es keine direkt danebenliegende Straße gibt auf die man ausweichen könnte. Entweder man nimmt den Radweg oder fährt woanders her.
Eben, also Wie FinP schon schrieb Zeichen 260.
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PB
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Geändert von tandem65 (29.01.2011 um 17:51 Uhr).
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Alt 29.01.2011, 17:57   #26
tandem65
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Zitat:
Zitat von FinP Beitrag anzeigen
Diese Aussage ist falsch. Der "blaue Lolli" sagt nichts darüber aus, ob der Radweg zur Bundesstraße gehört oder nicht. Der sagt nichtmal etwas darüber aus, ob es sich um einen Radweg handelt.
Ich denke daß es genau andersherum ist. Ein Radweg ist es allemal. Der Lollie sagt leider nichts darüber aus ob es wirklich ein Benutzungspflichtiger Radweg ist. Ein Radweg ist es allemal, da ja keine Kraftfahrzeuge drauf fahren dürfen. Wie würdest Du sonst solche Wege bezeichnen wollen?

Zitat:
Zitat von FinP Beitrag anzeigen
Richtig ist:
Steht ein "blauer Lolli" und ist der gekennzeichnete Weg straßenbegleitend, dann ist es ein benutzungspflichtiger Radweg.
ACK

Zitat:
Zitat von FinP Beitrag anzeigen
Ist der Weg straßenbegleitend, aber es steht kein Lolli, dann kann es ein Radweg sein - der benutzt werden kann, aber nicht muss.
Dazu muß dann aber Zeichen 260 da stehen. Daraus folgt dann auch, daß entweder Rechts vor links gilt oder eine explizite Vorfahrtregelung.

Zitat:
Zitat von FinP Beitrag anzeigen
Ist der Weg nicht straßenbegleitend und es steht ein Lolli, dann ist das kein benutztungspflichtiger Radweg (und meiner Meinung nach falsch ausgezeichnet, siehe unten).
ACK

Zitat:
Zitat von FinP Beitrag anzeigen
Die Frage ist und bleibt: Ist der Weg straßenbegleitend oder nicht. Meik hat das beantwortet.
Aber auch nur wenn der Lollie da steht, denn sonst ist es ja kein benutzungspflichtiger Radweg Ergo ist der blaue Lollie der sichere Hinweis darauf, daß der Radweg zu der Bundesstraße gehört!

Zitat:
Zitat von FinP Beitrag anzeigen
Der blaue Lolli wird oftmals fälschlicherweise verwendet um die Anzahl der Radwegkilometer in einer Gemeinde hochzutreiben (und damit an bestimmte Fördertöpfe zu kommen).
Kann natürlich sein, kann aber auch sein, daß nicht jeder Schild 260 versteht
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PB
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Alt 29.01.2011, 20:11   #27
Meik
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Zitat:
Zitat von tandem65 Beitrag anzeigen
Die Vorfahrtsregeln sind Teil der StVO und gelten daher auf allen Straßen und Wegen im öffentlichen Raum. Du darfst auf dem Wirtschaftsweg auch nicht schneller als 100km/h fahren.
§8 Vorfahrt: "Das gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen."

Nimm einen Radweg der ohne Straße alleine durch die Pampa geht und irgendwo eine Bundesstraße kreuzt, da gilt nie im Leben rechts vor links wo die Autofahrer warten müssten. Egal ob als RadWEG gekennzeichnet oder nicht. Er ist eben ein Weg und keine Straße, die Einmündung des Radwegs keine Kreuzung und damit finden keine Vorfahrtsregeln Anwendung.

Zitat:
Wie Du selbst so schön schreibst, es sind Einzelfallentscheidungen! Ich habe noch keine Urteilsbegründung gefunden die sagt, daß auf Parkplätzen im Allgemeinen keine Anwendung finden
"Das Oberlandesgericht Koblenz entschied beispielsweise, dass jeder Fahrer auf seinem Schaden sitzenbleibt, wenn zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz zusammenstoßen. Die »Wege« eines Parkplatzes zählen nämlich nicht zu den Straßen im Sinne der StVO. Die Vorfahrtregeln sind aber nur für Kreuzungen oder Einmündungen geschrieben worden, und nicht für Parkplätze (lesen Sie es nach im § 8 StVO). Das bedeutet, dass man die Vorfahrtregeln für Parkplätze nicht anwenden kann."
http://www.fahrtipps.de/frage/parkplatz-vorfahrt.php

Zitat:
Es führt aber auch sehr weit vom Thema weg. Wir sind bei der Frage ob der Weg der in der Nähe der Bundesstraße ist Vorfahrt hat oder nicht!
Nö, wir sind genau beim Thema. Ein Weg hat nämlich niemals Vorfahrt gegenüber einer Straße. Und ein Radweg nur dann wenn er als Bestandteil der Straße gilt. Damit ist es genau die Frage wann ein Radweg straßenbegleitend ist und wann nicht.
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Alt 29.01.2011, 21:59   #28
Schwarzfahrer
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Hallo Jungs,

bitte kloppt Euch meinetwegen nicht und vertrag Euch wieder !
Ich sehe aus den bisherigen Beiträgen, daß es wohl keine eindeutlige Rechtslage gibt, sondern alles wohl eher eine Frage der Auslegung sein kann. Der Weg ist mit dem blauen Schild ausgewiesen, wird aber natürlich von den Bauern auch als Wirtschaftsweg genutzt, genau wie die seitlich einmündenden Wege, auf die sich kaum ein Radfahrer verirren wird. Es ist "straßenbegleitend", da es die B3 entlang geht, entfernt sich aber auch mal lokal um gut 50 m oder mehr davon (wenn auch nicht an der fraglichen Einmündung). Also was denn nun?
Ich hatte damals Glück, und bin gerade so ca. 10 cm neben der vorbeibrausenden Fahrertür zum stehen gekommen, wobei ich glaube, daß er in seinem hohen SUV mich nicht mal bemerkt hat, weil er schon nach dem Verkehr auf der Bundesstraße geschaut hat. Ich werde mich weiterhin hüten, es auf die Intrpretation ankommen zu lassen. SUVs haben in solchen Fällen eben eingebaute Vorfahrt.

Übrigens zum ursprünglichen Thema teile ich voll Volkerees Meinung: es ist in den meinsten Fällen eine gefährliche und wenig hilfreiche Idee. Ich vermeide sie auch wo ich kann, da ich nicht glaube, daß ich mich immer auf das Verständnis der entgegenkommenden Autofahrer verlassen kann, schon gar nicht beim rausfahren - da erwartet mich wirklich keiner. Es ist ein Musterbeispiel von "gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht".

Einen schönen, friedlichen Abend noch
Paul
__________________
“If everything's under control, you're going too slow.” (Mario Andretti)
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Alt 30.01.2011, 12:14   #29
tandem65
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[quote=Meik;526381]§8 Vorfahrt: "Das gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen."/QUOTE]

Wo habe ich etwas Gegenteiliges geschrieben? Dies bedeutet aber noch lange nicht daß die StVO auf Feld- und Waldwegen nicht gilt. Hier wird nur das Vorfahrtsrecht von Feld- und Waldwegen gegenüber Straßen geregelt! Treffen 3 gleichberechtigte Wege aufeinander gilt wieder rechts vor links oder eine Regelung durch Verkehrszeichen.

Zitat:
Zitat von Meik Beitrag anzeigen
Nö, wir sind genau beim Thema. Ein Weg hat nämlich niemals Vorfahrt gegenüber einer Straße. Und ein Radweg nur dann wenn er als Bestandteil der Straße gilt. Damit ist es genau die Frage wann ein Radweg straßenbegleitend ist und wann nicht.
Genau deshalb muß er dann ja eben einen blauen Lollie haben. Da er ohne diesen nicht als Bestandteil der Straße gelten kann, denn dann darf ich ja die Fahrbahn benutzen und habe sowieso Vorfahrt!
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Alt 30.01.2011, 12:20   #30
tandem65
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Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer Beitrag anzeigen
Hallo Jungs,

bitte kloppt Euch meinetwegen nicht und vertrag Euch wieder !
Was denn Du wirst doch nicht kneifen wollen

Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer Beitrag anzeigen
Ich sehe aus den bisherigen Beiträgen, daß es wohl keine eindeutlige Rechtslage gibt, sondern alles wohl eher eine Frage der Auslegung sein kann. Der Weg ist mit dem blauen Schild ausgewiesen, wird aber natürlich von den Bauern auch als Wirtschaftsweg genutzt, genau wie die seitlich einmündenden Wege, auf die sich kaum ein Radfahrer verirren wird. Es ist "straßenbegleitend", da es die B3 entlang geht, entfernt sich aber auch mal lokal um gut 50 m oder mehr davon (wenn auch nicht an der fraglichen Einmündung). Also was denn nun?
Blauer Lollie Bundesstraße in greifbarerer Nähe, also steht der Lollie zurecht und Du hast Vorfahrt. Das Du besser auch Hirn hast und Deine Gesundheit höher schätzt ist etwas anderes, genauso wie die Frage ob Du eine Teilschuld hast und auf noch mehr Kosten sitzenbleibst. Also nicht erzwingen! Steht übrigens in §1 der StVO
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Alt 30.01.2011, 14:44   #31
Meik
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Zitat:
Zitat von tandem65 Beitrag anzeigen
Blauer Lollie Bundesstraße in greifbarerer Nähe, also steht der Lollie zurecht
Hat damit nichts zu tun, der Lolli steht auch an einzelnen Radwegen die nicht an einer Straße liegen. Auch hat er nichts damit zu tun ob der Radweg Vorfahrt hat, dabei geht es nur darum ob er erkennbar zu einer Straße gehört oder nicht.

Ein Radweg hat z.B. auch dann Vorfahrt wenn er an einer Straße liegt und nicht mit dem blauen Lolli als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist. Das Vorfahrtsrecht begründet sich alleine in der Zuordnung zur Straße.

Liegt ein Radweg fernab einer Straße hat er keine Vorfahrt und das Thema Benutzungspflicht ist hinfällig da es eh keine Straße gibt auf die er widerrechtlich ausweichen könnte.

Zitat:
Dies bedeutet aber noch lange nicht daß die StVO auf Feld- und Waldwegen nicht gilt. Hier wird nur das Vorfahrtsrecht von Feld- und Waldwegen gegenüber Straßen geregelt! Treffen 3 gleichberechtigte Wege aufeinander gilt wieder rechts vor links oder eine Regelung durch Verkehrszeichen.
Jetzt schmeiß nicht da auch wieder Dinge durcheinander. Selbstverständlich gilt die StVO auf Feldwegen, genauso wie auf Parkplätzen, Hauseinfahrten und überall wo ohne Absperrung Verkehrsteilnehmer (erlaubt oder nicht) hinfahren können.

Unabhängig davon ist die Frage ob die Vorfahrtsregelungen auf Feldwege Anwendung finden. Wenn du dir mal die Urteile anguckst geht es dabei dann immer darum ob die "Straßencharakter" haben oder nicht, genau wie die Wege auf Parkplätzen. Sind es reine Wege und keine Straßen finden die Vorfahrtsregelungen keine Anwendung - auch wenn immer noch die StVO, hier dann nämlich §1 gilt. Wenn sich Wege kreuzen ist es noch lange keine Kreuzung.

Google doch mal danach und du wirst feststellen dass eine Annahme mit rechts vor links nicht automatisch zutrifft. Da gibt es dann so "lustige" Fragestellungen ob jemand der ein Fahrrad schiebt Vorfahrt haben kann oder als Fußgänger gilt. :p

Leider nicht eindeutig, was es in der Praxis nicht einfacher macht.
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Alt 30.01.2011, 16:33   #32
tandem65
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Zitat:
Zitat von Meik Beitrag anzeigen
Ein Radweg hat z.B. auch dann Vorfahrt wenn er an einer Straße liegt und nicht mit dem blauen Lolli als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist. Das Vorfahrtsrecht begründet sich alleine in der Zuordnung zur Straße.
Das ist Lustig, weil dann ja auch KfZ darauf fahren dürfen, die dann ebenso Vorfahrt haben.

Zitat:
Zitat von Meik Beitrag anzeigen
Jetzt schmeiß nicht da auch wieder Dinge durcheinander. Selbstverständlich gilt die StVO auf Feldwegen, genauso wie auf Parkplätzen, Hauseinfahrten und überall wo ohne Absperrung Verkehrsteilnehmer (erlaubt oder nicht) hinfahren können.
Da sind wir uns doch einig.

Zitat:
Zitat von Meik Beitrag anzeigen
Unabhängig davon ist die Frage ob die Vorfahrtsregelungen auf Feldwege Anwendung finden. Wenn du dir mal die Urteile anguckst geht es dabei dann immer darum ob die "Straßencharakter" haben oder nicht, genau wie die Wege auf Parkplätzen. Sind es reine Wege und keine Straßen finden die Vorfahrtsregelungen keine Anwendung - auch wenn immer noch die StVO, hier dann nämlich §1 gilt. Wenn sich Wege kreuzen ist es noch lange keine Kreuzung.
Also wenn ich die Suchmaschine anwerfe, dann finde ich lediglich Urteile zu Unfällen an der Schnittstelle zwischen Straßen und Feldwegen. Da sind dann auch solche dabei, die dem Feld-, Wald- Nebenweg die Vorfahrt geben. Wie im hier zitierten Fall:

Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenwegkommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1987, Az.: 2 Ss
117/87 - 76/87 II, VRS 73, 299). Fährt ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aus einem unbedeutenden Nebenweg auf eine Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden PKW, so haftet er mit 40 %
der entstandenen Schäden.

Du darfst mir gerne helfen zu finden wo auf Feld- und Waldwegen Vorfahrtregelungen genommen werden!
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