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Zitat von samsam
Doch darf man, denn die verbauten teile sind ja bis zur Bezahlung Eigentum des Händlers.
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Nöh, wohl nicht, denn das Rad wird wohl Hauptsache sein, so daß Abs. 2 greift:
§ 947 BGB
Verbindung mit beweglichen Sachen (1) 1Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) 1Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
Allerdings hat der Händler ein Werkunternehmerpfandrecht, dass ihn zum Besitz berechtigt. Kommt jetzt natürlich drauf an, wie der Kunde sich bei der Polizei eingelassen hat, denn ne Beweisaufnahme kann man von der Polizei in so ner Situation wohl nicht erwarten.
§ 647 BGB Unternehmerpfandrecht
1Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.