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Alt 27.06.2012, 10:39   #137
amontecc
Szenekenner
 
Registriert seit: 25.03.2008
Beiträge: 1.479
Zitat:
Zitat von Troedelliese Beitrag anzeigen
Eine Grenze zu ziehen ist nicht so einfach, wie es Vielen hier erscheinen mag.
Ganz genau.
+1
amontecc ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.06.2012, 10:46   #138
noam
Szenekenner
 
Benutzerbild von noam
 
Registriert seit: 04.04.2010
Ort: Ostfriesland
Beiträge: 5.117
Zitat:
Zitat von TomX Beitrag anzeigen
Das ist keine Idee, sondern Wirklichkeit.

Der bloße Konsum und der Besitz zum sofortigen Konsum auch von Koks, Crack, H... usw. sind nicht strafbar!
das ist so nicht korrekt! wenn ich einen deutschen antreffe, der ein kfz führt und dabei positiv auf thc amph meth und co getestet wird, haben ich neben dem ordnungswidrigkeitenverfahren nach 24a StVG oder Strafverfahren nach 315 oder 316 StGB ein weiteres Strafverfahren wegen Besitz von Betäubungsmitteln nach 1,3,29 BtMG einzuleiten, da nach Rechtsprechung der Konsum von BtM deren vorherigen Besitz indiziert.

Klar werden diese Verfahren immer eingestellt. Aber das heißt ja nicht dass es nicht strafbar ist
__________________
Auf dem Weg vom “steifen Stück” zum geschmeidigen Leopard
noam ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.06.2012, 11:06   #139
TomX
Szenekenner
 
Registriert seit: 12.09.2009
Beiträge: 397
Zitat:
Zitat von noam Beitrag anzeigen
das ist so nicht korrekt! wenn ich einen deutschen antreffe, der ein kfz führt und dabei positiv auf thc amph meth und co getestet wird, haben ich neben dem ordnungswidrigkeitenverfahren nach 24a StVG oder Strafverfahren nach 315 oder 316 StGB ein weiteres Strafverfahren wegen Besitz von Betäubungsmitteln nach 1,3,29 BtMG einzuleiten, da nach Rechtsprechung der Konsum von BtM deren vorherigen Besitz indiziert.

Klar werden diese Verfahren immer eingestellt. Aber das heißt ja nicht dass es nicht strafbar ist
Doch, ist korrekt. Mal auf die Schnelle hierzu das OLG München (man beachte Abs. 1 des Tenors!). Dieser Abs 1 spricht korrekter Weise davon, dass der Erwerb zum sofortigen Konsum nicht tatbestandsmäßig, also nicht strafbar sei!

http://www.judicialis.de/Oberlandesg...3.05.2005.html

Das, was du sagst, ist natürlich auch korrekt, weil zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht feststeht bzw. noch nicht ermittelt wurde, wie die Sache lief.

Sollte der Fahrer aber behaupten - und man könnte ihm das nicht widerlegen - dass er den Stoff erworben, sofort konsumiert und sich dann ins Auto gesetzt hat, ist er nach dem BtMG straffrei.

Es ist also nicht nur eine Einstellung wegen Geringfügigkeit, sondern er hätte sich schlicht nicht strafbar gemacht.

Anders wäre es, wenn er den Stoff Nachmittags erworben hätte, um ihn abends in die Disco mitzunehmen und dort zu konsumieren.

Dann hätte er sich strafbar gemacht (Erwerb von Betäubungsmitteln) und die Staatsanwaltschaft müsste überlegen, ob sie einstellt oder nicht.
TomX ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.06.2012, 11:09   #140
snigel
Szenekenner
 
Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 516
@Tomx: wer ist in solch einem Fall in der Beweispflicht?

Jeder sonst so dolle Anwalt könnte einen dann ja raushauen, fall die Beamten beweisen müssten wann er es konsumiert hat.
snigel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.06.2012, 11:20   #141
TomX
Szenekenner
 
Registriert seit: 12.09.2009
Beiträge: 397
Zitat:
Zitat von snigel Beitrag anzeigen
@Tomx: wer ist in solch einem Fall in der Beweispflicht?

Jeder sonst so dolle Anwalt könnte einen dann ja raushauen, fall die Beamten beweisen müssten wann er es konsumiert hat.
Ist auch so. Natürlich muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass es anders war.

Zugegebener Weise gibt es aber nicht oft solche Fälle, die dann tatsächlich auf dem Richtertisch landen, weil meistens sowieso vorher eingestellt wird.

Der klassische Fall wäre ja der: Die Polizei kommt dazu, wie jemand an einer schon halb gerauchten Haschzigarette zieht. Wie diese Zigarette nun in die Hand des Konsumenten gelangt ist, konnte die Polizei nicht feststellen, weil sie da noch nicht vor Ort war.

Wenn der Konsument sich jetzt dahingehend einlässt, er habe die Zigarette soeben erworben und sie sich sofort angezündet und geraucht, wird dieser Konsument straffrei bleiben.
TomX ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.06.2012, 11:35   #142
Hafu
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von Troedelliese Beitrag anzeigen
Wenn man es nicht erlaubte, dürfen dann Patienten, die dieses Mittel benötigen, nicht an Wettkämpfen teilnehmen? Ohne das Mittel können sie ja evtl. gar nicht an Wettkämpfen teilnehmen.
Und was ist z.B. mit all den Frauen, denen Hausärzte ohne vorherige endokrinologische Tests die Pille oder Hormonersatz gegen Wechseljahresbeschwerden verschrieben haben?
Die dürfen dann natürlich auch auf keine Wettkämpfe mehr.
Eine Grenze zu ziehen ist nicht so einfach, wie es Vielen hier erscheinen mag.
Die sportrechtliche Grenze zieht der WADA-Code mit den verbotenen Wirkstoffen und Methoden und sie ist daher sehr eindeutig definiert

Sämtliche Ovulationshemmer (Pille) und auch die gängigen Östrogen- und Gestagen-/Östrogen-Kombinationen gegen Menstruationsbeschwerden und Wechselsjahrsbeschwerden sind laut WADA-Code erlaubt.

Fast alle üblichen Dopingmittel spielen in der medizinischen Praxis kaum eine Rolle, so dass Abgrenzungsprobleme zwischen therapeutischer (=medizinisch notwendiger) Nutzung und Missbrauch kaum auftreten. Probleme gibt es im medizinischen Alltag eigentlich nur bei manchen Asthmamitteln und beim Spritzen von Cortison, weshalb man in diesem Fall bei Sportlern entsprechende Atteste oder ausnahmegenehmigungen braucht.

Epo ist zwar auch ein wichtiges Medikament, aber die Patienten, diev es wirklich benötigen sind i.d.R. zu krank für Leistungssport, also kann da auch kein Versehen passieren.
  Mit Zitat antworten
Alt 27.06.2012, 11:50   #143
DeRosa_ITA
Szenekenner
 
Benutzerbild von DeRosa_ITA
 
Registriert seit: 13.04.2009
Ort: Innsbruck
Beiträge: 6.069
Zitat:
Zitat von Hafu Beitrag anzeigen
Die sportrechtliche Grenze zieht der WADA-Code mit den verbotenen Wirkstoffen und Methoden und sie ist daher sehr eindeutig definiert

Sämtliche Ovulationshemmer (Pille) und auch die gängigen Östrogen- und Gestagen-/Östrogen-Kombinationen gegen Menstruationsbeschwerden und Wechselsjahrsbeschwerden sind laut WADA-Code erlaubt.

Fast alle üblichen Dopingmittel spielen in der medizinischen Praxis kaum eine Rolle, so dass Abgrenzungsprobleme zwischen therapeutischer (=medizinisch notwendiger) Nutzung und Missbrauch kaum auftreten. Probleme gibt es im medizinischen Alltag eigentlich nur bei manchen Asthmamitteln und beim Spritzen von Cortison, weshalb man in diesem Fall bei Sportlern entsprechende Atteste oder ausnahmegenehmigungen braucht.

Epo ist zwar auch ein wichtiges Medikament, aber die Patienten, diev es wirklich benötigen sind i.d.R. zu krank für Leistungssport, also kann da auch kein Versehen passieren.

Vielleicht kann man noch hCG nennen. Hat z.B. meine bessere Hälfte am Anfang der Schwangerschaft bekommen, damit unser damals in Gefahr schwebende Baby im Bauch gut über die Runden kommt :-) Wäre sie Leistungssportlerin hätte es da sicher Probleme gegeben :-)
__________________
L' It alia vive in biciclletta.
DeRosa_ITA ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.06.2012, 12:12   #144
amontecc
Szenekenner
 
Registriert seit: 25.03.2008
Beiträge: 1.479
Bisher konnte es dem Arzt egal sein, wer da vor ihm saß, und er konnte behandeln, wie es erforderlich war, Doping hin oder her. Wenn es dem Patienten wichtig war, musste er sich zu erkennen geben.
Wenn es jetzt ein Gesetz (für alle, also auch für nicht-Sportler) gibt, so müsste ja jeder Patient zu einem Mittel eventuell auch ein Attest bekommen, denn sonst könnte er ja bestraft werden.
Übertrieben gesehen würde dann ne Polizeistreife einen daherlaufenden Jogger anhalten und auf Doping untersuchen?
Sprich: Es belastet jetzt die Allgemeinheit, obwohl das Interesse ausschließlich im Sportbereich zu suchen ist.

Ein normaler Fahrrad-Fahrer wird ja auch nicht daraufhin untersucht, ob sein Rad UCI-konform ist.
amontecc ist offline   Mit Zitat antworten
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