Der Urheber gibt sein Mandat an einen Anwalt und der sucht dann für den Urheber nach verstößen und verdient sich damit eine goldene Nase (oder auch mehrere).
Ganz so ist es zum Glück nicht mehr. Die unfähige Bundesregierung hat sich im Jahr 2008 erbarmt und das Urheberrechtsgesetz an einer sinnvollen Stelle geändert:
Schaust du hier:
§ 97a
Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Interessant ist vor allem der Abs. 2. Für die etwas fahrlässige Nutzung im privaten Bereich bei unerheblicher Rechtsverletzung wird der Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwaltes auf Euro 100,00 begrenzt. Meines Erachtens eine sinnvolle Regelung.
Cengiz
Und in solch einem Fall kann man dann gegen einen solchen Anwalt nicht vorgehen? Aufgrund von Wucher oder wie auch immer das ein Jurist nennen mag.
Schwierig, der Anwalt wird sich dumm stellen und behaupten, dass die Vss. des § 97a Abs. nicht vorliegen. Sollte es sich jedoch um einen auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt halten, dann ist sein Vorgehen kritisch zu würdigen. Ob sich daraus allerdings eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ableiten lässt, wage ich zu bezweifeln. Im Zweifel kassiert die Kammer nur die Kammerbeiträge und die altgedienten Vorstandsmitglieder klopfen sich gegenseitig auf die Schenkel. Da geht es ein bisschen zu wie in der Sportpolitik.
Moralisch ist das Verhalten des Anwalts jedenfalls nicht in Ordnung, wenn er sich im gewerblichen Rechtsschutz auskennt. Das darf man aber jetzt auf keinen Fall verallgemeinern, Anwälte haben ohnehin einen recht schlechten Ruf, ich meine aber sehr zu Unrecht!
Cengiz
Allerdings muss ich noch erwähnen, dass es für § 97a II Urheberrechtsgesetz gegenwärtig nur eine einzige Entscheidung gibt. Die Abmahnkanzleien scheinen die Vorschift zu meiden, wie der Teufel das Weihwasser.
Man muss als Abgemahnter (die Vss. des 97a II vorausgesetzt) nur laut 97a II rufen und schon sind die Abmahnkanzleien mit 100,00 zufrieden und vermeiden jeden weiteren Streit. Wenn jemand von euch abgehmant wird und eine Rechtsschutzversicherung hat, dann Bescheid geben. Jemand würde mal gerne eine Feststellungsklage über die Rechtmäßigkeit der Anwaltskosten, die über Euro 100,00 hinausgehen, führen. Da müssen mal ein paar Koordinaten gesetzt werden;-)
Huch, jetzt habe ich hier aber vielleicht gerade unlautere Werbung gemacht und werde noch von meiner unnützen Kammer abgemahnt 1
Cengiz
Du weißt auf eine Rechtsschutzversicherung hin. Bis gerade dachte ich, eine Rechtsschutzversicherung würde die Kosten aufgrund der Verletztung des Urheberrechtes nicht übernehmen.
Oder liegt hier wieder ein anderer Fall vor, da gegen die Kosten geklagt wird?