Zitat:
Zitat von alpenfex
DANKE für den Link. Wahrlich lesenswert!
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Oy, der war von mir.
Zitat:
Zitat von flaix
wenn ich das richtig verstehe kann der Richter aber nur über schuldig/nichtschuldig nach der Anklage entscheiden?
Also wenn Anklage auf Mord und Mordmerkmale zwiefelhaft dann Freispruch? Und nicht automatisch Wandlung auf zB Totschlag?
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Daher wird ein Staatsanwalt, wenn er sieht, dass eine Verurteilung wegen Mordes mangels Tatbestandsverwirklichung oder Nachweisbarkeit nicht erfolgen wird, in der Hauptverhandlung auch seinen Antrag auf Verurteilung wegen Totschlags ändern.
Bei einer Verböserung der Anklage wird der Angeklagte durch § 265 StPO vor "Überrumpelung" geschützt.
Das stumpfe Festhalten am Ursprungsantrag mit abschließender Hopp-oder-Top-Entscheidung gibt es nur in der Fiktion aus dramaturgischen Gründen.
Übrigens: Das Gericht entscheidet, nicht "der Richter". Bei Mord eine Große Strafkammer des LG als Schwurgericht (§§ 74 Abs. 2 Nr. 4, 76 GVG)