Der Bike-and-run fand in Köln am 22.04.2012 statt, der T3 Triathlon in Düsseldorf (Luftlinie 55, in den Köpfen eher 2.000 km) am 08.07.2012.
Kann da außer dem Gericht irgend jemand nachvollziehen, weshalb beide Ausrichter Mitbewerber i.S. UWG sind, also auf dem gleichen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Markt auftreten?
Soweit ich das lese, wird der T3 in Düsseldorf nur als Beispiel genannt. Im vorangegangenen Absatz des Urteils wird allgemein geschreiben, dass der Verband als Veranstalter auftritt.
Hier könnte auch die Formulierung der Veranstalter- und Ausrichterordnung ein Problem fürden Verband darstellen. Laut § 1.2 ist nämlich die DTU oder der LV der die sportrechtliche Genehmigung erteilt, Veranstalter; Der Verein vor Ort ist nur der Ausrichter.
Matthias
Nebenbei wirklich interessant, dass in allen Rechtsstreitigkeiten momentan die gleichen Anwälte auftauchen....
Nein, es sind ja auch unterschiedliche Distanzen usw. - Aber, wenn die Lebensmittelbehörde mit gutem Beispiel voranginge und selber heimat-bio-apfelsaft vertreiben würde und dann gleichzeitig vor coca-cola warnt, hätten da Gerichte auch was gegen. Obwohl cola und ökosaft sich bestimmt gegenseitig keine Kunden wegnehmen.
Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich. Denn, um in Deinem Beispiel zu bleiben: Der Öko-Saft wird nur in Island angeboten, gleichzeitig weist der auch für Kasachstan zuständige Verband darauf hin, das auf den Coca-Cola Flaschen dort und nur dort der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf Inhaltsstoffe nicht angebracht worden ist. Und dieser Hinweis wird durch eine einstweilige Verfügung von Coca-Cola unterbunden, weil der Verband in Konkurrenz steht.
Damit hätte ich dann ebenso ein Problem, den gemeinsamen Markt zu erkennen.
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Und tschöh
Matwot
"Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert" Hannibal, A-Team
Soweit ich das lese, wird der T3 in Düsseldorf nur als Beispiel genannt. Im vorangegangenen Absatz des Urteils wird allgemein geschreiben, dass der Verband als Veranstalter auftritt.
Hier könnte auch die Formulierung der Veranstalter- und Ausrichterordnung ein Problem fürden Verband darstellen. Laut § 1.2 ist nämlich die DTU oder der LV der die sportrechtliche Genehmigung erteilt, Veranstalter; Der Verein vor Ort ist nur der Ausrichter.
Matthias
Nebenbei wirklich interessant, dass in allen Rechtsstreitigkeiten momentan die gleichen Anwälte auftauchen....
Nur beim T3 in Düsseldorf taucht der Verband auch als Ausrichter auf. Veranstalter i.S. der SpO ist für alle in NRW stattfindenden Wettkämpfe immer der NRWTV.
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Und tschöh
Matwot
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Ich meine aber, einen anderen Namen beim T3-Triathlon als Ausrichter gefunden zu haben. Nur ist die Ausschreibung nicht mehr Online verfügbar.
Ist aber auch egal.
Daß der Verband automatisch Veranstalter wird, war mir neu. Man lernt nie aus.
Wäre er das auch bei einem komerziellen Ausrichter, der eine Genehmigung einholt?
Daß der Verband automatisch Veranstalter wird, war mir neu. Man lernt nie aus.
Wäre er das auch bei einem komerziellen Ausrichter, der eine Genehmigung einholt?
Exakt!
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Zitat:
Zitat von captain hook
Heute wird ja schon zum Bikefitter gerannt, bevor man überhaupt weiß, wie man ne Kurbel im Kreis dreht.
Der Bike-and-run fand in Köln am 22.04.2012 statt, der T3 Triathlon in Düsseldorf (Luftlinie 55, in den Köpfen eher 2.000 km) am 08.07.2012.
Kann da außer dem Gericht irgend jemand nachvollziehen, weshalb beide Ausrichter Mitbewerber i.S. UWG sind, also auf dem gleichen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Markt auftreten?
sachlich = Sport
zeitlich = diese Saison
räumlich = NRW/Deutschland
Die Richter richten anhand der Gesetze, die trennen nicht so strikt wie Triathleten. Für Richter gibt es auch nur ein Fahrrad und kein MTB, TT, RR, Fully, Fixie, Singlespeeder, Klapprad usw.
Klar, dass dies offenbar so gesehen wurde, im Urteil findet sich aber keinerlei Prüfung, der Fakt ist einfach gesetzt worden.
Interessieren würde mich hierzu die Meinung eines (Fach-) Juristen, Urteile zur Thematik der Abgrenzung von Märkten in diesem Sinne des UWG habe ich bisher noch nicht gefunden.
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Und tschöh
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