Man sollte wohl eher mal die DTU fragen, wie man sowas genehmigen konnte.
Die Fage kam mir auch schon. Laut Veranstalter- und Ausrichterodnung muss doch eine Strecke für Windschattenfreigabe vorher von einem Kampfrichterobmann abgenommen werden. Da hätten doch die Mängel bereits auffallen müssen....
So scheint eine Genehmigung reichlich wenig wert zu sein.....
Ist zufällig jemand die Schwimmstrecke mit einem GPS geschwommen und kann mir die Strecke irgendwie "aufdröseln" ? Ich würde gerne wissen, wieviel Meter die 2,75 Runden waren. Grobe Schätzungen brauch ich nicht, echte Meterangaben wären interessant.
Danke !
22:13 für den 1. Mann der 1.BL sollten 1900m (3 Mal durch den Kanal) und 2 Mal durch den Kanal sollten 1300m sein.
beide Angaben +-50m. Schätzung keine grobe
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"Camping ist der Zustand, wenn der Mensch seine eigene
Verwahrlosung als Erholung empfindet." Frank-Markus Barwasser
Dieses ganze Genöhle und Gelaber gewürzt mit Viertel- und Halbwissen sowie einigen "hätte", "wenn" und "aber" .... ist vertane Zeit oder was erwartet ihr euch davon?
Welche Aktionen setzt ihr konkret um, damit sich etwas zum Besseren ändert?
- konstruktives Kritikschreiben an Veranstalter (DTU bzw. HTV) und Ausrichter (DSW)?
- Aktivierung der Teamleiter vor dem Rennen entsprechende Proteste vor dem Rennen einzureichen? (SpO §K.2 a) gegen die Wettkampfbedingungen)
Zum grundsätzlichen Verständnis:
Die Genehmigung umfasst folgende Auflagen (§4.3 VAO):
a) eine für den Verkehr komplett gesperrte Radstrecke
b) Vorlage der behördlichen Genehmigung der gesperrten Radstrecke
c) Streckenabnahme und Kurzbericht durch den Kampfrichterobmann des Landesverbandes oder eines TK-Mitgliedes
d) Vorlage des Entwurfs der Ausschreibung (siehe § 11.1 VAO)
e) Dabei sind die Bestimmungen in der Sportordnung für windschattenfreie Wettkämpfe einzuhalten.
Zu den Aufgaben des Ausrichters (DSW) gehört u.a.
VAO § 5.2 d) Überprüfen und Überwachen der Wettkampfstätten auf ordnungsgemäßen Zustand
VAO § 11.2 Der Verlauf von Rad- und Laufstrecke ist in der Wettkampfbesprechung zu erläutern. Besonders gefährliche Stellen sind zu nennen.
§ 11.3 Abzweigungen und Richtungsänderungen sind anzukündigen, auf besonders gefährliche Stellen ist durch entsprechend auffällige Beschilderung hinzuweisen.
Der Technische Delegierte imspiziert am Tag vor dem Rennen ein letztes Mal die Strecken und überprüft die Kennzeichnung der Gefahrenstellen.
Das finde ich ja mal total daneben. Ne das geht ja echt nicht.
Zitat:
*) Zutreffendes ankreuzen. Mit dem Einspruch ist die Zahlung einer Gebühr von 25,00 Euro erforderlich.
__________________ Mehr als ein Hesse kann ein Mensch nicht werden! Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten, ich bekenne mich zu meiner Legasthenie.