OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 1984, Aktenzeichen 8 U 189/83, NJW 1985, S. 684, Zitat: „Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine körperliche Anomalie insoweit nicht existierte, war das Verlangen der Patientin nach Korrektur durch operativen Eingriff absolut ausgefallen und außergewöhnlich und für jeden aufmerksamen Arzt ein klares Anzeichen für eine psychische Fehleinstellung als eigentliche Ursache der geklagten Mißempfindungen. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang erklärt haben sollte, die Asymmetrie störe sie beim Geschlechtsverkehr. Da geringfügige Differenzen in der Ausgestaltung der Schamlippen Funktionsstörungen nicht auslösen, konnte es sich nur um eine „eingebildete“ Störung handeln, eventuell ausgelöst durch eine sexuelle Fehlhaltung.“
Diese Rechtsprechung hat sich überholt. Was bitteschön sind sexuelle Fehlhaltungen? Ist schon klar, ein Richter am OLG von 1984 dürfte wohl noch von missionarischem Eifer gertrieben gewesen sein
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