Vorsatz ist in den Bedingungen der KFZ-Versicherer ausgeschlossen. Die Versicherung prüft zunächst den Versicherungsschutz. Wenn dieser gegeben ist, wird erst die Haftung überprüft.
Da Vorsatz ausgeschlossen ist, wird sie sich mit den Haftungsansprüchen erst gar nicht befassen und demnach auch nicht in irgendwelche Vorleistung gehen. .....
Bist du dir da ganz sicher?
Bei alkoholbedingten Unfällen zahlt die Versicherung doch auch. Da liegt ja auch eine vorsätzliche Straftat vor.
Ich kenne mich im Versicherungrecht nicht über den Hausgebrauch hinaus aus, aus dem Bauch würde ich aber sagen, die Versicherung muss in jedem Fall zahlen.
der unbdarfte wird doch wohl eher von den Spezialisten der Versicherer ruckzuck übern Tisch gezogen
eine fehlerhafte Formulierung
eine Antwort auf ne geschickt verdreht gestellte Frage...und ruckzuck hat man dich
sehe das auch so. Versicherer sparen gerne an den Kosten, die so eine Leistung mit sich bringt - und beschäftigen ganze Teams, die nur mit der Abwehr von Ansprüchen beschäftigt sind. Also bei solchen Sachen: Nur mit Anwalt!
ja
das geht nicht
die müssen zahlen
und dann können sie die Kohle von ihrem Kunden zurück holen
ist ja der Sinn der Versicherung, das der Geschädigte nicht der gearschte ist, nur weil der Verursacheridiot es mit Absicht gemacht hat
Sinn der Versicherung ist, dass sie Geld verdient.
Wikipedia dazu:
"Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich gegenüber dem Geschädigten im Rahmen der Deckungssumme immer zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer kann sich auch nicht bei grober Fahrlässigkeit auf Leistungsfreiheit berufen, jedoch bei Trunkenheitsfahrten, unbefugter Benutzung oder Fahrerflucht bis zu 5.000 € je Fall vom Fahrer regressieren. Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei.
Wenn das stimmt und ich es richtig verstehe, zahlt die Versicherung also Nullkommanichts!
Wenn einer zahlt, dann der Autofahrer selbst.
Erst wenn die sich quer stellen und Schadenszahlungen drücken wollen, hätte ich einen Anwalt hinzu gezogen. Da die Versicherer nicht unerhebliche Kosten einsparen, sind sie in den Fällen ohne Anwalt meist kulanter.
Deine rosarote Lebenseinstellung möchte ich auch gerne nochmal haben...
Ansonsten denke ich, dass die Versicherung den Schaden ersetzen wird, sich bei Vorsatz die Knöse aber vom Versicherungsnehmer zurückholen wird (denen ihr Bier).
Was du an Schmerzensgeld allerdings zugesprochen kriegst, wirst du von dem Knaben direkt einsammeln müssen. Wenn er Kohle hat, gut, wenn nicht, musste gucken, dassde nen Titel kriegst.
Damit kannste ihn, äääh, ich glaub, 32Jahre lang in die Mangel nehmen.
__________________
Erinnerst du dich an die Zeit vorm Internet, als wir dachten, die Ursache für Dummheit wäre der fehlende Zugang zu Informationen? DAS war es jedenfalls nicht!
der unbdarfte wird doch wohl eher von den Spezialisten der Versicherer ruckzuck übern Tisch gezogen
eine fehlerhafte Formulierung
eine Antwort auf ne geschickt verdreht gestellte Frage...und ruckzuck hat man dich
Ganz sicher ! Gerne lasse ich Euch Bedingungen zukommen. Die Fragebögen sind standardisierte Formulare, die sich innerhalb der Gesellschaften kaum bis gar nicht unterscheiden.
Zitat:
Zitat von Volkeree
Bist du dir da ganz sicher?
Bei alkoholbedingten Unfällen zahlt die Versicherung doch auch. Da liegt ja auch eine vorsätzliche Straftat vor.
Ich kenne mich im Versicherungrecht nicht über den Hausgebrauch hinaus aus, aus dem Bauch würde ich aber sagen, die Versicherung muss in jedem Fall zahlen.
Volker
Vorsatz wäre es hier, wenn der Schädiger sich mit Vorsatz betrunken hätte, um dann den Schaden mit voller Absicht zu verursachen. Eher nicht der Fall.
Zitat:
Zitat von powermanpapa
ja
das geht nicht
die müssen zahlen
und dann können sie die Kohle von ihrem Kunden zurück holen
Wenn Vorsatz von vornherein fest steht, eben nicht. Wie gesagt, Bedingungen kann ich gerne zukommen lassen. Hier zum einstellen bisschen viel.
Zitat:
Zitat von sybenwurz
Deine rosarote Lebenseinstellung möchte ich auch gerne nochmal haben...
Nö, ist keine rosarote Lebenseinstellung, sondern Praxis.
Ich arbeite als Direktionsbeauftragter bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft. Da die Nebenkosten wie Anwaltskosten bereits ca. 15 % der Schadenzahlungen im KFZ-Bereich ausmachen, sind wir sehr daran interessiert, diese möglichst gering zu halten. Dies belohnen wir mit Zusatzleistungen, die wir normalerweise nicht bezahlen müssten.
Aber nochmal zur Definition von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz:
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Motto: Es wird schon gut gehen.
Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Schaden in Kauf nimmt. Motto: Na, wenn schon.
Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Motto: Ich will.
Bereits bedingter Vorsatz reicht schon zur Leistungsfreiheit aus. Der Geschädigte hat aber die Möglichkeit an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. zu wenden.
Macht Euch doch mal die Mühe und ruft Eure eigene KFZ-Haftpflichtversicherung an und fragt nach, ob sie zahlt bei Vorsatz oder ob sie in Vorleistung tritt, wenn von vornherein Vorsatz fest stand ?
Ne, tu ma nich, PMP.
'türlich steht das in den Bedingungen so drin. Die Bedingungen sind Vertragsbedingungen und die gelten zwischen den Vertragspartnern, dem Versicherer und dem Halter und eben nicht dem geschädigten Dritten. Da ist natürlich Vorsatz ausgeschlossen. Das kann aber einen direkten gesetzlichen Anspruch gegen Dritte, hier den Geschädigten, nicht entfallen lassen, der gem. § 115 VVG besteht. Dazu regelt § 117 I VVG:
Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine
Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
Der 3. kann seinen Anspruch also auch dann geltend machen, wenn eine Haftung wegen Vertragsausschlüssen ausgeschlossen ist.
Wenn der Versicherungsvertrag ausgelaufen ist, können Ansprüche auch nach Ablauf der Übergangsfrist, nach der der Versicherer nicht mehr haftet, gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden.
Wenn Halter und Geschädigter vorsätzlich zusammenwirken und einen "Unfall" gemeinsam vorsätzlich herbeiführen, um Werklohn "abzuziehen", d.h. die Versicherung betrügen wollen, sieht das natürlich anders aus. Das ist aber hier nicht gegeben.
Mit Versicherungen habe ich wie gesagt überwiegend gute Erfahrungen gemacht, wenn man auf dem Teppich und sachlich bleibt. Manchmal ist schon etwas Druck nötig. Deren Entscheidung ist natürlich gerichtlich überprüfbar. Das die aber freiwillig "nen Schnaps drauflegen", dürfte "selten" sein. Ich hab's noch nicht erlebt.