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Alt 16.10.2008, 10:10   #9
Phlip
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Zitat:
Zitat von outergate Beitrag anzeigen
ich will sowas nicht behaupten, ich behaupte es.
ich bin darüber informiert, was ein AR macht.

kenntnisse über die gründe des rücktritts von kurt viermetz helfen beim verständnis, warum hans tietmeyer als kandidat für den chefposten des expertengremiums denkbar ungeeignet ist.
Dann klär uns mal auf.
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Alt 16.10.2008, 13:01   #10
outergate
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Zitat:
Zitat von Phlip Beitrag anzeigen
Dann klär uns mal auf.
nö.
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Alt 16.10.2008, 13:26   #11
RolandG
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Zitat:
Zitat von outergate Beitrag anzeigen
nö.
Hab' ich mir gedacht.
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Alt 16.10.2008, 13:58   #12
silbermond
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Nun ja, das ist aber genauso peinlich wie der "Bankenrettungsplan" mit Auflagen wie:

Die Regierung nimmt Einfluss auf Geschäfte der Bank

Hat das bei der IKB geholfen?

Heinrich
silbermond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.10.2008, 14:04   #13
Phlip
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Zitat:
Zitat von silbermond Beitrag anzeigen
Nun ja, das ist aber genauso peinlich wie der "Bankenrettungsplan" mit Auflagen wie:

Die Regierung nimmt Einfluss auf Geschäfte der Bank

Hat das bei der IKB geholfen?

Heinrich
Ob die Expertengruppe Sinn macht ist eine ganz andere Geschichte.
Es ging hier mE allein darum ob Herr T. die richtige Person für eine solche Gruppe
wäre. Ich halte diese Nominierung auch nicht für sinnvoll, aber aus anderen Gründen.
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Alt 16.10.2008, 14:36   #14
RolandG
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Zitat:
Zitat von silbermond Beitrag anzeigen
Nun ja, das ist aber genauso peinlich wie der "Bankenrettungsplan" mit Auflagen wie:

Die Regierung nimmt Einfluss auf Geschäfte der Bank

Hat das bei der IKB geholfen?

Heinrich
Bei der IKB hatte die Regierung keinen Einfluss, also konnte auch keiner ausgeübt werden. Zu den Zeiten, als die IKB ihre großen Räder drehte, war die KfW Minderheitsaktionärin. Wie hätte da die Bundesregierung Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der IKB nehmen können?
RolandG ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.10.2008, 18:10   #15
outergate
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Zitat:
Zitat von RolandG Beitrag anzeigen
Zu den Zeiten, als die IKB ihre großen Räder drehte, war die KfW Minderheitsaktionärin.
die kfw hielt 38% und war damit größte anteilseignerin der ikb.
keiner der nächstkleineren aktionäre hatte eine sperrminorität inne.

darüberhinaus ist die bafin bei begründeter faktenlage zu jeder zeit in der lage, ein abberufungsverfahren gegen vorstände einzuleiten. bei der ikb wie bei jeder anderen bank auch.

problematisch war eher die konstellation zwischen beteiligungs- und aufsichtsgremien. eine bank unter halbstaatlicher führung mit einem 22 mitglieder starken, freiwirtschaftslastigen aufsichtrat hat sich schließlich im kreis verwaltet. von aufsichtsführung konnte keine rede sein. und: lediglich asmussen vom bmf und leinberger von der kfw waren als staatsvertretende aufsichtsräte gesetzt. asmussen, seinerzeit noch "nur" abteilungsleiter im bmf, hatte in seiner rolle einfach gar nicht die möglichkeit der intervention. leinberger als kfw vorstand hatte schließlich andere sorgen. '88 war er zwar VP controlling der kfw, aber die zeit war wohl zu kurz, um's handwerk richtig zu lernen.
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Alt 17.10.2008, 09:49   #16
RolandG
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Beiträge: 253
Zitat:
Zitat von outergate Beitrag anzeigen
die kfw hielt 38% und war damit größte anteilseignerin der ikb.
keiner der nächstkleineren aktionäre hatte eine sperrminorität inne.

Ja und? Was hätte die KfW denn mit einem Stimmrechtsanteil von 38 % in der HV machen sollen? Sperrminorität bedeutet zudem überhaupt nichts, weil man damit in der HV keine Entscheidungen treffen, sondern nur welche verhindern kann. Allerdings auch nur solche, für die ein qualifiziertes Quorum erforderlich ist.


Zitat:
Zitat von outergate Beitrag anzeigen
darüberhinaus ist die bafin bei begründeter faktenlage zu jeder zeit in der lage, ein abberufungsverfahren gegen vorstände einzuleiten. bei der ikb wie bei jeder anderen bank auch.

Das ist so nicht ganz richtig. Die BaFin kann keine Vorstände abberufen, weil das nach § 84 Abs. 3 AktG nur der AR kann. Die BaFin kann - in schweren Fällen und unter sehr engen Voraussetzungen - nach § 46 KWG als einstweilige Maßnahme Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. So etwas wird aber idR nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn das Institut nicht selbst aktiv wird. Bei der IKB sind doch die entsprechenden Vorstände vom AR recht schnell geschasst worden.


Zitat:
Zitat von outergate Beitrag anzeigen
problematisch war eher die konstellation zwischen beteiligungs- und aufsichtsgremien. eine bank unter halbstaatlicher führung mit einem 22 mitglieder starken, freiwirtschaftslastigen aufsichtrat hat sich schließlich im kreis verwaltet. von aufsichtsführung konnte keine rede sein. und: lediglich asmussen vom bmf und leinberger von der kfw waren als staatsvertretende aufsichtsräte gesetzt. asmussen, seinerzeit noch "nur" abteilungsleiter im bmf, hatte in seiner rolle einfach gar nicht die möglichkeit der intervention. leinberger als kfw vorstand hatte schließlich andere sorgen. '88 war er zwar VP controlling der kfw, aber die zeit war wohl zu kurz, um's handwerk richtig zu lernen.

Was lässt Dich denken, dass der AR mit dem Tagesgeschäft eines Instituts befasst wird und darauf Einfluss nehmen kann? Der Vorstand hat dem AR nach § 90 AktG Bericht zu erstatten, aber damit hat der AR noch keine Möglichkeit, ins Tagesgeschäft einzugreifen. Das darf er nach § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG auch gar nicht. Wenn die (letztlich fatalen) Geschäfte also nicht in den Zustimmungskatalog der Satzung nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG fielen, hatte der AR wenig Möglichkeiten.
RolandG ist offline   Mit Zitat antworten
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