Zitat:
Zitat von captain hook
...Wurde jemals ein Fußballer wegen der Folgen eines absichtlichen und brutalen Fouls verurteilt? ...
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Oder ein Boxer, weil er einem anderen eine blutige Nase verpasst hat?
Wenn ich mich richtig an die juristischen Grundlagen, die mir mal vermittelt wurden, erinnere, nimmt ein Sportler Körperverletzungen im Rahmen sportlicher Wettkämpfe "billigend in Kauf". D.h. er will zwar nicht so recht, muss aber damit rechnen.
Ich habe jetzt diesen Teil deines Posts zitiert, da es mir auch am (wohl geläufigsten) Beispiel der Fußballspieler damals beigebracht wurde.
Demnach ist einfach mit Verletzungen auf einem Fußballplatz zu rechnen, wer an einem Spiel teilnimmt, nimmt eben billigend in Kauf, dass er -auch durch unsportliches Verhalten- verletzt wird.
Solches Verhalten wird dann strafrechtlich nicht verfolgt, auch zivilrechtlich wird man keine Ansprüche zugesprochen bekommen.
Sieht dann ggfls. aber wieder anders aus, wenn du nicht mit dem Verhalten des "Mitsportlers" rechnen musst/kannst (als Beispiel fiele mir da ein, dass ein Spieler den Schiedsrichter mit gezielten Fauststößen traktiert-dies gehört wohl weniger zum Spielablauf, mit dem man rechnen muss).
Daher auch keine strafrechtliche Ahndung der blutigen Boxernase-darin hat er eingewilligt (wie es mit Tysons Ohrbeißattacke aussah weiß ich nicht).
Ob eine vollständig abgesperrte Radstrecke noch öffentliches Straßenland im Sinne der StVO ist oder nicht, kann ich leider nicht sagen (ich würde zu nein tendieren, sonst würde sich auch manche Marathonstrecke über Bürgersteige quälen und ich seh´ auch die führenden Kenianer schon an roten Ampeln stehen...).
Es wäre dann aber für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten völlig irrelevant, ob der Veranstalter auf die StVO hinweist oder nicht. Solche Hinweise finden sich ja vielerorts (oft private Parkplätze von Supermärkten o.ä.). Dies besagt aber nur, dass der Verantwortliche die Regeln der StVO vorschreibt, die Einhaltung hat er aber selber zu überwachen! Die Polizei ist da raus, es gibt kein Knöllchen für Falschparken auf Privatgelände.
Ganz anders natürlich bei Straftatbeständen (wie beispielsweise angesprochen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, unterlassene Hilfeleistung). Im Gegensatz zu Ordnungswidrigkeiten ist hier die Polizei in der Pflicht zu handeln, hier ist´s auch unerheblich, ob Privatgelände oder nicht (Nein, es reicht nicht, wenn man an seinem Grundstück Schilder anbringt, dass dort das StGB nicht gilt

)
Ob so etwas im Falle eines Wettkampfes vorliegt oder nicht, vermag ich nicht zu sagen (gerade in Punkto Hilfeleistung sicher schwer, da ja ein verantwortlicher Veranstalter sich kümmert...)
Aber ich denke mal, dass das auch keiner großen Diskussion bedarf, oder?
Habe ich einen Unfall mit jemand anderem, dann erkundige ich mich natürlich nach dem Befinden und etwaigen Folgen!
Liegt jemand allein im Straßengraben und es ist nicht erkennbar, was ihm fehlt, dann halte ich natürlich an!
Kann ich erkennen, dass er ausreichend versorgt ist (ein Helfer an seiner Seite) oder dass ihm nur die Luft im Reifen fehlt, dann kann ich frei entscheiden, ob ich halte oder nicht. Und dies gilt alles nicht nur im Wettkampf!
Edit: Zum Thema StVO und abgesperrte Strecke doch noch was gefunden, es gibt noch die (ach-so-geliebten) Verwaltungsvorschriften. Also, die allg. Verwaltungsvorschrift zur StVO ergänzt den § 29, übermäßige Straßennutzung, wie folgt:
"Im Erlaubnisbescheid (für erlaubnispflichtige Veranstaltungen, hierunter auch Radrennen und vergleichbare Veranstaltungen) ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer an einer Veranstaltung kein Vorrecht im Straßenverkehr genießen und, ausgenommen auf gesperrten Straßen, die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten haben. "