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Alt 14.09.2011, 19:35   #1
rookie2006
Szenekenner
 
Registriert seit: 11.10.2006
Beiträge: 813
Wem gehören Ergebnislisten?

Beim Schwimmtraining heute (jaja, wir sollten eigentlich etwas anderes machen als reden ...) kam eine Diskussion auf:

- Wem gehört eine Ergebnissliste?

Gehört diese dem Veranstalter, der einen Subunternehmer mit der Zeitnehmung in seinem Namen beauftragt?

Gehört diese dem Zeitnehmungsunternehmen?

Gehört diese - wem auch immer?

Wir haben hier ja ein paar Juristen an Board ;-)

Vielen lieben Dank für euren Input!
rookie2006 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2011, 19:50   #2
NBer
Szenekenner
 
Benutzerbild von NBer
 
Registriert seit: 21.11.2008
Ort: Neubrandenburg
Beiträge: 6.956
bin zwar kein jurist, aber meiner meinung nach dem veranstalter. der bezahlt den zeitnehmer ja.
NBer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2011, 19:51   #3
Wassertraeger_HAM
Szenekenner
 
Benutzerbild von Wassertraeger_HAM
 
Registriert seit: 12.03.2009
Ort: Hamburg, Bremen, Augsburg, St. Nazaire, Toulouse
Beiträge: 489
Zitat:
Zitat von NBer Beitrag anzeigen
der bezahlt den zeitnehmer ja.
Aber nur, wenn das Vertragsgegenstand ist.
Wassertraeger_HAM ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2011, 20:04   #4
Willi
Szenekenner
 
Registriert seit: 10.10.2006
Ort: Monaco di Baviera
Beiträge: 1.303
Zitat:
Zitat von rookie2006 Beitrag anzeigen
- Wem gehört eine Ergebnissliste?
Dem Auftraggeber.

Eine Zeitnahme ist eine Dienstleistung und damit keine Ware, die gestapelt, gelagert oder transportiert werden kann und deren Erbringung mit dem Konsum zusammenfällt.

Konsument und Leistungserbringer schließen einen Vertrag, in dem auch vereinbart werden kann, in welcher Form die Erbringung der Dienstleistung dokumentiert werden kann.

Mögliche Formen der Dokumentation können eine papierne oder digitale Liste sein, oder auch ein auszuhändigendes mit dem Wort "Urkunde" beschriftetes Stück Papier oder oder ...

Die Bedingungen stehen für den Athleten oder den Zuschauer in der Ausschreibung, denen er durch seine Anmeldung oder Kauf einer Eintrittskarte zustimmt.

Der Veranstalter (im Triathlon i.d.R. der Landes- oder Bundesverband) überträgt die Erbringung der Dienstleistung weiter an den Ausrichter (i.d.R. ein Verein oder eine Agentur), der wiederum eine Zeitnahmefirma als Unterauftragnehmer einschaltet ... wobei auch diese natürlich freies Gestaltungsrecht bzgl. der vertraglichen Rahmenbedingungen haben ....

Kurzfassung: Ausschreibung und Vertrag regeln's.
Willi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2011, 20:07   #5
rookie2006
Szenekenner
 
Registriert seit: 11.10.2006
Beiträge: 813
bei Pentek-Timing - Zeitnehmung beim 70.3 St. Pölten steht folgendes in den AGBs:

Zitat:
10. Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentation etc.) stehen der Firma PENTEK timing GmbH bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließliche zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der Firma PENTEK timing GmbH ziehen Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
sowie

Zitat:
Alle auf www.pentek-timing veröffentlichten Texte, Bilder und Grafiken wurden von PENTEK timing GmbH erstellt und unterliegen dem Urheberrecht (Copyright). Kein Teil dieser Homepage darf ohne ausdrückliche Genehmigung von PENTEK timing GmbH in irgendeiner Weise übernommen, verändert oder weiterveröffentlicht werden.
rookie2006 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2011, 20:16   #6
Willi
Szenekenner
 
Registriert seit: 10.10.2006
Ort: Monaco di Baviera
Beiträge: 1.303
Zitat:
Zitat von rookie2006 Beitrag anzeigen
bei Pentek-Timing - Zeitnehmung beim 70.3 St. Pölten steht folgendes in den AGBs:
Da geht's z.B. um die Software (inkl. deren Dokumentation), die für die Zeitnahme benutzt wird.

Ergebnislisten fallen IMHO (auch bei den Schluchtenscheißern) nicht unter den Urheberschutz. Ggfs. läßt sich bei einer Ergebniss-Datenbank über Urheberschutz diskutieren, bei einer klassischen "Liste" nicht.
Willi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2011, 20:22   #7
rookie2006
Szenekenner
 
Registriert seit: 11.10.2006
Beiträge: 813
Zitat:
Zitat von Willi Beitrag anzeigen
Ggfs. läßt sich bei einer Ergebniss-Datenbank über Urheberschutz diskutieren, bei einer klassischen "Liste" nicht.
IMHO:
Die Abfrage und Bildschirmanzeige der Ergebnisdatenbank (Mikatiming, BIPTiming, Pentek Timing ...) ist doch nichts anderes als die klassische "Liste" und dürfte für eine Weiterverarbeitung gespeichert werden - sofern der Veranstalter sein OK dazu gibt.
rookie2006 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2011, 20:40   #8
Nobodyknows
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.06.2009
Beiträge: 5.824
Zitat:
Zitat von rookie2006 Beitrag anzeigen
Beim Schwimmtraining heute (jaja, wir sollten eigentlich etwas anderes machen als reden ...) kam eine Diskussion auf:
Laß mich raten....das Schwimmbad war zu eurer Überraschung geschlossen....jemand hatte das Wasser abgelassen....

Ist doch egal wem die Liste gehört. Wichtig ist, dass ich auf der ersten Seite stehe...

Gruß
N.
Nobodyknows ist offline   Mit Zitat antworten
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