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Alt 14.04.2011, 17:22   #1
Jörrrch
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Wie wo was Zoll?


Da sendet mir doch fein pk-zurich den Lenker hier aus dem Forum zu. Jetzt habe ich ein Brief im Kasten das ich diesen 40KM weiter beim Zoll abholen soll da keine Rechnung von aussen erkennbar ist, wie auch es gibt keine Rechnung. Muss ich das Stück verzollen oder wie oder was.

Jetzt bin ich ja total fertig.
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Alt 14.04.2011, 17:38   #2
hazelman
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Zitat:
Zitat von Jörrrch Beitrag anzeigen
Da sendet mir doch fein pk-zurich den Lenker hier aus dem Forum zu. Jetzt habe ich ein Brief im Kasten das ich diesen 40KM weiter beim Zoll abholen soll da keine Rechnung von aussen erkennbar ist, wie auch es gibt keine Rechnung. Muss ich das Stück verzollen oder wie oder was.

Jetzt bin ich ja total fertig.

Ja, musst Du, bring denne Deinen PN bzw. Emailverkehr mit in dem der Kaufpreis ersichtlich ist.. wollte ich Dir schon vorher sagen, als ich sah, dass der Lenker aus der Schweit kommt.


Im Zweifel Flo fragen, der war ja mal beim Zoll.
hazelman ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.04.2011, 17:47   #3
Jörrrch
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Na Du...

Und was wäre wenn er mir diesen geschenkt hätte?
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Alt 14.04.2011, 17:53   #4
alpenfex
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Finde ich komisch. Ich habe - auch einen Lenker - an einen TS Kollegen nach irgendwo bei Regensburg geschickt. Musste da, wie immer, Angaben machen, was drin ist und wo der Wert ca. liegt. Rechnung gab es natürlich auch da keine und ich habe eben den Preis drauf geschrieben, den ich bezahlt bekommen habe. (Zettel war dann aussen drauf). Das Paket ist angekommen ohne Faxen. Der Zoll will einfach wissen, was das Ding wert ist und ob Du eventuell noch Steuern blechen musst, wenn Freibetrag überschritten. Das weiss der Google übrigens auch - inkl. Quellen. Ruf die Zollmenschen doch mal an und frag, was gewünscht und gefragt ist, sind ja nicht alles Unmenschen beim Zoll. Gruss
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Alt 14.04.2011, 18:03   #5
Jörrrch
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Wo liegt der Freibetrag?
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Alt 14.04.2011, 18:05   #6
alpenfex
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chei Ahnig, sorry.
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Alt 14.04.2011, 18:09   #7
Jörrrch
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Zitat:
Sendungen mit geringem Wert (Artikel 23 und 24 ZollbefreiungsVO)

Sendungen von Waren, deren Wert nicht höher ist als 22 Euro, sind einfuhrabgabenfrei (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).
Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Sendungen von Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 erhöht sich die Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen auf 150 Euro je Sendung, für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Hiervon erfasst werden nicht nur durch die Deutsche Post AG beförderte Pakete, Päckchen, Briefe usw., sondern auch von anderen Dienstleistungsunternehmen (z.B. Kurierdienste) transportierte Sendungen.
Maßgebend für die Feststellung der Wertgrenze von 150 bzw. 22 Euro ist der Rechnungsendpreis, Hinzurechnungen oder Abzüge finden nicht statt. Das heißt, dass z.B. Portokosten einbezogen werden, wenn Sie im Rechnungspreis enthalten sind. Diese Regelung gilt ausschließlich für Sendungen, die nur gelegentlich erfolgen und die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind.
Die Befreiung gilt bei direkter Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft, wobei die Sendung auch kommerzieller Art sein kann. Eine Sendung ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag von demselben Lieferanten an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.
Ausgenommen von der Zollfreiheit sind jedoch einige hochsteuerbare Waren:
  • Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
  • Tabak und Tabakwaren,
  • Parfüms und Eau de Toilette.
Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern

Sendungen von Waren mit geringem Wert, die im Sinne des Zollrechts unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind in Deutschland bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro auch von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1a EUStBV) und ggf. der besonderen Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EVerbrStBV) befreit. Darüber hinaus ist Röstkaffe und löslicher Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 KaffeeStG von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen (§ 2 EVerbrStBV).
Kaffeehaltige Waren fallen jedoch nicht unter § 2 Nr. 2 KaffeeStG. Der Ausschluss für die Zollbefreiung nach Artikel 23 der Verordnung i.V.m. § 2 EVerbrStBV greift nicht. Kaffeehaltige Waren sind daher bis zu einem Wert von 150 Euro bei der Einfuhr von der Kaffeesteuer befreit.
Hinweis:
Für alkoholische Getränke und Tabakwaren müssen sowohl Zoll als auch Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer (Branntwein- bzw. Tabaksteuer) entrichtet werden.
Röstkaffee ist zwar vom Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer befreit, es wird aber auch innerhalb der 22 Euro-Grenze die Kaffeesteuer erhoben.


Aber wie getippt wie sieht es aus wenn ich das Ding geschenk bekommen hätte??? Muss ich nun den Zeitwert bestimmen lassen. Ich verstehe das nicht. Ich habe ja keine Rechnung. Und wie Hazel tippte die eMail... Die kann sich doch schnell jeder selber schreiben.
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Jörrrch ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.04.2011, 21:19   #8
gurke
Szenekenner
 
Benutzerbild von gurke
 
Registriert seit: 01.04.2008
Ort: Köln
Beiträge: 2.708
Ich hab von ihm auch mal ein Päckchen am Zoll abgeholt. Der Beamte hat nur kurz reingeschaut, gesehen das die Pedale gebraucht waren und mir ohne weiteres ausgehändigt. Ich musste nichts zahlen.
gurke ist offline   Mit Zitat antworten
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