Entscheidende Punkte dürften die Tatsache sein, dass es einen sauberen Radsport zu keiner Zeit gegeben hat,
Auch andere Sportarten wie zB Triathlon waren fast nie sauber.
Zitat:
die vielen Renntage pro Jahr
Nur 2-3 Wettkaempfe zu machen pro Jahr hat bislang noch niemand vom Doping abgehalten. Man koennte sogar sagen es laesst sich auf diese Weise ungestoerter Drogen konsumieren.
Zitat:
und der Zwang, ein Team finden zu müssen (im Gegensatz zu Einzelsportlern).
Das halte ich fuer das einzige Argument. Es ist ein stichhaltiges.
§95 AMG in Verbidung mit §6 AMG verbieten bereits heute den Erwerb und den Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken.
Das mit den "nicht geringen Mengen" bezieht sich auf einen anderen Absatz von §95 in dem es um die "in Verkehrbringung" geht.
Der Erwerb und Besitz von Arzneimitteln zum Eigengebrauch wurde bisher noch nie bei einem Sportler in Deutschland bestraft! Es heißt auch wörtlich im AMG:
Zitat:
§95 AMG
Wie bereits geschildert, setzt die Strafbarkeit nach §95 I AMG einen Verstoß gegen eine Verbotsnorm des AMG voraus. Unter Strafe gestellt sind jedoch nur Verstöße, die durch bestimmte Verhaltensweisen erfolgten.
Abs. 1 stellt hierbei das vorsätzliche Verhalten unter Strafe.
Bestraft wird, wer
entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
Wer ein Dopingmittel bei sich selbst anwendete machte sich also bislang nicht strafbar!
Zitat:
entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff besitzt,
Der Besitz war bei der bisherigen Rechtslage also nur strafbar, wenn er gegen "§6a Absatz 2a Satz1" verstieß, was wiederum im Klartext bedeutet, dass der Erwerb von Arzneimitteln zu Dopingzwecken demnach straffrei ist; hinsichtlich des Besitzes kommt es darauf an, ob eine geringe Menge besessen wird; der Besitz einer geringen Menge ist, ähnlich wie dies im Betäubungsmittelstrafrecht gehandhabt wird, straffrei (Dopingmittel-Mengen-Verordnung, DmMV) (Quelle)
2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff erwirbt oder besitzt,
Wenn ich es nich erwerben und nicht besitzen darf zu Dopungzwecken, dann dürfte auch ein Selbstverwendung schwer fallen.
Gut, in §6 bezieht man sich wieder auf "nicht geringe Mengen"
(2a) 1Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll.
Nunja. Ich behaupte mal, wenn man wollte, hätte man mit den alten Gesetzen auch schon was anfangen können. Wollte man aber nicht. Wenn man aber nicht will, hilft auch ein neues Gesetz nichts.
Und genau deshalb ist es vielleicht besser nicht ungelegte Eier zu diskutieren.
Jepp.
Schaut man seitwärts des Radsportes, interessiert mich die Umsetzung sehr.
Das Gesetz kommt aus der gleichen Richtung wie die Fördermillionen die dem deutschen Volke zu Ruhm und Ansehen bei Sportveranstaltungen verhelfen sollen.
Ich will ja jetzt nicht von Staatsdoping reden, aber mir erscheint die Geschichte etwa wie der Versuch, den Teufel mit Belzebub auszutreiben...
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Im finstersten Winkel Frankreichs, wo das Kopfsteinpflaster herumspukt, begann ein Junge aus Gelderland zu sprinten. Eine halbe Stunde später drang durch eine Maske aus Schlamm und Kuhscheiße ein feines Lächeln. Ich schloss die Augen und hörte die Matthäus-Passion auf Rädern.
In der echten Welt hat man im professionellen Radsport als sauberer Fahrer meiner unmaßgeblichen Einschätzung nach sehr schlechte Karten, zumindest dann, wenn man auch etwas Geld verdienen will.
Ich bin da weniger pessimistisch und gehe davon aus, dass es heute durchaus wieder eine signifikante Anzahl sauberer Radprofis gibt. Zumindest sind die meisten deutlich sauberer als in der schlimmsten Zeit.