Steuerrecht ist, glaub ich, schwierig. Da sollten lieber Juristen ran.
Aber ich kann ja mal losfabulieren:
Nach §10b (1) EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke als Sonderausgaben abzugsfähig.
Ob Startgelder für Privatveranstaltungen dazu gehören?
Aber Vorsicht: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlaßt, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
Das könnte auch für den Verein Ärger geben, falls diese Art der "Spenderei" unzulässig ist.
Habe ich da was übersehen oder missinterpretiert?