Zitat:
Zitat von Soft Rider
Mir geht es um die Frage des Abstandes, wenn sich Radfahrer und Auto auf schmaler Straße begegnen. An Fußgänger habe ich nicht gedacht, obwohl Du dich auch darauf bezogen hast.
Hatte eher den Abstand zum Radfahrer im Kopf, weil es da beim Überholen konkrete Maße zum Abstand gibt, die eben beim Begegnen nicht gelten.
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Ist doch recht simpel. Sollte im Begegnungsverkehr kein ausreichender Sicherheitsabstand zu gewährleisten sein, dass ein gefahrloses Passieren möglich ist, ist von BEIDEN Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit soweit zu reduzieren (bis zur Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand), dass es eben aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit nicht mehr zu einer Gefährdung kommt.
Da dies in der Regel auf nicht normierten Straßen, also abseits von BAB, BS oder LS, stattfindet, sondern zumeist auf Gemeindestraßen, ist jeder Fall als Einzelfall zu bewerten und wird dann eben im Schadensfall entsprechend abgeurteilt. Hilft dem Radfahrer dann aber reichlich wenig.
Sollte es zu einer solchen Situation im Zuge eines Überholvorgangs kommen, gilt der in §5StVO beschriebene Seitenabstand von 1,5 bzw. 2m.
Zitat:
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
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Das ist der entscheidende Teil, da hier nicht vorgegeben ist, dass damit nur die sich in gleicher Richtung bewegenden VT gesprochen wird, sondern von allen. Der zweite Satz hat dahingehebend Bedeutung, dass die Abstände vor in gleicher Richtung bewegende hier schon mit mindestens angegeben werden. Da sich die potentielle Energie im Falle eines Zusammenstoßes im Begegnungsverkehr addiert, ist hier eben logischerweise eher von mehr als von weniger Abstand auszugehen und damit werden die 1,5 bzw 2m sicher durch Gerichte bestätigt werden, sollte es zum entsprechenden Verfahren kommen.
Spannend wird die rechtsauslegung im Schadensfall hinsichtlich des §315c StGB - in der Ausprägung falsch Überholen. Hab dazu auch die schnelle aber keine Urteile gefunden und ich stelle mir hier die Beweisführung recht schwierig vor, sofern es nicht zu einem Unfall mit erkennbarem Spurenbild gekommen ist.