Werden Berufssportler innerhalb einer Mannschaft tätig (z. B. Fußball, Eishockey), sind sie abhängig Beschäftigte und gelten als Arbeitnehmer. Das gilt auch bei sehr hohen Einkünften. Voraussetzung ist die Erbringung einer fremdbestimmten Leistung bei persönlicher Abhängigkeit.
Hinzu kommen noch die Sponsorengelder, die ihm wichtiger sind.
Wie ich schon sagte, Einnahmen die ein (sozialversicherungspflichtiger) Arbeitnehmer schon vorher hatte, darf er weiterhin behalten, wenn er in Kurzarbeit geht.
Das gilt für Einnahmen aus sozialversicherten Tätigkeiten aber auch für selbständige oder sonstige Tätigkeiten.
Wie ich schon sagte, Einnahmen die ein (sozialversicherungspflichtiger) Arbeitnehmer schon vorher hatte, darf er weiterhin behalten, wenn er in Kurzarbeit geht.
Warum sollte ein sozialversicherungspflichtiger AN sein vor der Kurzarbeit erhaltenes Gehalt auch nicht behalten dürfen? Das war schließlich eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung.
Warum sollte ein sozialversicherungspflichtiger AN sein vor der Kurzarbeit erhaltenes Gehalt auch nicht behalten dürfen? Das war schließlich eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung.
Nebentätigkeiten, kann er behalten und werden nicht angerechnet.
Nebentätigkeiten, kann er behalten und werden nicht angerechnet.
Das ist korrekt. Unter welchen Bedingungen erläutere ich unten. Das hat aber nichts mit (ich zitiere dich) „Einnahmen zu tun die er vorher schon hatte.“. Vergangene Einnahmen haben nichts mit dem KUG zu tun.
Was du meinst ist, dass einem AN der KUG erhält, Gehalt nicht auf das KUG angerechnet wird, dass er aus Arbeitsverhältnissen erhält, die bereits vor dem KUG Bezug begannen. Hier ist das Datum des ersten vertraglichen Arbeitstages maßgeblich.