Eine Volksverhetzung nach § 130 StGB liegt vor, wenn der Täter gegen bestimmte Gruppierungen zu Hass oder Gewalttaten aufruft bzw.aufhetzt oder bestimmte historische Ereignisse verleugnet oder verharmlost.
Ich weiss nicht warum du zweimal unbedingt Volksverhetzung ins Spiel bringen willst - selbst die Androhung von Gewalt durch die Mail-Schreiber wird bei weitem nicht unter diesen Abschnitt fallen. Aber hauptsache mal schlimme Dinge in den Raum geworfen?
Naja, in dem von mir verlinkten Artikel ist die Staatsanwaltschaft ja aktiv wegen dem Verdacht der Volksverhetzung.
Sogar gleich im ersten Satz....
Die Gewaltandrohung finde ich unter aller Sau und wird ja hoffentlich juristisch aufgearbeitet.
Aber darum geht es ja mir nicht. In dem einen Fall wird wegen dem Anfangsverdacht der Volksverhetzung ermittelt. Ich habe mich gefragt ob das in dem anderen Fall dann auch droht. Oder ist es ein Unterschied ob man nicht an Grüne oder AfD'ler verkaufen will.
Moralisch sind es ja evtl zwei paar Dinge. Die AfD ist in Teilen ja gesichert rechtsextrem. Aber gilt dann zb das AGG dann nicht?
Was hab ich denn schlimmes in den Raum geworfen??
Sorry, ich habe den Satz in dem Artikel überlesen, dass wegen Anfangsverdacht auf Volksverhetzung ermittelt wird. Ich halte das in beiden Fällen für abstrus und bin mir sicher, dass sich der Anfangsverdacht nicht erhärten wird. Zumindest solange nicht weitere Plakate mit anderen Aussagen auftauchen.
Ob in beiden Fällen das AGG verletzt wird müssen Gerichte klären. In Gastrofällen ist vieles vom Hausrecht abgedeckt; letztendlich müsste aber wahrscheinlich ein Gericht mal genau das AGG in Bezug auf Hausrecht prüfen. Da könnte ich mir vorstellen, dass es sich eben um einen ungeklärten Graubereich handelt.
Beim Cafe in Tü könnte ich mir vorstellen, dass die Passage "kein Verkauf an Menschen, die Remigration unterstützen" legitim ist, aber der Teil mit "kein Verkauf an Unterstützer der AFD" eben nicht - _noch_ ist die AFD eine legitime Partei und ich darf niemanden diskriminieren, nur weil er diese Partei unterstützt. Auf der anderen Seite bin ich nicht verpflichtet, an jeden zu veraufen sondern habe auch ein Hausrecht. Aber wie gesagt - in welchem Fall das AGG greift müssen schlauere Leute entscheiden.
Ja korrekt, ich als nicht juristisch ausgebildet würde es im AGG ansiedeln:
Hier unter 8
Bin zwar kein Jurist - aber Nein!
Punkt 8. trifft zwar zu (was verweigert wird).
Aber es muss auch aus einem im Gesetz genannten Grund (§1) verweigert werden.
Da käme hier hier nur "Weltanschauung" in Betracht.
Greift dann aber doch nicht:
"Was bedeutet "Religion oder Weltanschauung" im Sinne des AGG?
"Religion" im Sinne des AGG bezeichnet Glaubensvorstellungen, die sich auf ein Jenseits beziehen, d.h. auf eine den Menschen übersteigende Wirklichkeit. Demgegenüber sind mit „Weltanschauung“ Überzeugungen über die Stellung des Menschen in der Welt gemeint. Sie müssen nach herrschender Meinung ähnlich grundlegend und umfassend wie religiöse Vorstellungen sein (nur dass sie im Unterschied zu einer Religion eine diesseitige Weltdeutung enthalten). Bloße politische Meinungen sind daher noch keine Weltanschauung." https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_...nschauung.html
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Punkt 8. trifft zwar zu (was verweigert wird).
Aber es muss auch aus einem im Gesetz genannten Grund (§1) verweigert werden.
Da käme hier hier nur "Weltanschauung" in Betracht.
Greift dann aber doch nicht:
"Was bedeutet "Religion oder Weltanschauung" im Sinne des AGG?
"Religion" im Sinne des AGG bezeichnet Glaubensvorstellungen, die sich auf ein Jenseits beziehen, d.h. auf eine den Menschen übersteigende Wirklichkeit. Demgegenüber sind mit „Weltanschauung“ Überzeugungen über die Stellung des Menschen in der Welt gemeint. Sie müssen nach herrschender Meinung ähnlich grundlegend und umfassend wie religiöse Vorstellungen sein (nur dass sie im Unterschied zu einer Religion eine diesseitige Weltdeutung enthalten). Bloße politische Meinungen sind daher noch keine Weltanschauung." https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_...nschauung.html
Ja korrekt, ich als nicht juristisch ausgebildet würde es im AGG ansiedeln:
Zitat:
§1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Zitat:
Interessant, daß in Art. 3 GG es um "religiöse und politische Anschauung" geht, im AGG aber nur noch um "Religion oder Weltanschauung" (Angenommen die Zitate sind komplett). Soll da wirklich unterschiedliches gemeint sein?
Zitat:
Zitat von LidlRacer
"Was bedeutet "Religion oder Weltanschauung" im Sinne des AGG?
"Religion" im Sinne des AGG bezeichnet Glaubensvorstellungen, die sich auf ein Jenseits beziehen, d.h. auf eine den Menschen übersteigende Wirklichkeit. Demgegenüber sind mit „Weltanschauung“ Überzeugungen über die Stellung des Menschen in der Welt gemeint. Sie müssen nach herrschender Meinung ähnlich grundlegend und umfassend wie religiöse Vorstellungen sein (nur dass sie im Unterschied zu einer Religion eine diesseitige Weltdeutung enthalten). Bloße politische Meinungen sind daher noch keine Weltanschauung." https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_...nschauung.html
Und wie genau ist in der Praxis eine politische Meinung von einer Weltanschauung abzugrenzen? Ist die Zustimmung zu einer Partei, oder gar die Wahl derselben, schon eine Weltanschauung, oder nur eine politische Meinung? Reicht es, zu 60 % einer Partei zuzustimmen, um es als Weltanschauung geltend zu machen, oder müssen es über 90 % sein? Darf man dann jemanden, der zwar die Grünen für doof, aber die AKW-Abschaltung für richtig hält, wegen der politischen Meinung diskriminieren, wenn er aber auch der gesamten Klimapolitik zustimmt, dann nicht mehr, weil es Weltanschauung ist? Als Entscheidung für die Rechtmäßigkeit der von Mo77 zitierten Kundenausschlüsse sehe ich hier noch keine Klarheit.
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“If everything's under control, you're going too slow.” (Mario Andretti)
Interessant, daß in Art. 3 GG es um "religiöse und politische Anschauung" geht, im AGG aber nur noch um "Religion oder Weltanschauung" (Angenommen die Zitate sind komplett). Soll da wirklich unterschiedliches gemeint sein?
Und wie genau ist in der Praxis eine politische Meinung von einer Weltanschauung abzugrenzen? Ist die Zustimmung zu einer Partei, oder gar die Wahl derselben, schon eine Weltanschauung, oder nur eine politische Meinung? Reicht es, zu 60 % einer Partei zuzustimmen, um es als Weltanschauung geltend zu machen, oder müssen es über 90 % sein? Darf man dann jemanden, der zwar die Grünen für doof, aber die AKW-Abschaltung für richtig hält, wegen der politischen Meinung diskriminieren, wenn er aber auch der gesamten Klimapolitik zustimmt, dann nicht mehr, weil es Weltanschauung ist? Als Entscheidung für die Rechtmäßigkeit der von Mo77 zitierten Kundenausschlüsse sehe ich hier noch keine Klarheit.
Da werden wir HIER auch keine Klarheit schaffen.
Das müssrn Juristen- und ich beneide sie nicht diesbezüglich...
...gut, Augen auf bei der Berufswahl..