Da steht aber nix, dass unter 15 hintereinander fahren müssen.
Eben!
Hintereinander fahren MÜSSEN tut man nur wenn ein Auto dich einzel überholen mit dem entsprechenden Sicherheitsabstand ohne dabei auf die Gegenspur zu geraten
auf normalen Bundes oder Landesstrassen muss ein Auto jedoch so gut wie IMMER auf die Gegenfahrbahn, von daher ist unerheblich ob einer oder 2 Radler nebeneinander
Der Grundsatz steht in § 2 Abs 1 StVO: Fahrzeuge müssen die rechte Fahrbahn benutzen und dort ist dann gem. Abs. 2 „möglichst weit rechts zu fahren“, und zwar „nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit“.
An diese Regelung hat sich jeder Verkehrteilnehmer, also auch Radfahrer, zu halten, wenn keine Ausnahme vorliegt. Die steht in § 27 für Verbände, dort steht in Absatz 1 Satz 2, dass „mehr als 15 Radfahrer … einen geschlossenen Verband bilden“ dürfen und dass sie „dann … zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren“ dürfen. Andere Ausnahmeregelungen gibt es nicht. Im Umkehrschluß: Es gilt der Grundsatz, dass sie es eben nicht dürfen, sondern gem. § 2 II StVO möglichst weit recht zu fahren haben und zwar unabhängig davon, ob sie jemand behindern (Gegenverkehr, Überholtwerden, …). Auf die (möglicherweise sinnvolle) Frage, ob sie jemand behindern, kommt es also gar nicht an. Mag nicht jedem passen, mir auch nicht immer und ich halte mich auch nicht immer dran. Wir können auch gerne diskutieren, ob die StVO-Regelung sinnvoll ist, aber sie ist so.
Nebenbei: Wenn 2 Radfahrer nebeneinander fahren, müsste der überholende Autofahrer nicht 1,5 – 2 m Abstand vom rechten, sondern vom linken Radfahrer einhalten. Sonst gefährdet er Leib und Leben des linken Radfahrers. Im Fall der Verletzung bzw. des Todes macht sich der Autofahrer sonst strafbar. Wahrscheinlich wird beim Autofahrer dann strafmildernd zu berücksichtigen sein, dass die Radfahrer StVO-widrig nebeneinander gefahren sind, aber „reif“ ist er trotzdem und zivilrechtlich (nicht voll) schadensersatzpflichtig. D.h. aber nach der Rechnung von Siggi: 1 m Randabstand für den rechten Radler vom Straßenrand, 1 m Radbreite, 1 m Abstand zum linken Radler, da dieser Radler wegen seiner geringeren Gefährlichkeit auch nach der Rspr vermutlich nicht 1,5 – 2 m Abstand wie der Autofahrer vom rechten Radler einhalten muß, und noch mal 1 m Radbreite: macht 4 m. Davon muß der Autofahrer dann 1,5 – 2 m Abstand einhalten plus Autobreite = 2,5 m macht 8,5 m und 1 m zur linken Straßenseite macht eine notwendige Straßenbreite von 9,5 m, um überhaupt überholen zu können, ohne gegen die StVO zu verstoßen. Unterstellt man, dass 1,5 m Abstand vom linken Radler in der jeweiligen Situation ausreichen und sein PKW nur 2 m breit ist, reichen 8,5 m. Nur wenn diese Straßenbreite gegeben wäre, hätte Siggi nach seiner eigenen Argumentation über die Behinderung recht, mal abgesehen davon, dass er § 2 und die Ausnahmeregelung des § 27 StVO ignoriert, die aber sowieso gelten.
Ich würd’ im Übrigen auch bezweifeln, dass die Rspr im kurzzeitigen Abbremsen oder Ausweichen keine Behinderung sehen würde. Kommt es zu einer gefährlichen Situation, gilt „ 1 II: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Gefährdungen sind also vollständig auszuschließen, nur Behinderungen sind zulässig, wenn sie nach den Umständen unvermeidbar sind. Abgesehen davon, dass die Behinderung durch hintereinanderfahren einfach zu vermeiden ist, was ja hier bestritten wird, liegt immer dann, wenn ein Unfall passiert, wenn also das Problem auftritt, natürlich eine Gefährdung vor. Sonst wäre ja der Unfall nicht passiert.
@Rhing: sehr guter Post. So ist nämlich die Lage. Auch zu zweit oder Viert oder sonst wie darf ich nicht nebeneinander fahren. Tu ich's doch, darf ich mich zumindest nicht beschweren.
Zitat:
Zitat von RibaldCorello
Jeder von uns kennt doch die Situation, man fährt in einer Kolonne...
Nö - konsequenter Alleinfahrer. Unter anderem wegen der im Thread beschriebenen Probleme.
Zitat:
Zitat von Volkeree
Der eigentlich richtige Weg wäre, du legst gegen die Ausschilderung des schlechten Radwegs Widerspruch ein und die Gerichte entscheiden, ob das blaue Schild weg muss.
In der Praxis werden dich aber wohl die wenigsten Polizisten auf einen unbefahrbaren Radweg zwingen.
Hier tun sie das gerne - mit dem Hinweis, dass man ja gerne gegen das Schild klagen könnte, wenn der Radweg unzumutbar ist. Hat ein Anwalt hier bei etlichen Radwegen gemacht, das ist wohl sauer aufgestoßen.
__________________ „friendlyness in sport has changed into pure business“
Kenneth Gasque
Zum Thema "Preisgestaltung Ironman":
"Schließlich sei Triathlon eine exklusive Passion, bemerkte der deutsche Ironman-Chef Björn Steinmetz vergangenes Jahr in einem Interview. Im Zweifel, so sagte er, müsse man sich eben ein neues Hobby suchen."
An diese Regelung hat sich jeder Verkehrteilnehmer, also auch Radfahrer, zu halten, wenn keine Ausnahme vorliegt...
Du sagst, dass §27 die einzige Ausnahmeregelung ist, aber gehst nicht auf §2 IV ein: "nebeneinander dürfen sie [die Radfahrer] nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird."
Der passt in Deine Argumentation nicht hinein. Das ist dann doch auch eine Ausnahme bzw. Erlaubnis solange nebeneinander zu fahren, solange keine Behinderung vorliegt. Wann nun einen Behinderung vorliegt, ist dann ja wieder ein anderes Thema. (Da stimme ich Dir voll und ganz zu).
Ich denke allerdings auch, dass diese Regel nicht für Bundesstraßen gedacht ist, sondern für einsame Wirtschaftswege, in denen Oma und Opa nebeneinander hergurken und dann halt zur Seite fahren müssen, wenn ein Trecker kommt, aber wenn sie freie Fahrt haben, können sie halt ein bißchen miteinander quatschen.
Edit: Was ich eigentlich aber wirklich witzig finde ist, dass Inliner auf dem Fußweg (sofern vorhanden) oder auf der Straße links fahren müssen.
So, da ich nicht schlafen kann, habe ich mir das mal länger angeguckt.
Meines Erachtens dürfen also zwei Radfahrer nebeneinander fahren, wenn sie keinen anderen behindern.
Das könnte zum einen der Gegenverkehr und zum anderen der nachfolgende Verkehr sein.
Eine Behinderung ist absolut wertfrei zu sehen, daher liegt eine Behinderung einfach gesagt vor, sobald der nachfolgende Verkehr bremsen muss. Auf Vermeidbarkeit kommt es nicht an.
Also behindern zwei nebeneinander fahrende Radfahrer ein nachfolgendes Fahrzeug (vermeidbar) evtl. zwar genauso wie zwei hintereinander fahrende Radfahrer (unvermeidbare Behinderung), dennoch liegt eine Behinderung vor. Darum greift die Ausnahme des §2 (4) nicht und die Radfahrer müssen hintereinanderfahren.
Kommt von hinten kein nachfolgender Verkehr, dürfen sie nebeneinander fahren, solange sie den Gegenverkehr nicht behindern.
Andere Ausnahmen gegen das Rechtsfahrgebot sind der angesprochene Verband (15+) und die Fahrradstraße (nur bei Zeichen 244). Dort muss man allerdings mit "mäßiger" Geschwindigkeit fahren.
Hoffe, dass ich trotz der späten Stunde nachvollziehbar argumentieren konnte. Also hat Rhing mE Recht, allerdings mit nicht ganz zutreffender Begründung, da er auf diese Ausnahme des §2 nicht einging. Der Knackpunkt ist also die Frage der Behinderung, die nicht "umgangssprachlich" zu sehen ist.
Das heißt, mein Oma+Opa Beispiel von oben trifft besser zu als ich dachte, denn irgendwo in der Pampa darf man halt nebeneinander fahren, muss nur hintereinander fahren, wenn halt was kommt. So machen das ja auch die meisten Sonntagsradfahrer alleine vom Bauchgefühl.
eigentlich gings ganz einfach
mit GEGENSEITIGER Rücksichtnahme und Toleranz
--wenn man denn auf ner Hauptverkehrstr. im Feierabendverkehr rumgondelt, dann wenigstens so wenig wie möglich auf die komplette Fahrbahnbreite bestehen
--dafür sollte man auf ner einsamen Landstr auf der jede Menge Platz zum entspannten überholen ist, nicht dämlich angehupt werden
aber ich befürchte das kriegt die Masse der Schwachköpfe sowohl auf der einen als auch auf der anderen Seite nicht von alleine hin
und der zitierte "Siggi" ist ein Radfanatiker der übelsten Sorte
Hast ja recht, daß es eigentlich ganz einfach ginge. Ich wunder mich auch: Sonntags morgens, kaum ein Auto weit und breit und ein Kumpel und ich fahren nebeneinander, und einige der überholenden PKW müssen natürlich mit - wenn wir Glück haben - mit Hupe und Handzeichen Verkehrserzieher spielen, wenn wir Pech haben mit geringem Abstand.
FinP hat natürlich Recht, um Mitternacht hab ich den § 2 IV übersehen. Das ändert aber am Ergebnis nix, da die Abstände einzuhalten sind und daher eine Mindeststraßenbreite erforderlich ist und auch ansonsten eine Behinderung oder ggfls. Gefährdung sowieso gegeben ist. Mit der Differenzierung Bundesstraße - Wirtschaftwege kann man sich wohl auch sehen lassen. Da ist ja auch im Ergebnis was dran: bei Geschwindigkeiten um die 100 können gefährliche Situationen innerhalb von Sekunden auftreten, auf dem Wirtschaftsweg wird aber nur in Rennradgeschwindigkeit gefahren. Da gibt Zeit für Reaktionen.