Zitat:
Zitat von Pmueller69
Nachvertragliche Konkurrenzschutzregelungen sind bei Angestellten nur wirksam, wenn ein Teil des Gehaltes weiter gezahlt wird. Hier betrifft das aber die Kraichgau Sport Promotions.
Bei Verträgen zwischen Unternehmen sind nachvertragliche Wettbewerbsklauseln unter Umständen unwirksam, wenn die Klausel zu lange nach Vertragsbeendigung gilt. (Die Obergrenze für Kundenschutzklauseln liegt bei 2 Jahre).
Wenn also der Vertrag 3 Jahre drin stehn hat, könnte Kraichgau Sport Promotions die Wettbewerbsklausel nach Vertragsende anfechten. Nicht aber die Klausel, die während des Vertrages gilt.
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Eben und ich zumindest weiß nicht, ob die Konkurrenzschutzklausel nur das Unternehmen, die UG, betrifft oder BS persönlich. Ich weiß auch nicht, ob es ne Verpflichtung gab, den Kraichgau-Tria durchzuführen.
Und dann bleiben immer noch die Fragen:
1) kann vielleicht ne andere Gesellschaft, z.B. Xdream, als Veranstalter auftreten. Die ist konkurenzmäßig nicht gebunden. Auf BS als Person werden sie wohl angewiesen sein, damit ihnen nicht die ganze Veranstaltungsmannschaft laufen geht. Aber ob er wirksam gebunden ist, ist für mich offen. Dazu hab ich schon zu viele Verträge gesehen, die unwirksame Konkurrenzschutzregelungen enthalten haben.
2) Was passiert bei Verstoß dagegen? Ist dann ne Vertragsstrafe fällig oder ist Schadensersatz zu zahlen? Dann ist ja die Frage, ob FW mehr gekriegt hätte als die Lizenzgebühr, wenn Kraichgau durchgeführt würde. Den Vertrag kenn ich zumindest auch nicht. FW wird Arne auch nicht alles gezeigt haben und so'n mehrseitigen Vertrag "scannt" man ja auch nicht mal eben in 2 min. Bei allem Respekt vor Arne, der im Interview zu Höchstform aufgelaufen ist. Hab grad mal den Anfang gesehen, Freitag bin ich erst später dazugekommen. Fischhändler Verleihnix als römischer Centurio.
