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Alt 09.05.2018, 13:10   #49
drullse
triathlon-szene.de Autor
 
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Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 17.058
Zitat:
Zitat von schnodo Beitrag anzeigen
Und wenn Du mal das Stichwort "beschlagnahmte Schriften" heranziehst, erkennst Du, dass der Gesetzgeber sehr wohl der Meinung ist, dass sich ein Zugang zu veröffentlichtem Material eindämmen lässt.
"eindämmen" ja - ganz verhindern nein.

Und genau da liegt das Problem.
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„friendlyness in sport has changed into pure business“

Kenneth Gasque

Zum Thema "Preisgestaltung Ironman":

"Schließlich sei Triathlon eine exklusive Passion, bemerkte der deutsche Ironman-Chef Björn Steinmetz vergangenes Jahr in einem Interview. Im Zweifel, so sagte er, müsse man sich eben ein neues Hobby suchen."
drullse ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.05.2018, 13:15   #50
schnodo
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Registriert seit: 28.10.2011
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Zitat:
Zitat von drullse Beitrag anzeigen
"eindämmen" ja - ganz verhindern nein.
Das hat man schon in analogen Zeiten nicht geschafft. Es wäre ein Wunder, wenn es im Digitalen gelänge.

Zitat:
Zitat von drullse Beitrag anzeigen
Und genau da liegt das Problem.
Das habe ich nicht verstanden. Für wen ist das ein Problem? Für den Gesetzgeber, den Anbieter oder den Konsumenten?
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Alt 09.05.2018, 13:51   #51
drullse
triathlon-szene.de Autor
 
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Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 17.058
Zitat:
Zitat von schnodo Beitrag anzeigen
Für wen ist das ein Problem? Für den Gesetzgeber, den Anbieter oder den Konsumenten?
Für den Betroffenen.
__________________
„friendlyness in sport has changed into pure business“

Kenneth Gasque

Zum Thema "Preisgestaltung Ironman":

"Schließlich sei Triathlon eine exklusive Passion, bemerkte der deutsche Ironman-Chef Björn Steinmetz vergangenes Jahr in einem Interview. Im Zweifel, so sagte er, müsse man sich eben ein neues Hobby suchen."
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Alt 09.05.2018, 13:57   #52
tandem65
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Registriert seit: 21.08.2010
Ort: 69493 Hirschberg
Beiträge: 9.816
Zitat:
Zitat von drullse Beitrag anzeigen
Für den Betroffenen.
Wer ist jetzt der Betroffene?
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Alt 09.05.2018, 14:29   #53
schnodo
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Benutzerbild von schnodo
 
Registriert seit: 28.10.2011
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 9.008
Zitat:
Zitat von tandem65 Beitrag anzeigen
Wer ist jetzt der Betroffene?
Ich vermute mal, diejenigen, die in einem peinlichen/unerwünschten/strafbaren Foto oder Video auftauchen, das sich nicht mehr rückstandslos aus dem Netz entfernen lässt.

Ja, da stimme ich zu, für die ist das tatsächlich ein Problem.
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schnodo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.05.2018, 14:43   #54
kromos
Szenekenner
 
Benutzerbild von kromos
 
Registriert seit: 01.02.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1.591
"Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben."



Aus einer Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums:


Vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de
__________________
<Hier könnte Ihre Signatur stehen>
kromos ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.05.2018, 15:22   #55
MattF
Szenekenner
 
Registriert seit: 27.04.2011
Beiträge: 9.399
Zitat:
Zitat von schnodo Beitrag anzeigen
Das bedeutet aber nicht, dass das entsprechende Werk nach einer Gesetzesänderung weiterhin verfügbar gehalten werden darf. Siehe Kinderpornographie.
Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich.

War Kinderpronographie jemals erlaubt?

Und es ist im Recht schon auch ein Unterschied ob man von schweren Straftaten oder anderem redet.
MattF ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 09.05.2018, 15:33   #56
qbz
Szenekenner
 
Benutzerbild von qbz
 
Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 12.417
Zitat:
Zitat von kromos Beitrag anzeigen
"Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben."
...........
danke für die Veröffentlichung dieser Antwort.
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