Zitat:
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Paragraph 3 StVO:
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.
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Da auch unsere TT-Maschinen nicht als
Kraft-Fahrzeuge zugelassen sind, müssen wir uns an die allgemeinen 50 km/h Begrenzungen nach dem Ortschild
nicht halten (gilt so z.B. auch für Pferdefuhrwerke).
Spezielle 50 oder 30 km/h Schilder (die runden) gelten wiederum für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Radfahrer.
Alles klar?