Da ich eben erst das Video gesehen habe, kommt mein Kommentar etwas spät, wird dadurch aber nicht weniger richtig:
Ab Minute 15 sagt Arne, dass die Beweislast beim Athleten läge, d.h. bei positiver Probe müsse er seine Unschuld beweisen, nebst Nachtrag: Dies widerspreche nicht unserer Rechtsauffassung.
Gem. Art. 20, 28 GG gilt in Deutschland die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte ist solange unschuldig, bis die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld bewiesen und ein Gericht ihn rechtskräftig verurteilt hat. Darauf folgt, dass dem Beschuldigten die Schuld nachgewiesen werden muss. Nicht etwa folgt daraus, dass der Beschuldigte seine Unschuld nachweisen muss.
Diesem Umstand ist der Rechtsgrundsatz "In dubio pro reo" (=Im Zweifel für den Angeklagten) geschuldet. Hat ein Gericht Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, muss es nach dieser Entscheidungsregel verfahren.
Benutz' mal die Suchfunktion. Am besten mit Begriffen wie "in dubio pro reo" oder "Beweislastumkehr". Ob für einen positiv getesteten Sportler noch die Unschuldsvermutung und "Im Zweifel für den Angeklagten" zu gelten hat, darüber haben wir in den vergangenen Jahren wahrscheinlich mehrere hundert Seiten lang diskutiert. Alternativ wirst du auch via google Lesestoff für etliche Wochen finden, warum bei Vorliegen einer positiven Dopingprobe der Sportverband (vor Gericht muss sich in Deutschland ohnehin kein Doper verantworten) eben nicht dem Sportler schuldhaftes Verhalten nachweisen muss, sondern der Sportler umgekehrt dem Verband darlegen muss, wie eine nachgewiesene Substanz ohne eigenes Verschulden in seinen Körper gelangt ist.