Zitat:
Zitat von schumi_nr1
... sollte er wirklich andere Leute dazu geträngt und das Zeug verkauft haben , gehört er nicht nur nur gesperrt sonder in den Knast !!
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Das wäre in der Tat eine andere Dimension.
Dann ginge es nicht nur um Meineid, sondern dann ginge es um Weitergabe und Verkauf von Dopingprodukten.
Wie und was da in den USA strafbar ist, weiß ich natürlich nicht.
In Deutschland wäre das strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a
http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__95.html
Das Verbot befindet sich in § 6a Abs. 1 AMG
http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__6a.html
Und Verboten sind Arzneimittel mit folgenden Inhaltsstoffen:
http://www.nssv-hannover.de/ausbildu...on-16.7.04.pdf
Wenn diese Inhaltsstoffe in den Dopingprodukten nicht enthalten sind, dann ist auch das Weitergeben / Verkaufen nicht strafbar. Jedenfalls nicht nach dieser Vorschrift.
Vielleicht als Körperverletzung (man beachte aber die Einwilligung der Gedopten und möge darüber diskutieren, ob diese nicht sittenwidrig ist und damit doch Strafbarkeit gegeben ist) oder Betrug (muss man schon genauer hinschauen, wem gegenüber und beachten, dass Betrug ein Vermögensdelikt ist!) oder eben Meineid.