§ 145 StGB Schwere Erpressung
(1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
gewerbsmäßig begeht oder
gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
@Lidl: der Punkt "mit der Vernichtung der [...] gesellschaftlichen Stellung droht" koennte in gewisser Weise auch greifen, aber das denke ich mir nur als Laie.
Habe das Thema eben erst entdeckt und nur mal grob ueberflogen, wurde der Punkt angesprochen, dass geziel Traffic auf diese Inhalte produziert worden sein soll?
Auf Heise gab es auch einen Artikel (den ich jetzt gerade nicht finde), in dem genau dargestellt wurde, ueber welche Domains wer wie weitergeleitet wurde.
Ups, ich hab versehentlich das österreicherische StGB zitiert.
Das deutsche ist ein wenig anders. Den Begriff "schwere Erpressung" gibt es dort so nicht (mehr), deswegen habe ich beim Googeln nur das falsche gefunden.
Zitat:
Zitat von deutsches STGB
§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
"Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung" gibt es bei uns nicht ausdrücklich.