Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken auf Land-, Kreis- und Bundesstrassen verboten.
Halten ist erlaubt und solange der Pursche nebenan Schilder auf- oder abgehängt hat, hat er gehalten, nicht geparkt.
Dem Wagen ungespitzt ins Heck zu bumsen und ihm ne Teilschuld (die theoretisch rechtlich vorliegen könnte) zuzurechnen empfinde ich ähnlich, wie jemandem an ner Kreuzung die Vorfahrt zu nehmen und ihm ne Teilschuld anzurechnen, weil der Crash nicht passiert wäre, wenn er früher oder später losgefahren und an die Kreuzung gekommen wäre.
Ich frage mich aber generell, wie man blindlings und ungespitzt einem hintendraufrauschen und die Schuld woanders als bei der eigenen Blödheit suchen kann.
Bitte nicht falsch verstehen, aber da hat vom Kopf nicht nur der Kiefer was abgekriegt.
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Erinnerst du dich an die Zeit vorm Internet, als wir dachten, die Ursache für Dummheit wäre der fehlende Zugang zu Informationen? DAS war es jedenfalls nicht!
Da ich beruflich Schadenregulierer bei einer Versicherung bin kann ich Dir hier sicherlich helfen. Da es sich hier um KEINEN Auffahrunfall zwischen 2 Kraftfahrzeugen handelt ist die Aussage"wer auffährt ist der Verursacher" sowieso falsch. Diese Aussage ist übrigens leider in den Köpfen der Autofahrer immer noch fest verbreitet. Es ist immer auch das Verhalten desjeningen zu prüfen auf den man aufgefahren ist! In deinem Fall ist auf jeden Fall zu klären, ob Du das Fahrzeug rechtzeitig erkennen konntest. Auch ist hier wichtig das das Fahrzeug nach Straßenverkehrsgesetzt aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges haftet. Diese Betriebsgefahr hat ein Radfahrer und/oder Fußgänger nicht. Hier ist also gegenüber zu stellen Dein Verschulden und die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr. Eine Haftungsquote hier zu beurteilen ist schwierig. Ich würde ohne die Einzelheiten zu kennen eine Mitfaftung von mindestens 30% berücksichtigen. Vielleicht konnte ich Dir ein wenig helfen.
Du wärst mein Traum-Schadensregulierer
Der Rechtsanwalt sagt, es gibt nichts, da der Unfall für den PKW-Fahrer unvermeidbar war.
Der PKW durfte halten und hat auch richtig gehalten, nämlich die Warnblinkanlage angeschaltet.
Leider keine Chance, außer der PKW wäre bei der Versicherung, für die Zeven5 arbeitet versichert.
Ne, Sybi, die Sache mit der Kreuzung ist kein Problem, sogar, wenn der Nicht-Verursacher vorher mit "normal" überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und er ja eigentlich später angekommen wäre. Ein Argument hast Du ja schon gesagt: Wär er statt 30 zu schnell 100 zu schnell gewesen, wär er an der Kreuzung schon durch gewesen. Da geht's aber Auto gegen Auto. Hier kommt die Mithaftung ggfls. ja nur dadurch zustande, dass ein Auto (mit Betriebsgefahr) und ein Fahrrad (ohne gesetzlich festgelegte Betriebsgefahr) in den Unfall verwickelt sind. Und da hat der Autohalter per se erst mal ne Mithaftung, das hat der Gesetzgeber so festgelegt. Da käme er nur mit dem Argument raus: "Was hätte ich denn anders machen sollen" und das er gestanden hat. Die besondere Gefährlichkeit des Autoverkehrs ergibt sich ja aus der Geschwindigkeit von Autos und dem Massenverkehr, bei dem immer wieder Unfälle passieren, auch wenn sich alle mehr oder weniger vernünftig verhalten (würden). Verbieten kann man ihn aber praktisch nicht, dann soll wenigstens über die Haftung die Gefährlichkeit kompensiert werden. Das steckt wohl hinter der verschuldensunabhängigen Haftung. Ob's hier aber ne Quote gibt, ist hööööchst fraglich. Wenn, dann aber nur mit dem Argument.
Es sollte vielleicht für die sogenannten "Halbweisheiten" die sich in den Köpfen von 99,9% aller Autofahrer festgesetzt hat mal festgestellt werden:
Haftpflichtversicherer prüfen die VERURSACHUNGSANTEILE an einem Schaden bzw. Verkehrsunfall. Da das Auto sich im Betrieb (hat NICHTS damit zu tun, ob das Auto steht oder fährt) befunden hat, haftet der Fahrzeughalter aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges. Es ist zu prüfen, ob der Unfall für den Halter unvermeidbar (bei größtmöglichster Sorgfalt zu verhindern gewese wäre? Ist dies der Fall handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis. DAS GILT ABER NUR BEI UNFÄLLEN zwischen KRAFTFAHRZEUGEN, ABER NICHT zwischen Radfahrern und Fußgängern. Wie bereits im ersten Bericht angegeben ist der Einzelfall zu prüfen und ob hier ein Mitverursachungsanteil des Kfz Halters gegeben ist muß natürlich durch weitere Ermittlungen geklärt werden. Zum Schluß, ob den Fahrzeuglenker des Kfz ein strafrechtliches VERSCHULDEN trifft klärt der Gesetzgeber. Versicherungen bestrafen nicht sondern regulieren berechtigte Schadenersatzansprüche und wehren für den Versicherten unberechtigte ab!
DAS GILT ABER NUR BEI UNFÄLLEN zwischen KRAFTFAHRZEUGEN, ABER NICHT zwischen Radfahrern und Fußgängern.
Das ist nicht so.
Die Haftung aus Betriebsgefahr gilt immer für den Kraftfahrer. Es ist egal, ob der Unfallgegner Fußgänger, Radfahrer oder Dreiradfahrer war.
Klar ist der Einzelfall zu prüfen.
Vorliegend: Auto hält berechtigter Weise. Schaltet Warnblinkanlage an. Radfahrer hat den Kopf unten und sieht das Auto deshalb nicht, obwohl es die Warnblinkanlage anhatte.
Da müssten jetzt schon einige Umstände dazukommen, um sagen zu können, der Unfall wäre für den Autofahrer nicht unvermeidbar gewesen.
Ich frage mich aber generell, wie man blindlings und ungespitzt einem hintendraufrauschen und die Schuld woanders als bei der eigenen Blödheit suchen kann.
Bitte nicht falsch verstehen, aber da hat vom Kopf nicht nur der Kiefer was abgekriegt.
... VERURSACHUNGSANTEILE an einem Schaden bzw. Verkehrsunfall. .. Betriebsgefahr seines Fahrzeuges. Es ist zu prüfen,...unvermeidbar....VERSCHULDEN...Schadeners atzansprüche
Zitat:
Zitat von TomX
...Haftung aus Betriebsgefahr ...Unfallgegner...unvermeidbar
redet ihr eigentlich noch über diesen Fall oder nur so allgemein?
Die korrekte Lösung findet sich in der gesamten Diskussion bisher nicht wieder.
Also:
Man entschuldigt sich für die entstandenen Unannehmlichkeiten und ersetzt selbstverständlich den entstandenen Schaden, und das natürlich vollständig.
Weil Rockplakatabhänger in der Regel angenehme und umgängliche Menschen sind, bittet man den Unfallgegner, die Reparaturen selbst vornehmen lassen zu dürfen, um nicht von einer Werkstatt abgezockt zu werden.
Erst wenn das nicht klappt, darf in die obige Diskussion eingestiegen werden.