Die Gutachter werden aber vom Gericht ausgewählt und nicht vom Verteidiger (§ 73 StPO).
Aber ist es nicht so, dass im Grundsatz ein Angeklagter zunächst als voll schuldfähig eingestuft wird (sonst müsste grundsätzlich bei jedem Angeklagten ein Gutachten eingeholt werden, was wohl nicht der Fall ist)?
Wenn nun der Verteidiger die Einholung eines Gutachtens beantragt, tut er dies sicher in der Annahme, das Gutachten könne einen "positiven Einfluss" bewirken. Das ist auch mein "Unbehagen" bei der Vorgehensweise.
Ebenso wie der neutrale Hinweis des Anwalts an einen Täter, ein Reuebekentniss könne evtl. positiv ausgelegt werden, tust du es nicht, so sei auch nichts vorhanden, was entsprechend positiv bewertet werden kann. Wie sich hier ein Täter entscheidet? Schwer oder
Ebenso wie der neutrale Hinweis des Anwalts an einen Täter, ein Reuebekentniss könne evtl. positiv ausgelegt werden, tust du es nicht, so sei auch nichts vorhanden, was entsprechend positiv bewertet werden kann. Wie sich hier ein Täter entscheidet? Schwer oder
Es gibt/gab aber auch genug Täter, die sich zu so einem Bekenntnis nicht haben durchringen können. Wie erklärst du das?
Aber ist es nicht so, dass im Grundsatz ein Angeklagter zunächst als voll schuldfähig eingestuft wird (sonst müsste grundsätzlich bei jedem Angeklagten ein Gutachten eingeholt werden, was wohl nicht der Fall ist)?
Wenn nun der Verteidiger die Einholung eines Gutachtens beantragt, tut er dies sicher in der Annahme, das Gutachten könne einen "positiven Einfluss" bewirken. Das ist auch mein "Unbehagen" bei der Vorgehensweise.
Ebenso wie der neutrale Hinweis des Anwalts an einen Täter, ein Reuebekentniss könne evtl. positiv ausgelegt werden, tust du es nicht, so sei auch nichts vorhanden, was entsprechend positiv bewertet werden kann. Wie sich hier ein Täter entscheidet? Schwer oder
Es könnte aber auch sein, daß der Schuß nach hinten los geht. Wie oben schon geschrieben, es obliegt dem Richter die Reue in sein Urteil einzubeziehen und da gab es in der Vergangenheit einige Fälle wo diese Reue zwar geäußert wurde, aber als nicht glaubhaft bewertet wurde. Es gibt ja keinen Automatismus: Reue -> Strafminderung.
es handelt sich um einen Mehrfachstraftäter. Eine Verurteilung ist auch im vorliegenden Fall "sicher". Wer finanziert den Anwalt? Nach allem was über die Lebenssituation des Täters bekannt ist, dürfte dort finanziell nichts zu holen sein. Es müsste somit ein anderes Motiv für die dann "kostenlose" Verteidigung vorliegen. Welches?
Nochmal das Zitat von Camus: Die Strafe, die züchtigt ohne zu verhüten, heißt Rache.
Egal, in wie großen Buchstaben die Bildzeitung "hängt ihn höher" titelt - ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass er nach objektiven, fallübergreifend vergleichbaren Kriterien sanktioniert.
Das Recht, sich gegen Vorwürfe zu verteidigen gehört zu den Grundprinzipien eines Rechtsstaats und wird z.B. durch den UN-Zivilpakt und die europäische Menschenrechtskonvention reglementiert.
Wenn wir Lynchjustiz wollen, sind wir kein Rechtsstaat sein.
Ohne die Kerle am S-Bahnhof am Samstag in Schutz nehmen zu wollen - sind ihre Aktivitäten schlimmer oder besser als z.B. die eines Waffenhändlers, der die Taliban im vollen Bewußtsein des zukünftigen Einsatzes und zur persönlichen Gewinnmaximimierung mit Gewehren und Sprengstoff beliefert?
Egal, in wie großen Buchstaben die Bildzeitung "hängt ihn höher" titelt - ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass er nach objektiven, fallübergreifend vergleichbaren Kriterien sanktioniert.
Ich habe jetzt nicht jeden Beitrag in allen Einzelheiten gelesen, aber ich bin mir sicher, dass das alle hier so sehen.
Zitat:
Zitat von Willi
Das Recht, sich gegen Vorwürfe zu verteidigen gehört zu den Grundprinzipien eines Rechtsstaats und wird z.B. durch den UN-Zivilpakt und die europäische Menschenrechtskonvention reglementiert.
Siehe oben.
Zitat:
Zitat von Willi
Ohne die Kerle am S-Bahnhof am Samstag in Schutz nehmen zu wollen - sind ihre Aktivitäten schlimmer oder besser als z.B. die eines Waffenhändlers, der die Taliban im vollen Bewußtsein des zukünftigen Einsatzes und zur persönlichen Gewinnmaximimierung mit Gewehren und Sprengstoff beliefert?
Mach mal bitte einen Punkt und fang nicht an, die berühmten Äpfel mit den Birnen zu vergleichen.
Hier sind wir konfrontiert mit einem ungehemmten zum Tode führenden Gewaltausbruch "face to face", das nennt sich meines Wissens Mord.
Wie die sicher in höchstem Masse zu verurteilenden Machenschaften der Waffenlobby zu nennen ist, vermag ich nicht einzuschätzen, ich bin kein Jurist.
Wenn nun der Verteidiger die Einholung eines Gutachtens beantragt, tut er dies sicher in der Annahme, das Gutachten könne einen "positiven Einfluss" bewirken. Das ist auch mein "Unbehagen" bei der Vorgehensweise.
Dein Unbehagen kann ich nicht ganz nachvollziehen. Es ist doch selbstverständlich, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung alle entlastenden Umstände vorträgt. Dazu ist sie doch gerade da. Sogar die Staatsanwaltschaft könnte u.U. verpflichtet sein, ein solches Gutachten zu beantragen, da sie alle be- und entlastenden Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen hat (§ 160 Abs. 2 und 3 StPO).
Zudem glaube ich nicht (ohne entsprechende Statistiken zu kennen), dass die Mehrzahl der psychiatrischen Gutachten zu Feststellung einer verminderten Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit führt.
Zitat:
Zitat von docpower
Hier sind wir konfrontiert mit einem ungehemmten zum Tode führenden Gewaltausbruch "face to face", das nennt sich meines Wissens Mord.
Bitte Vorsicht mit solchen Details. Mord ist es nur, wenn mindestens eines der Mordmerkmale des § 211 StGB vorliegt, also "aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken".
Das festzustellen, ist oft genug sehr schwierig. So ist z.B. nicht jede gewaltsame Tötung schon "grausam" iSd. § 211 StGB, auch wenn man denken könnte, dass eine Tötung immer grausam ist, nicht jede Tötung erfolgt "aus niedrigen Beweggründen" iSd. § 211 StGB, auch wenn man denken könnte, dass jede Tötung aus solchen Beweggründen erfolgt.
Es gibt/gab aber auch genug Täter, die sich zu so einem Bekenntnis nicht haben durchringen können. Wie erklärst du das?
Ein "unmotivierter" Pflichtverteidiger (der den Hinweis nicht gegeben hat...), mangelnde Intelligenz, Gleichgültigkeit gegenüber dem eigenen Schicksal, Schulduneinsichtigkeit, mangelnde Empathie, Krankhaftes Wesen ...usw...