Die Diskussion ist anscheinend schon weitergegangen, siehe hier:
http://www.datenschutz.rlp.de/de/pre...m=pm2010121501
In der Schweiz wird im neuen Sportförderungsgesetz voraussichtlich diese Bestimmung zu finden sein, die den datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung tragen will:
Art. 20 Dopingkontrollen
1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, kann Dopingkontrollen unterzogen werden.
2 Dopingkontrollen können durchführen:
a. die nationalen und internationalen Agenturen zur Bekämpfung von Doping;
b. der nationale und der internationale Sportverband, dem die Sportlerin oder der Sportler angehört, sowie der Dachverband der Schweizer Sportverbände und das Internationale Olympische Komitee;
c. der Veranstalter des Sportanlasses, an dem die Sportlerin oder der Sportler teilnimmt.
3 Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 sind berechtigt, die im Zusammenhang mit ihrer Kontrolltätigkeit erhobenen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten und an die zuständige Stelle weiterzuleiten für:
a. die Auswertung der Kontrollen;
b. die Sanktionierung der dopenden Sportlerinnen und Sportler.
4 Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 Buchstabe b und c teilen die Ergebnisse ihrer Kontrollen der für Massnahmen gegen Doping nach Artikel 18 zuständigen Stelle mit.
Hier finden sich dazu mehr Informationen:
http://www.baspo.admin.ch/internet/b...ngsgesetz.html
gruss
t1t2