Zitat:
Zitat von kupferle
Morgen...
ich bin seit gestern Abend in der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger bei der FFW.Jetzt haben die uns erst mal erzählt, dass von den 23 gemeldeten Teilnehmern gerade 14 zugelassen sind.Das bedeutet, daß bald die Hälfte keine ärztliches ok bekommen hat!!
Was mich dabei traurig stimmt, ist die Tatsache dass es sich um junge Menschen zwischen 18 und 20 Jahren handelt.Sind die wirklich so unfit heute?
Was meint Ihr?
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ja sind sie, ich darf mir das Elend beruflich angucken bei unseren Einstellungstest

. Zur G 26/3 gibts es im Netz z. B. das hier :
Die G 26
1) Sinn und Zweck einer G 26:
Der Sinn und Zweck einer G 26-3 liegt, wie bei allen arbeitsmedizinischen Untersuchungen, darin festzustellen, ob die Tätigkeit unter Atemschutz die Gesundheit des Feuerwehrmannes gefährden kann. Die Absicht bei einer G 26-3 Untersuchung ist nicht (wie man meinen könnte) die Eignung des Feuerwehrmannes zum Atemschutz festzustellen.
Die Tätigkeit unter Atemschutz ist die größte Herz-Kreislauf-Belastung welche der Arbeitsmediziner kennt. (CSA ist natürlich noch schlimmer). Neben den „üblichen“ Einsatzgefahren liegt die Gefährdung des Feuerwehrmannes in der Kreislaufbelastung.
Es ist wiederholt zu Todesfällen wegen Herz-Kreislauf Versage unter Atemschutz gekommen. Die FUK teilt mit, das zuletzt 2003 in Bayern ein FM in der Übungsstrecke (!) verstorben ist. Genauere Informationen bietet auch die Homepage:
www.Atemschutzunfaelle.de.
Wegen der vielen (häufig unterschätzten) Gefahren für den AGT ist es daher unbedingt notwendig, das der Atemschutzgeräteträger/in körperlich und geistig fit ist.
2) Vorschriften
Die G-26 zählt zu den speziellen arbeitsmedizinischen (berufsgenossenschaftlichen) Untersuchungen. Diese sind alle in Art und Untersuchungsumfang in einer Unfallverhütungsvorschrift (BGV A 4 [hieß früher UVV 100]) festgelegt. Diese Untersuchung ist damit für den Verantwortlichen (in diesem Fall OBM) bindend! Außer zur Menschenrettung (da ist ja immer alles anders) darf ein Feuerwehrmann ohne gültige G 26 grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Natürlich auch nicht zu Übungs- und Ausbildungszwecken.
Eine Untersuchung gemäß G 26 dürfen auch nur bestimmte Ärzte, welche eine entsprechende Ermächtigung (=Zulassung) besitzen durchführen. Eine Liste/ Suchmaschine der ermächtigten Ärzte findet man auf der Homepage des Landesverband der Berufsgenossenschaften:
www.lvbg.de.
3) Untersuchungsumfang
Wie oben angegeben ist der Untersuchungsumfang festgelegt. Er umfasst für alle(!) Feuerwehrleute unter Atemschutz:
Erhebung der Krankheitsvorgeschichte
Körperliche Untersuchung
Sehtest
Hörtest
Urinuntersuchung
Röntgen der Lunge (aber nur alle 6 Jahre)
Lungenfunktionsprüfung
Belastungs-EKG
Bei Feuerwehrleuten unter 40 Jahren ist die Leistungsanforderung (!) im Belastungs-EKG höher. Die häufig anzutreffende Meinung, dass ein Belastungs-EKG in diesem Alter nicht notwendig ist, ist schlichtweg falsch! Da es auch bei jüngeren Menschen unerkannte Herz-Kreislauf–Erkrankungen geben kann ist diese Einstellung auch gefährlich!
Bei Verdacht auf bestimmte Erkrankungen kann der Arzt auch weitergehende Untersuchungen (z.B.) Laboruntersuchungen durchführen oder anordnen. Die Kosten hierfür muß der Arbeitgeber also die Kommune tragen.
Einen juristischen Problemfall stellt das Röntgenbild der Lunge dar. Einerseits fordert die G-26 Vorschrift ein Röntgenbild, andererseits verbietet die Strahlenschutzverordnung ein Röntgenbild zu Vorsorgezwecken wie zum Beispiel G-26. Ein Problem was die Berufsgenossenschaften bald lösen wollen. Bis dahin muss jeder Arzt hier eine eigene Entscheidung fällen.
4) Ergebnis
Gemäß den Untersuchungsergebnissen kann der Arzt folgende „Urteile“ fällen:
Keine Bedenken
Keine Bedenken unter bestimmten Vorraussetzungen
Befristete Bedenken
Unbefristete Bedenken
Zur Erläuterung:
Keine Bedenken
bedeutet, das keine gesundheitliche Gefährdung für den Feuerwehrmann/frau besteht. Eine Nachuntersuchung vor Ablauf von 3 Jahren reicht aus. Bei Feuerwehrleuten welche älter als 50 Jahre sind, bereits nach einem Jahr.
Keine Bedenken unter bestimmten Vorraussetzungen
bedeutet, dass unter bestimmten Vorraussetzungen eine Gefährdung nicht besteht. Diese Vorraussetzungen werden im Bemerkungenfeld genannt. Zum Beispiel: „Verkürzte Nachuntersuchung“ oder Maskenbrille erforderlich.
Befristete Bedenken
bedeutet, dass der Feuerwehrmann/frau aus gesundheitlichen Gründen keinen Atemschutz tragen darf, es besteht aber die Möglichkeit, dass sich der Zustand wieder bessert. Darüber wird in einer Nachuntersuchung entschieden.
Unbefristete Bedenken
bedeutet, das der untersuchende Arzt nicht ausschliessen kann, dass der Feuerwehrmann/frau durch das Tragen von Atemschutz zu schaden kommt. Ein Einsatz würde das Feuerwehrmitglied gefährden, er ist deshalb nicht als AGT einzusetzen.
Die einzelnen Untersuchungs-Ergebnisse müssen dem Feuerwehrmann/frau mitgeteilt werden. Wie in allen anderen Fällen unterliegt der Arzt aber der Schweigepflicht. Dem „Arbeitgeber“ in diesem Falle dem OBM/Atemschutzgerätewart darf nur das Endergebnis in der oben genannten Form mitgeteilt werden.