Leute... da hab ich so gut wie garkeine Hoffnung, dass da weitestgehende Sauberkeit besteht.
Andererseits... man kann solche Rennen sauber gewinnen. Ansonsten wäre es bei mir ja nicht anders.
Aber manchmal reicht es auch, wenn man 1 und 1 zusammenzählt.
Dich kenn ich, da kann ich sowas glauben. Leider hat uns die Vergangenheit aber gezeigt, dass man Profis nicht mal trauen kann, wenn sie sich öffentlich sehr gegen Doping aussprechen. Die junge saubere T-Mobile Generation damals, mit Sinkewitz und Co. War alles gelogen.
Oder jetzt der Dürr wieder. Da hab ich auch bei einem Thibaut Pinot Probleme die Schockierheit zu glauben, weil sein Teamkollege gedopt hat. Kann man als Profi im Spitzensport wirklich noch der Meinung sein, dass der Großteil nicht dopt, wenn Du es schon als Amateur im Amateurbereich nicht glauben kannst?
D.h. im besten Fall, dass die alle total hoffnungslos naiv sind oder im schlimmsten Fall so dreist, dass sie uns wirklich alle anlügen und für blöd verkaufen. Mit Verdacht auf letzteren Fall bin ich immer wieder am Überlegen, ob ich mir Sport im Fernsehen überhaupt noch anschauen soll. Radrennen (gerade die Frühjahrsklassiker) über allerdings noch immer eine große Faszination auf mich aus.
......
Gibt es zB gesetzliche Regelungen, die der Staat zur Voraussetzung zu einer bestimmten Berufsausübung macht, kann die Zulassung zur Ausübung eben dieses Berufes ggf bei Wegfall der Voraussetzungen auch wieder entzogen werden (entziehen einer Approbation zum Apothekerberuf zum Beispiel). Die Verhältnismäßigkeit ist freilich trotzdem zu wahren. Beispiele, in dem es ebenfalls zu Berufsverboten kommen kann gibt es auch für Vorstände, Geschäftsführer bei Dellikten im Insolvenzumfeld.
LG
Ein Beispiel für die Einschränkung des Berufes gibt es IMHO im Bereich der Straftaten bei sex. Kindesmissbrauch. Mittlerweile müssen alle Beschäftigte für die Arbeit mit Kindern vor der Anstellung einen Strafregisterauszug (ein Führungszeugnis) vorlegen, um ehemalige Missbrauchsstraftäter von der Arbeit mit Kindern auszuschliessen.
Ich bin jetzt aber kein Jurist, um zu sagen, welche Chancen eine lebenslange Sperrre an Sportwettkämpfen der Verbände für Dopingvergehen vor den Zivilgerichten hätte. Vielleicht stünden die Chancen gar nicht so schlecht bei schweren Vergehen.
Weil es zunächst gegen das Grundrecht der freien Berufswahl steht. Der Einzelne ist dadurch vor Eingriff in dieses Freiheitsrecht durch den Staat geschützt.
du meinst ich kann den KfZ/Zweiradmechanikermeister der kein Teppichmesser, Multitool Schraubendreher per Gerichtsbeschluß in Reichweite haben darf gerne einstellen darf. So etwas ist eine Beschneidung der freien Berufswahl.
Der Herr Darf trotz Meistertitel keine Lehrlinge ausbilden.
Und das ist auch in Ordnung so es ist gerichtlich verfügt.
Du sitzt da den Verbänden auf, die dieses Szenario immer wieder beschwören und sich dahinter verschanzen daß ihnen die Hände gebunden sind.
Das liegt wiederum daran, daß sie wie Hook und Hafu schreiben gar kein ernsthaftes Interesse haben am Antidopingkampf und das Sportrecht eben in eigener Hand aburteilen wollen. DAS steht halt im Fokus wenn ordentliche Gerichte urteile kassieren. Daß da Rechtsstaatliche Prinzipien nicht eingehalten werden. Ein ordentliches Gericht kann auch Berufsverbote verhängen, dazu benötigt es aber 1. Entsprechende Gesetze und entsprechende fundierte Sachlagen.
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PB
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Ein Beispiel für die Einschränkung des Berufes gibt es IMHO im Bereich der Straftaten bei sex. Kindesmissbrauch. Mittlerweile müssen alle Beschäftigte für die Arbeit mit Kindern vor der Anstellung einen Strafregisterauszug (ein Führungszeugnis) vorlegen, um ehemalige Missbrauchsstraftäter von der Arbeit mit Kindern auszuschliessen.
Auch ein sehr gutes Beispiel. Wesentlich scheint mir, dass hier zum einen eine Rechtsgutverletzung des Kindes ausgeschlossen werden soll. Und zum anderen zwischen dem Freiheitsrecht freie Berufsausübung einerseits und dem Rechtsgut des Kindes andererseits abgewogen wird.
@tandem: Ob du den Menschen einstellen darfst, kann ich nicht beurteilen. Ich kenne das Urteil/die Verfügung ja nicht. Grundsätzlich wurde dir ja nichts verboten und in der Telefonzentrale muss seh’s auch keine Teppichmesser geben. Im Ernst: Falls die Verfügung als Wirkung ein Berufsverbot im diskutierten Sinne entfaltet, liegt hier ja evtl eine Rechtsgüterabwägung des Gerichtes vor? Stichwort: Azubi. Und ja, Gerichte können selbstverständlich unter den von dir genannten Bedingungen Berufsverbote aussprechen. Keiner behauptet das Gegenteil. Ich sehe allerdings nicht, dass die im Dopingfall existieren. Eine Argumentation der Verhältnismäßigkeit bei Ersttätern sehe ich auch nicht. Recht wahrscheinlich liegt ja nicht mal eine Rechtsgutverletzung eines Dritten durch einen dopender Sportler vor. Meist sind es ja nur die Verletzung von Verträgen zw Verbänden/Veranstaltern und Angestellten/Teilnhmern (Sportlern, Ärzten, Traineren, Managern etc). Ja, ich bin auch für eine entsprechende Gesetzgebung um entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Ich bin aber auch für Rechtsstaatlichkeit. Sportrecht findet nicht und darf nicht im rechtsfreien Raum stattfinden.
Interessant sind die Leitsätze des Bearbeiters. Zitat:
Zitat:
1. Ein Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis, vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll (vgl. BGHNJW 1975, 1712). Deshalb darf der Strafrichter es nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird (vgl. BGHSt 22, 144, 145 f.). Voraussetzung ist, dass eine - auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte - Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (vgl. BGHSt 28, 84, 85 f.).
2. Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird (vgl. BGH NStZ 1995, 124).
Ja, das ist wirklich interessant. Als Nichtjurist kann ich die Feinheiten des Sprachgebrauchs nicht abschätzen. Die "Gefährdung eines Personenkreises" klingt ja nun wirklich hochgegriffen, wenn es "nur" um Sport und "nur" um den Betrug an den anderen Sportlern geht. Ob die Öffentlichkeit in diesem juristischen Sinne überhaupt "gefährdet" ist, wenn sie an der der Nase herum geführt wird, kann ich nicht beurteilen.
Der überführte Sportler hat sich auch als Ersttäter unter Umständen einen jahrelangen Trainingsvorsprung verschafft. Es ist ja medizinisch kaum zu beschreiben, wie lange die "Erfolge" des Dopings kombiniert mit Training auf höherem Leistungsniveau anhalten. Ich weiß nicht, wie die Richter das würdigen können, wenn es die Sportmedizin nicht beschreiben kann.
Nach meinem Nichtjuristen-Empfinden wird die "Allgemeinheit gefährdet", in dem konkurrierende Sportler und die Öffentlichkeit in Bezug auf die Ereignisse (Moment des Sieges an der Ziellinie, Ehrung auf dem Podium) getäuscht werden; das führt zu einer Abwertung der Ereignisse. Jahre später korrigierte Ergebnislisten bringen wenig.
Andererseits besteht die Allgemeinheit natürlich auch aus Sponsoren, Verbänden, Medien, die ganz offensichtlich auch keine Gefährdung erleben, wenn immer wieder Dopingsberichte auftauchen. (Schönes Beispiel ist der der Herr Schröcksnadel in Österreich, in dessen Verband schon so viele Skandale passiert sind, seit er Chef ist, und an dem trotzdem alles abperlt. )