Steht IMHO ziemlich eindeutig in der Sportordnung, in dem Fall §G.3.2, d.h. er hat z.B. bei Sprint oder Kurzdistanz bis zu 15 sec Zeit, sich entsprechend zurückfallen zu lassen.
Das steht genau nicht drin. Die 15 s gelten für den Überholvorgang, bis der Überholer die Windschattenbox des Überholten nach vorne verlässt. Für den Überholten gilt nach §G.3.2 c) (und weil's so schön ist auch noch in §G.3.3):
"Der Überholte hat sofort die Box des Überholers seitlich oder nach hinten zu verlassen."
Sofort ist dabei Auslegungssache. Wenn der Überholte zur Seite raus kann, dann wirklich "sofort". Wenn es auf der Strecke zu voll ist (z.b. durch den nächsten Überholer oder Autoverkehr), würde ich persönlich auch die 15 bzw. 30 s ansetzen und mir angucken, ob der Überholte versucht sich möglichst lange dranzuhängen um nach 12 s doch seitlich auszuscheren oder ob er den Abstand mit der gleichen Geschwindigkeitsdifferenz wie beim überholt werden stetig größer werden lässt. Das kann man sich als KR angucken und ganz gut sehen, ob die Jungs Spielchen spielen oder wirklich überholen. Im Bedarfsfall wird halt eingegriffen.
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Die meisten Radwegbeschilderungen wurden von Aliens erschaffen.
Sie wollen erforschen, wie Menschen in absurden Situationen reagieren.
Sofort ist dabei Auslegungssache. Wenn der Überholte zur Seite raus kann, dann wirklich "sofort". Wenn es auf der Strecke zu voll ist (z.b. durch den nächsten Überholer oder Autoverkehr), würde ich persönlich ...
Du hast natürlich gnadenlos recht mit der Paragraphennummer.
Raum für Auslegungen läßt die Sportordnung allerdings nicht für die Frage, wann der korrekte Abstand wieder hergestellt sein muss. Der Paragraph sagt Ein Wettkampfteilnehmer gilt als überholt, wenn das Vorderrad des Überholenden vor dem des
Überholten ist. In diesem Fall hat der Überholte für die Einhaltung der Windschatten-Zone innerhalb der unter Punkt G.3.2.b angeführten Zeit zu sorgen..
Raum für Auslegung ist höchtens, ob der Betroffene hier die schwarze oder die rote Karte bekommen kann.
Ok, vielleicht war das eine Art Selbstschutz-Reflex, dass ich diesen Satz nicht gelesen habe, der meiner Ansicht nach klar dem § G.3.2 c) widerspricht. Ich wollte mich nicht drüber aufregen, ich wollte in dem Glauben bleiben, dass die Regeln der Sportordnung besser geworden sind. Jetzt hast du mich drauf hingewiesen und darfst die Schuld für mein verfrühtes Ableben durch zu viel Aufregung auf dich nehmen .
Die Ordnungen der DTU sind weiterhin ziemlich unstrukturiert, schlecht formuliert, wischiwaschi und widersprüchlich. Daran hat auch das Umbenennen der alten Paragraphennummern in Buchstaben nichts geändert. Meine geschätzte Restlebenserwartung sind vielleicht 35-40 Jahre und die Hoffnung, irgendwann mal ein ausgereiftes widerspruchsfreies Regelwerk vorzufinden, schwindet weiter .
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Die Ordnungen der DTU sind weiterhin ziemlich unstrukturiert, schlecht formuliert, wischiwaschi und widersprüchlich.
Yep, dem ist leider nichts hinzuzufügen. Gestern war ich auf 'nem Jugendwettkampf - mit Draftingfreigabe. Was macht man da mit Vierzehnjährigen, die mit einem MTB starten wollen - wo die SpO unter §G4.1 Räder mit Dreiecksrahmen und klassischen Rennlänkern vorschreibt? Wieder nach Hause schicken?
...Was macht man da mit Vierzehnjährigen, die mit einem MTB starten wollen - wo die SpO unter §G4.1 Räder mit Dreiecksrahmen und klassischen Rennlänkern vorschreibt? Wieder nach Hause schicken?
Ja klar und ordentlich anschnauzen wenn nicht sogar schlagen. Das ist aber wirklich hefig .
Bevor ist mich jetzt ans Lesen mache, wollte ich noch kurz fragen, ob das hier die aktuelle Fassung der Sportordnung ist.
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